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Herz

02.11.2023 Sitzungen 7/120

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, vor der Beantwortung der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Güngör erlauben Sie mir bitte einige Vorabbemerkungen. Der Bundestag hatte Ende Juni dieses Jahres das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Einheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisung sowie Unterbringung in einer Erziehungsanstalt beschlossen. Konkreter Gegenstand der Anfrage ist die vorgesehene Änderung von § 43 des Strafgesetzbuchs – StGB –, in dem die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe geregelt ist. Nach dieser Vorschrift wird grundsätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, soweit ein Verurteilter seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe, die in Tagessätzen verhängt wird, nicht nachkommt und die Geldstrafe uneinbringlich ist. Nach geltender Rechtslage entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Mit dem genannten Gesetz wird dieser Umrechnungsmaßstab zugunsten des Verurteilten geändert. So sollen statt einem zukünftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Dies führt dazu, dass sich die Anzahl der Tage der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe halbiert. Dies vorabgeschickt, kann ich nunmehr die Einzelfragen beantworten. Zu Frage 1: Die vorgesehenen Änderungen des genannten Bundesgesetzes haben zur Folge, dass die Länder, die für die Strafvollstreckung zuständig sind, Anpassungen im Bereich der IT vornehmen müssen. Dies betrifft insbesondere Module zur Strafzeitberechnung in dem Fachverfahren web.sta. Bei web.sta handelt es sich um ein Datenverarbeitungsprogramm für Staatsanwaltschaften, das unter anderem für die Freiheitsstrafenvollstreckung und Verwaltung von Haftdaten genutzt wird. Dieses Programm wird von einem Verbund von neun Ländern verwendet, unter anderem auch von Thüringen. Die erforderlichen Anpassungen mussten zunächst im Länderverbund fachlich abgestimmt und im Anschluss durch einen externen Dienstleister programmiert werden. Da bei den Dienstleistern die Ressourcen zur Umsetzung der Änderung bis zum zunächst vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzes nicht vorhanden waren, wurde das Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Oktober 2023 auf den 1. Februar 2024 verlegt. Zu Frage 2: Der Referentenentwurf des genannten Gesetzes wurde vom Bundesministerium der Justiz den Ländern am 13. Juli 2023 zur Stellungnahme vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings naturgemäß gänzlich ungewiss, ob, wann und mit welchen konkreten Inhalten ein entsprechender Gesetzesbeschluss erfolgen würde, sodass eine Vorlegung zum Inkrafttretenszeitpunkt in einem solchen frühen Stadium untunlich war. Am 3. Januar 2023 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stellungnahme vorgelegt. Im Rahmen des Bundesratsverfahrens wurde von Bayern am 26. Juni 2023 auf das Problem hingewiesen, dass die Länder Anpassungen im Bereich der IT vorzunehmen haben und deshalb das Inkrafttreten des Gesetzes zu verschieben ist. Der diesbezügliche Antrag Bayerns wurde daraufhin von Thüringen unterstützt. Als Antwort auf die Frage 3: Zur Klarstellung darf ich zunächst darauf hinweisen, dass es für die Anwendung des alten oder neuen Rechts nicht darauf ankommt, ob die Betroffenen in dem Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2024 die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen, sondern vielmehr darauf, ob sie vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. Gegebenenfalls gilt für diese Personengruppe die alte Rechtslage. Letztlich gibt es entgegen der der Frage zugrunde liegenden Annahme keine Verzögerung des Inkrafttretens, denn die Inkrafttretensregelung des Gesetzentwurfs war, was die Umsetzung in der Praxis anbelangt, von Anfang an unrealistisch. Hätte allerdings bereits im Gesetzentwurf realistischerweise das Inkrafttreten zum 1. Februar 2024 erfolgen sollen, würden sich für die Verurteilten keinerlei Unterschiede ergeben. Durch die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe wird also nicht etwa eine zuvor per se ungerechte Rechtslage geändert, sondern der Gesetzgeber gewährt in Zukunft eine Besserstellung, auf deren frühere Anpassung kein Anspruch bestand, auch wenn der Gesetzgeber das zunächst erwogen und beschlossen hatte, diesen Beschluss aber noch nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung änderte. Vielen Dank.

Protokoll ↗