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Diana Lehmann

SPD 02.11.2023 Sitzungen 7/120

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich kann mich noch gut an den 9. Mai 2019 erinnern. Das ist der Tag, an dem wir die sehr grundlegende Änderung des Personalvertretungsgesetzes beschlossen haben, über die auch die Kollegin Henfling schon gesprochen hat. Die zentrale Motivation, die wir damals hatten, war, die Allzuständigkeit für die Personalrätinnen und Personalräte in Thüringen herzustellen, weil wir der festen Überzeugung sind, dass der öffentliche Dienst eine Vorbildfunktion hat für den Arbeitsmarkt. Das gilt eben nicht nur bei der Frage der Entlohnung, sondern auch bei der Frage, wie betriebliche Mitbestimmung geregelt ist. Da ist für uns klar gewesen, der Personalrat soll zuständig sein in allen personellen, organisatorischen, sozialen und sonstigen Belangen. Jetzt hat die Kollegin Henfling schon dargestellt, dass es im Zuge der Umsetzung des Gesetzes, in der Anwendung des Gesetzes zu einer Reihe von Auseinandersetzungen vor Gericht, vor verschiedenen Gerichten gekommen ist, dass sowohl das Verwaltungsgericht Weimar als auch das Verwaltungsgericht Meiningen in erster Instanz zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen ist, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes eine umfassende Allzuständigkeit für die Personalvertretungen fassen wollte, und hat sich dabei insbesondere auch auf die Plenarauseinandersetzungen, die Plenardebatten hier im Haus bezogen, in denen sehr deutlich geworden ist, dass in Zukunft eben nicht mehr infrage stehen sollte, ob der Personalrat zu beteiligen ist oder nicht, weil er einfach immer zu beteiligen ist, und dass das Wort insbesondere im Beispielkatalog eben nur zeigen sollte, dass es Beispiele sind, die beispielhaft deutlich machen sollen, Herr Montag, welche Fälle denn gemeint sein können. (Zwischenruf Abg. Montag, Gruppe der FDP: Beispielhafte Beispiele!) Das Oberverwaltungsgericht in Weimar ist dann in zweiter Instanz allerdings zu der Auffassung gekommen, dass die entsprechende gesetzliche Regelung leider trotzdem nicht eindeutig ist. Es stellt dabei unter anderem darauf ab, dass keine Unberührtheitsklausel im Gesetz eingeführt worden ist. Die haben wir mit dem Gesetzentwurf, den wir am 24. Mai 2023, also in diesem Jahr, eingebracht haben, fortgeführt. Hier ist vorgesehen, in den §§ 2 und 69 jeweils zu formulieren, dass durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 die Zuständigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen inhaltlichen Maßnahmen nicht berührt ist. Damit ist aus unserer Sicht deutlich, dass es eine Klarstellung ist, die quasi für die Allzuständigkeit der Personalrätinnen und Personalräte spricht, die das deutlich macht. Ich sage das auch an dieser Stelle noch mal so deutlich, weil die Vergangenheit gezeigt hat, dass die Plenarprotokolle an der Stelle tatsächlich auch Bedeutung haben können, und dass – sollte es zu erneuten Gerichtsverfahren kommen – eben dann auch deutlich ist, dass in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Belangen mit dieser Änderung tatsächlich die Personalräte zu betrauen sind. Wir haben die Hinweise des Oberverwaltungsgerichts in Weimar also aufgenommen. Kollegin Henfling hat darauf hingewiesen, dass es noch eine weitere, auch gar nicht so große Änderung im Gesetz gibt, nämlich, dass die Kolleginnen und Kollegen auch dauerhaft die Möglichkeit haben werden, digital zu tagen. Das ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die wir in der Zeit der Coronapandemie getroffen haben. Ich möchte abschließend noch sagen, dass heute ein guter Tag für die Mitbestimmung in Thüringen ist, und möchte um Zustimmung zum Gesetzentwurf bitten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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