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Raymond Walk

CDU 02.11.2023 Sitzungen 7/120

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuschauer, es klang ja schon an, der Gesetzentwurf soll zwei Sachverhalte regeln. Erstens: Als Maßnahme des Infektionsschutzes wurde im Jahr 2020 die Möglichkeit der Beschlussfassung der Personalräte mittels Umlaufbeschlussverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz befristet gesetzlich geregelt. Nach einmaliger Verlängerung läuft diese Regelung zum 31. Dezember dieses Jahres aus. Mit dem Gesetz soll die Regelung unbefristet verlängert werden. Zweitens wird der Versuch unternommen, eine gesetzgeberische Klarstellung zur Zuständigkeit der Personalräte, der sogenannten Allzuständigkeit, vorzunehmen, mit dem Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit. Hierfür soll eine sogenannte Unberührbarkeitsklausel im Gesetz eingefügt werden. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, zu erstens: Im Rahmen des Anhörungsverfahrens äußerte sich die überwiegende Mehrheit der Angehörten positiv zur Entfristung der ursprünglich temporären Maßnahmen in Artikel 1 Nr. 2 des vorliegenden Entwurfs, die Regelung habe sich in den vergangenen Jahren bewährt. Beispielhaft will ich aus der Anhörung den Bund Deutscher Kriminalbeamter zitieren. Die sagen, diese Neuregelungen führen zu Arbeitserleichterungen und Einsparungen im zeitlichen, im logistischen und auch im finanziellen Bereich. So gut und richtig dieser Teil des Gesetzentwurfs ist, so kritisch stehen wir aber dem zweiten Teil gegenüber, da sind wir bei Kollege Bergner von der FDP. Sowohl der Kommunale Arbeitgeberverband als auch der Gemeinde- und Städtebund haben aus unserer Sicht nachvollziehbar berechtigte Einwände gegen die vorgesehenen Regelungen in Artikel 1 Nr. 1 und 3 angeführt. Offenbar soll ja in Reaktion auf die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts – auch darauf ist schon eingegangen worden – vom 10. September 2022 und vom 30. November 2022 die 2019 vorgesehene, aber eben gescheiterte Einführung der Allzuständigkeit im Thüringer Personalvertretungsgesetz jetzt nachgeholt werden. Doch durch den vorgelegten Gesetzentwurf lässt sich die Limitierung der §§ 69 bis 78 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes eben leider gerade nicht auflösen, denn diese regeln abschließend, wann der Personalrat zu beteiligen ist. In der Anhörung wurde auch deutlich, dass in der Argumentation sehr oft auf das sogenannte Bremer Modell abgestellt wird, indem es dort im Personalvertretungsrecht schon länger eine sogenannte Unberührbarkeitsklausel gibt. Doch Vorsicht: Sowohl das Thüringer OVG als auch das Bundesverwaltungsgericht betonen – ich zitiere –, „dass sich für das bremische Landesrecht eine unüberprüfte Übertragung der für das Bundesrecht und das sonstige Landesrecht entwickelten Rechtsgrundsätze verbietet“ – so weit das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 15. Oktober 2018. Die Besonderheit mit Bremen besteht ja gerade darin, dass das Bremer Personalvertretungsrecht auf eine völlig andere Systematik abstellt. Im dortigen Personalvertretungsgesetz werden lediglich Beispiele für die Mitbestimmung des Personalrats benannt, die eben gerade nicht abschließend sind. Im Thüringer Personalvertretungsgesetz hingegen werden in den §§ 69 bis 78 abschließende Grenzen der Mitbestimmung vorgegeben, die sich durch die nachträgliche Unberührbarkeitsklausel eben gerade nicht auflösen lassen. Der Gemeinde- und Städtebund hat das in seiner Zuschrift 7/2881 noch mal deutlich aufgegriffen. Auch der Kommunale Arbeitgeberverband fasst es treffend zusammen, wie wir finden. Ich beziehe mich auf die Kenntnisnahme 7/951. Ich zitiere: „Die nunmehr beabsichtigte Änderung mag zwar der Zielstellung der im Jahr 2019 vorgenommenen Gesetzesänderung Rechnung tragen, die Allzuständigkeit einzuführen. Zur Vermeidung von Auslegungsund Anwendungsschwierigkeiten ist die beabsichtigte Regelung jedoch ungeeignet, da eine Konkretisierung der Allzuständigkeit in keiner Hinsicht erfolgt und es nach wie vor bei den Unklarheiten bleiben dürfte.“ Wir als CDU sagen klar: Die Allzuständigkeit braucht es auch nicht, denn die Rechte des Personalrats und der Beschäftigten werden durch die Mitbestimmungstatbestände in § 72 Abs. 5, § 73, aber auch § 78 Abs. 1 Thüringer Personalvertretungsgesetz und weitreichende Unterrichtungsund Anhörungsrechte, auf die ich nicht näher eingehen möchte, hinreichend ausgestaltet. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, aber auch auf praktische Probleme wurde in der Anhörung hingewiesen. Denn das seit 2019 gültige Thüringer Personalvertretungsgesetz hat zu Unsicherheiten geführt, gerade wann und in welcher Form die Personalvertretungen zu beteiligen sind. So führte das Gesetz in der Praxis zu Unsicherheiten hinsichtlich der Kompetenzen unter anderem zwischen der Verwaltungsleitung, den Bürgermeistern und den Landräten auf der einen Seite und den Personalvertretungen auf der anderen Seite. Durch den entstandenen Streit haben sich verschiedene Gerichtsverfahren rekrutiert, insbesondere hinsichtlich der Verfahren der Beteiligung. Da ging es im Wesentlichen um Stellenbesetzungen. Die Verfahren haben dazu geführt, dass sich die eigentlichen Auswahlentscheidungen aus unserer Sicht unverhältnismäßig in die Länge gezogen haben. Davon ist natürlich schlussendlich nicht nur der kommunale Bereich, sondern auch der Freistaat Thüringen betroffen. Ich ziehe ein Fazit: Die CDU-Fraktion nimmt die Stellungnahmen der Anzuhörenden ernst. Mit dem Gesetzentwurf wird aus unserer Sicht eben gerade keine rechtssichere Lösung präsentiert und eine Chance verpasst, einen grundsätzlichen Fehler im Gesetz zu korrigieren und die Zuständigkeiten der Personalräte klar zu definieren. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich fasse zusammen: Aus unserer Sicht wird durch die Änderungen, die mit den Nummern 1 und 3 des Artikels 1 des Gesetzentwurfs beschlossen werden sollen, eben keine Rechtssicherheit geschaffen. Deswegen werden wir diesen Regelungen nicht zustimmen können. Wir werden uns enthalten, sodass das Gesetz passieren kann. Den geplanten Verstetigungen von Beschlüssen mittels Umlaufverfahrens, elektronischer Abstimmung oder Telefonund Videokonferenz gemäß Artikel 1 Nr. 2 – das ist hier hinreichend auch ausgeführt worden – werden wir natürlich zustimmen. Das hat sich bewährt. Wir begrüßen und unterstützen auch den Antrag der Gruppe der FDP, getrennt abzustimmen. Ich will unser Abstimmungsverhalten schon ankündigen: Bei Nummer 1 und 3 werden wir uns enthalten und bei Nummer 2 werden wir zustimmen. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit. (Beifall CDU, Gruppe der FDP)

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