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Stefan Möller

AfD 02.11.2023 Sitzungen 7/120

Bericht der Kommission zur Überprüfung von Abgeordneten gemäß § 42 i des Thüringer Abgeordnetengesetzes

Ja, meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Gäste, auch ich habe als Vertrauensperson den Bericht zur Kenntnis nehmen können, schon vor Ihnen. Dazu ist zu sagen, dass die darin zugrunde gelegten Tatsachen einerseits zum Teil falsch sind, zum Teil sind sie irrelevant und erkennbar für die getroffenen Feststellungen ungeeignet. Des Weiteren ist anhand der Argumentationsweise der Kommission und des Gutachters leider auch ein sehr deutlicher Belastungseifer festzustellen, der sich vor allem darin äußert, dass die im Sachverhalt vorhandenen Lücken mit insofern passenden Mutmaßungen überbrückt werden. (Unruhe FDP) In besonderer Weise gilt das für die Feststellungen des hinzugezogenen Sachverständigen. Dieser verletzt bei der Begutachtung nicht nur wissenschaftliche Standards, Herr Montag, sondern er versucht auch, Sachverhaltslücken mit Mutmaßungen auszufüllen, und handelt damit tendenziös. Das wird nicht nur im Gutachten selbst offensichtlich, sondern auch im Vergleich mit seiner bisherigen Gutachtertätigkeit. Die Standards einer unparteiischen Begutachtung werden vom Gutachter in gravierender Weise verletzt. Besonders bedrückend ist das für mich, weil die Beurteilung des Abgeordneten Laudenbach auch Doppelstandards bei der Behandlung von Abgeordneten mit unterschiedlicher politischer Überzeugung offenbart, und das werde ich Ihnen, gerade Ihnen, Herr Voigt, gleich auch im Detail darlegen. Es betrifft nämlich einen Abgeordneten von Ihnen. Ich möchte auch darauf hinweisen – das ist mir ein besonderes Anliegen, auch als Rechtsanwalt –, dass der Ablauf des Verfahrens insgesamt nicht einmal in Ansätzen den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprochen hat. Das werde ich Ihnen jetzt alles deutlich machen. Also, lassen Sie mich zu den Tatsachenfeststellungen kommen und da schon mal vorab folgendes Wichtiges festhalten: Es liegt weder eine Verpflichtungserklärung noch sonst eine irgendwie geartete Dokumentation des Willens vom Abgeordneten Dieter Laudenbach vor, welche darauf schließen lässt, dass er sich als inoffizieller Mitarbeiter gegenüber dem MfS verpflichtet hätte und für dieses tätig gewesen wäre. All das wird im Bericht – wir haben es ja eben gehört – auf dem Umweg von Mutmaßungen hergeleitet. Zwar können sich aus den tatsächlich vorhandenen Fakten ganz unterschiedliche Geschehensabläufe ergeben, sowohl der Sachverständige als auch die Kommission scheinen aber alle entlastenden Varianten – und das auch noch ohne substanzielle Begründung – auszuschließen. Ich werde das jetzt im Folgenden – keinesfalls abschließend – an einigen Beispielen illustrieren. Ein Ausgangspunkt der Bewertung der Kommission ist die auf Seite 19 und eben auch noch mal vorgetragene Behauptung, aus den Unterlagen und den damit vorliegenden Berichten des Ministeriums für Staatssicherheit gehe hervor, dass die Informationen, die Dieter Laudenbach an das MfS gegeben hätte, nicht nur dienstlicher Natur gewesen wären. Freilich kann die Kommission und auch der Sachverständige nur deshalb zu diesem Schluss kommen, weil sie es mit der exakten Zuordnung von Fakten nicht sonderlich ernst nehmen. Die Kommission stützt sich hierbei nämlich auf einen Bericht eines MfS-Mitarbeiters vom 30. Mai 1985 – das Datum ist wichtig. Ausweislich der im Zwischenbericht angegebenen Quelle handelt es sich dabei aber um eine sogenannte abgeschöpfte Information aus einem IM-Vorlauf. Eben wurde das auch noch mal erklärt. Wie die Kommission selbst im Rahmen ihrer Vorprüfung auf Seite 15 des Berichts feststellte, kommt es bei der Überprüfung nach dem Thüringer Abgeordnetengesetz jedoch auf ein Tätigwerden als IM an. Das hat die Präsidentin ja eben auch noch mal in aller Ausführlichkeit erläutert. Völlig unabhängig davon, wie man jetzt die Information aus dem Zwischenbericht vom 30. Mai 1985 letztendlich bewertet, kann sie für die Bewertung im Rahmen dieser Überprüfung schon deshalb keine Rolle spielen, weil sie eben gerade keine Tätigkeit als IM darstellt. Abgesehen davon ist der gesamte Bericht des MfSMitarbeiters vom 30. Mai 1985 zu 80 Prozent absolut eindeutig dienstlicher Natur. Die restlichen Ausführungen, also beispielsweise solche zu möglichen Auswirkungen des NVA-Dienstes auf eine Belastung der Ehe, können je nach Sinnzusammenhang durchaus auch dienstlicher Natur gewesen sein. Das gilt vor allem dann, wenn man berücksichtigt, dass vor über 40 Jahren – insofern anders als heute – charakterliche Einschätzungen bzw. solche des Sozialverhaltens bei Personalbewertungen eine größere Rolle gespielt haben als heute. Abgesehen davon wird noch mal auf die Ausführungen im Verfahren verwiesen. Nach der Erinnerung des Abgeordneten Laudenbach hat dieser niemals belastende Aussagen über betroffene Dritte getroffen. Das Letztere räumt auch die Kommission grundsätzlich ein in Bezug auf den in den Akten befindlichen Bericht zur erwähnten Operativen Personenkontrolle – OPK – „Meister II“. Tatsächlich handelt es sich bei dieser OPK „Meister II“ um den einzigen Sachverhalt, der nach dem Zeitpunkt stattfand, zu dem die Kommission und auch der Sachverständige von einer Werbung Dieter Laudenbachs als inoffiziellen Mitarbeiter ausgehen. Allerdings ist selbst für diese Mutmaßung die Sachverhaltslage äußerst dünn. Da keine Verpflichtungserklärung existiert, bezieht sich sowohl die Kommission als auch der Sachverständige auf einen Auskunftsbericht des MfS vom 23. Dezember 1986. Verfasst hat diesen Bericht nicht Dieter Laudenbach, sondern ein MfS-Mitarbeiter, meine Damen und Herren. Der Bericht enthält persönliche Daten über Dieter Laudenbach. Auffällig ist, dass dabei im Wesentlichen weithin bekannte Daten erfasst werden, andererseits aber auch auffällig viele Leerstellen vorhanden sind. Besonders dünn aufgestellt ist der Auskunftsbericht in Bezug auf den Teil des Formulars, der das Verhältnis IM – inoffizieller Mitarbeiter – zur Staatssicherheit näher beschreiben soll. Auch in diesem Zusammenhang versucht die Kommission, mehr in den Sachverhalt hineinzuinterpretieren, als es tatsächlich möglich ist. So befinden sich im besagten Auskunftsbericht auch Telefonnummern zum IM und zum MfS-Mitarbeiter. Die Kommission vermutet daraus, dass die Telefonnummern zur Vereinbarung eines konspirativen Verbindungswesens ausgetauscht worden seien, und legt dies ihrer Bewertung auch zugrunde. Dabei ergibt sich schon aus den vorhandenen Unterlagen eindeutig, dass sowohl Dieter Laudenbach als auch der entsprechende MfS-Mitarbeiter dienstliche Büros im Hotel hatten und natürlich auch über entsprechende Dienstanschlüsse im Hotel verfügten. Ein Austausch dieser Nummern zum Zwecke eines konspirativen Verbindungswesens ist daher geradezu realitätsfern. Es braucht ihn nämlich gar nicht, um diese Telefonnummern in einen Auskunftsbericht aufzunehmen. Deutlich wird auch an dieser Vorgehensweise der Kommission, mit welchem Belastungseifer sie den Sachverhalt an die beabsichtigte Bewertung anpasst. Auch andere im Auskunftsbericht erwähnte Fakten müssen nicht vereinbart werden, wie es aber der Gutachter und die Kommission mutmaßen. Dass Dieter Laudenbach während der Arbeitszeit dienstlich kontaktiert werden kann, meine Damen und Herren, war geübte Praxis im Interhotel aufgrund der dienstlichen Beziehungen innerhalb des Hotels. Die im Auskunftsbericht enthaltene Losung ist übrigens schon fast kurios: Tischbestellung auf den Namen „Klaus“. Tischbestellungen nimmt man als Gastronomischer Direktor schon aufgrund der Funktionsebene nicht entgegen und die betroffenen Mitarbeiter, die dafür verantwortlich sind, Tischbestellungen entgegenzunehmen, dürften kaum wissen, wer eben Klaus ist. Also die Losung ist geradezu untauglich, meine Damen und Herren. Dieter Laudenbach hat sie demzufolge in seinem ganzen Leben nie gehört. Auch mit anderen Unregelmäßigkeiten des Auskunftsberichts haben sich weder der Gutachter noch die Kommission auseinandergesetzt. So fehlen auf diesem wichtigen Dokument, was die IMTätigkeit belegen soll, nicht nur die Unterschrift von Dieter Laudenbach, sondern auch die auf dem Formular extra vorgesehene Unterschrift des Vorgesetzten, was der Kommission bei der Bewertung hätte auffallen müssen, da es sich bei der Staatssicherheit um eine streng hierarchische Behörde handelte. Hinzu kommt, dass im Bericht fälschlicherweise die falsche Konfession und eine tatsächlich nicht vorhandene SED-Mitgliedschaft über Dieter Laudenbach verzeichnet sind. Trotz Nachforschung – die Präsidentin hat es eben auch noch mal dargelegt – konnten keine Nachweise einer SED-Mitgliedschaft ermittelt werden. Es gab sie nämlich auch nicht. Daran stört sich die Kommission aber nicht, sondern stützt sich offenbar auf eine ebenfalls falsche Bemerkung eines Ermittlungsprotokolls, welches übrigens das einzige historische Dokument aus diesem Prüfungskomplex ist, welches tatsächlich den Namen von Dieter Laudenbach aufweist. Diese Unterschrift – das hat er der Kommission auch gesagt, ich war anwesend – hat er in einer außerordentlichen Belastungssituation nach einem elf Stunden langen Verhör gegeben. Da war er aber nicht mehr in der Lage, ein Protokoll inhaltlich auf jeden Punkt abzuprüfen und zu korrigieren. Darauf ist mehrfach hingewiesen worden, die Kommission hat es ignoriert. Die Kommission und auch der Gutachter haben diese Unschlüssigkeiten ignoriert. Sie setzen sich damit nicht auseinander, sondern gehen ohne Weiteres von einer Belastbarkeit der von einem einzigen MfS-Mitarbeiter erstellten Unterlage aus. Dabei können insbesondere angesichts einer fehlenden Verpflichtungserklärung zur Person Dieter Laudenbach ganz unterschiedliche Geschehensabläufe aus der Aktenlage herausgelesen werden. Lediglich eine Variante von mehreren möglichen ist dabei, dass sich Dieter Laudenbach gegenüber dem MfS verpflichtet hätte und man die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung oder einer sonstig gearteten direkten Willensdokumentation einfach vergessen hätte oder zumindest vergessen hätte abzuheften – theoretisch denkbar. Anderer denkbarer Geschehensablauf wäre aber beispielsweise, dass der Prozess der Anwerbung letztlich stecken geblieben ist und die Akten aus dem Auskunftsbericht ohne Zutun von Dieter Laudenbach in die Akte gelangt sind. Dazu passen die kargen Informationen zum Verhältnis IM – MfS, die zum Teil falschen personenbezogenen Informationen, die offensichtlich nicht verifiziert worden sind, jedenfalls kaum so enthalten wären, wenn das MfS Dieter Laudenbach in irgendeiner Form hinzugezogen hätte. Dann hätte er es ja korrigieren können. Aber dazu zählt beispielsweise auch die fehlende Unterschrift auf dem Formular, die fehlende Unterschrift des Dienstvorgesetzten. Wie die Kommission auf Seite 9 des Berichts mitteilt, stellt der ehemalige Bundesbeauftragte in Bezug auf die übermittelten Unterlagen zur Person von Dieter Laudenbach fest: Es könne nicht gesagt werden, in welchem Umfang und mit welcher Intensität Dieter Laudenbach für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig gewesen sei. – Warum die Kommission es hingegen kann, erschließt sich mir angesichts der angesprochenen Widersprüchlichkeiten und Uneindeutigkeiten nicht. Sie scheint insofern über höheres Wissen zu verfügen, welches sie aber bedauerlicherweise nicht mitteilt. Der Bericht der Kommission schließt bei der Bewertung der vermeintlichen und tatsächlichen Handlungen von Dieter Laudenbach bis zur Wende 1989 erstaunlicherweise auch mit ein, dass Dieter Laudenbach im Jahr 1995, fünf Jahre nach Ende der DDR, auf ausdrücklichen Hinweis eines Bundesbeauftragten die kostenpflichtige Übermittlung der sogenannten Mitarbeiterakte beantragte. Hieraus leitet die Kommission die Feststellung ab, dies wäre nach gesicherter Auffassung der Kommission ein deutlicher Beleg für das Wissen des betroffenen Abgeordneten um seine Tätereigenschaft, was, meine Damen und Herren, so plump wie offensichtlich falsch und irrelevant ist, denn erstens wurde selbst seitens des ehemaligen Bundesbeauftragten gegenüber der Kommission abschließend festgestellt, es könne nicht gesagt werden, in welchem Umfang und mit welcher Intensität Dieter Laudenbach für die Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig gewesen sei. Und zweitens sollten wir uns doch zumindest in einer Sache nicht streiten müssen, nämlich dass für den Bericht der Kommission und für die zutreffenden Bewertungen und Sachverhalte lediglich diejenigen relevant sind, die spätestens mit dem Ende des Wirkens des Staatssicherheitsdienstes der DDR ihren Abschluss gefunden haben. Für die Frage, ob Dieter Laudenbach wissentlich als Täter oder im Wissen um vermeintliche Tätereigenschaft gegenüber Mitarbeitern der Stasi gehandelt hätte – wohlgemerkt in der VorwendeDDR-Zeit –, kann doch nicht ernsthaft ein Antragsvorgang aus den Jahren 1995 bis 2000, also lange nach Ende der DDR, herhalten. Das ist doch absurd, meine Damen und Herren. Das hätte Ihnen eigentlich auffallen müssen. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Kostenzusammenhänge damals überhaupt nicht richtig vom Abgeordneten verstanden worden sind, kam es dem Abgeordneten bei der Beantragung und Bezahlung darauf an, die entsprechenden Informationen von der Unterlagenbehörde zu bekommen. Da die Bedingungen für die Erlangung der Unterlagen die Beantragung und Bezahlung waren, hat er sie bezahlt, nicht mehr und nicht weniger. Es gibt keinen Erkenntnissatz der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der jemand, der Akteneinsicht begehrt, auch logischerweise sämtliche Einordnungen und Ansichten der aktenverwaltenden Behörde übernimmt. Das kann ich Ihnen aus eigener Erfahrung sagen. Denn was ich vom VS vorgelegt bekommen habe, teile ich auch nicht. Hier kommt ein oft wiederholtes Einordnungsmuster der Kommission im Bericht zum Tragen. Von mehreren möglichen Geschehensabläufen und Erklärungsansätzen wird ausschließlich der belastende Erklärungsansatz ausgewählt. Alle anderen in Betracht kommenden Varianten werden ohne Begründung ausgeschlossen. So kann die Beantragung und Bezahlung der Akteneinsicht erfolgt sein im Wissen um die Tätereigenschaft, sie kann wie im Fall von Dieter Laudenbach erfolgt sein, ohne dass der Antragsteller überhaupt verstanden hat, welche Bedeutung die Behörde damit überhaupt verbunden hat. Sie kann erfolgt sein trotz einer von der Behörde abweichenden Ansicht, also unter stillschweigender Missbilligung der Auffassung, weil die Informationsbeschaffung im Vordergrund stand und nicht die Auseinandersetzung mit der Behörde. Es kommen also darüber hinaus noch weitere Varianten in Betracht. Die Kommission aber übernimmt eine Deutungsvariante von mehreren, freilich ohne jegliche Begründung, warum die anderen ausscheiden. Das ist nur eins von vielen Indizien im Bericht, die in der Gesamtschau einen ganz deutlichen Belastungseifer der Kommission erkennen lassen. Nun lassen Sie mich zum Gutachter kommen, das ist nämlich eine ganz spezielle Persönlichkeit. Die Kommission stützt sich bei ihrer Bewertung wesentlich auf die gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. Helmut Müller-Enbergs. Dabei übersieht die Kommission, dass der Gutachter bereits aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeiten nicht geeignet ist, im vorliegenden Verfahren eine neutrale Begutachtung abzugeben. Herr Müller-Enbergs ist ausweislich seines im Internet verfügbaren Lebenslaufs bis zum Jahr 2021 leitender Mitarbeiter einer Verfassungsschutzbehörde gewesen. Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass das Verhältnis sämtlicher Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder einerseits und der AfD sowie ihrer Funktionsträger und Mitglieder andererseits – vorsichtig ausgedrückt – konfliktbeladen ist. Das gilt in besonderem Maße für die Berliner Verfassungsschutzbehörde, deren Wirken gegen die AfD öffentlich gut dokumentiert ist. Bereits die unmittelbar vorangegangene Tätigkeit des Gutachters in dieser auf Konfrontationskurs zur AfD befindlichen Behörde rechtfertigt das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Herrn Müller-Enbergs, da der Abgeordnete Laudenbach als AfD-Abgeordneter Betroffener dieses Verfahrens und letztlich auch Ziel der Begutachtung ist. Das gilt umso mehr, da der Gutachter vor seiner Tätigkeit in diesem Verfahren hier unter anderem dadurch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden ist, dass er im Jahr 2014 zugunsten der umstrittenen ehemaligen Vorsitzenden der Amadeu Antonio Stiftung, Anetta Kahane, ein öffentlich einsehbares Entlastungsgutachten fertigte und zur Verfügung stellte. Das Ganze nennt sich dann: „Zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme zu Frau Anetta Kahane und die DDR-Staatssicherheit“. Das ist vom 26. November 2014. Insoweit darf als öffentlich bekannt vorausgesetzt werden, dass sowohl Anetta Kahane als auch die Amadeu Antonio Stiftung eine äußert ablehnende Haltung gegenüber der AfD, ihren Funktionären, Mitgliedern und Wählern vertreten. Da reichen schon die Internetauftritte dieser Stiftung aus, um das einzusehen. Wie bereits Herr Dr. Philipp Lengsfeld in seiner ebenfalls im Netz abrufbaren kritischen Durchsicht der zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme zu Recht anmerkte, erfolgte das Entlastungsgutachten von Herrn Müller-Enbergs zwar ohne schriftlichen Auftrag und ohne Honorar, aber natürlich nicht ohne politische Intention. Es ist genau diese politische Intention der vorangegangenen Gutachtertätigkeit von Herrn Müller-Enbergs, die ein Vertrauen auf dessen Unparteilichkeit bei der Begutachtung eines politischen Gegners nicht zulässt. Dies wird im Übrigen auch bei den Feststellungen des Sachverständigen deutlich. Auch er zeigt einen deutlichen Belastungseifer, etwa durch Mutmaßungen, die er als Tatsachen darstellt. So kommt der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme unter Ausschluss aller anderen möglichen Geschehensabläufe zum Schluss, dass die Bezahlung eines Gebührenbescheids durch Dieter Laudenbach zwangsläufig auch die Übernahme der Feststellungen des Bundesarchivs zur Folge haben soll. Dass dessen Feststellungen aber keinesfalls so eindeutig sind, wie Herr Müller-Enbergs das gern hätte, das wurde schon dargelegt. Zudem gibt es keinen entsprechenden Erkenntnissatz der allgemeinen Lebenserfahrung – auch das habe ich hier bereits dargelegt – und es wäre andererseits irrelevant, weil die Zahlung eines Gebührenbescheids nicht auf eine hypothetische IM-Tätigkeit mehr als fünf Jahre davor schließen lässt. Auch das ist eigentlich eine Binse. Für den Gutachter scheint das ebenso wie für die Kommission ein logischer Bruch zu sein, über den man sich offenbar ohne Begründung hinwegsetzen kann. Dieses auf Mutmaßungen und Unterstellungen, nicht jedoch auf wissenschaftliche Bewertung gegründete Vorgehen zieht sich wie ein roter Faden durch die Ausführungen des Sachverständigen. Besonders deutlich wird dies in Bezug auf den bereits erwähnten Bericht des MfS-Mitarbeiters vom 30. Mai 1985. Die Einordnungen des Sachverständigen strotzen geradezu vor Mutmaßungen. Der Bericht wirke wie eine Tonbandabschrift, sagt er, weil im Text nicht Informationen von einem Klaus, sondern in der „Ich“-Form des „Klaus“ wiedergegeben werden. Jeder, der mal Beweisaufnahmen vor Gericht in der Bundesrepublik Deutschland erlebt hat, weiß, dass dies durchaus eine nicht unübliche Form der Protokollierung eigener Wahrnehmungen anderer Personen, zum Beispiel Zeugen, ist. Geradezu kontrafaktisch und widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang auch der Versuch vom Sachverständigen, dem Abgeordneten Laudenbach hinsichtlich des Inhalts des Berichts vom 30. Mai 1985 die Urheberschaft unterzuschieben. Das geschieht unter 5.4 des Gutachtens. Da schreibt der Sachverständige einerseits: „Das Synonym ‚gez. Quelle‘ am Ende dieser Information ist für den MfSinternen Umgang der Hinweis, diese Information stammt von der Quelle, die im Kopf als Quelle ausgewiesen wird“. Ja, meine Damen und Herren, tatsächlich wird das Kürzel „gez.“ im deutschen Sprachgebrauch verwendet, wenn im Original eine Unterschrift erfolgte, bei der Abschrift jedoch nicht. Nun gibt es aber kein Original einer entsprechenden von Dieter Laudenbach gegengezeichneten Aussage. Damit scheint auch der Sachverständige zu hadern, denn zwei Sätze später behauptet er, die Information sei entweder eine vom operativen Mitarbeiter verschriftete Form oder eine Abschrift eines Tonbands. Er räumt damit zumindest ein, dass die festgehaltene Information eben nicht von Dieter Laudenbach direkt stammen muss. Ob diese Protokollierung durch das MfS im Wesentlichen vollständig und zutreffend wiedergegeben wurde, ist ebenfalls blanke Vermutung des Sachverständigen. Er geht darauf mit keinem belegbaren Fakt ein. Sein Vertrauen in die Glaubhaftigkeit eines MfS-Führungsoffiziers scheint jedenfalls selbst in der Form der Fernprognose ohne jede Kenntnis von dessen Person keine weiteren Anknüpfungspunkte zu benötigen. Das erstaunt angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem MfS-Mitarbeiter um einen Mitarbeiter einer der verwerflichsten deutschen Behörden handelte, die je existierten. Auch als der Sachverständige im Rahmen der Erörterung seines Gutachtens durch die Vertrauensperson auf die mangelnde Eindeutigkeit seiner Mutmaßung angesprochen wurde, erfolgte kein Begründungsversuch. Nach meiner Erinnerung gab der Sachverständige sinngemäß mit einem Lächeln zum Besten, er sei davon aufgrund seiner Erfahrung überzeugt. Meine Damen und Herren, bisher erworbene wissenschaftliche Autorität kann jedoch – jedenfalls in der Wissenschaft – keine mangelnde wissenschaftliche Begründung ersetzen. Der Belastungseifer des Gutachtens offenbart sich auch bei den Bewertungen der Unterlagen zur Operativen Personenkontrolle „Meister II“. Obwohl die vom Mitarbeiter der Staatssicherheit abgeschöpften Quellen – es sind nämlich mehrere – selbst nach Feststellung des Gutachters ein freundlich gezeichnetes Bild enthielten, welches für die von der OPK betroffene Person also entlastend wirkt, versucht der Gutachter dies in belastender Aktion umzudeuten. Hierzu bedient er sich unlauterer Methoden. Unter dem Bericht, der in der Akte ist, wurde – etwas abgesetzt allerdings – als weiterführende Maßnahme vom Mitarbeiter der Staatssicherheit die Prüfung auf operative Nutzbarkeit festgehalten, auf die die Präsidentin eben auch schon eingegangen ist. Ausweislich der Positionierung auf diesem Dokument unter dem gesamten anderthalbseitigen Bericht – wohlgemerkt ohne weitere Konkretisierung – ist keine Form erkennbar, dass diese Prüfung der operativen Nutzbarkeit auf den von der OPK Betroffenen bezogen war, also dessen Anwerbung als IM empfohlen wurde. Hier fantasiert der Sachverständige, meine Damen und Herren. Vielmehr liegt ausweislich der Positionierung, aber auch des Wortlauts dieser Floskel nahe, dass diese Bemerkung auf den gesamten Bericht bezogen ist. Auch hier belegt der Gutachter seine Fähigkeit, aus mehreren in Betracht kommenden Alternativen die für die Bewertung jeweils belastende zu finden. Offenbarend ist insofern die Formulierung auf Seite 13 der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters, welche lautet: „Mithin erweitert sich das Bild zu ‚Klaus‘ dahin gehend, ihm […] eine Tipp-Funktion für das MfS zu unterstellen“. Noch deutlicher wird die Tendenz des Gutachters in dem Zusammenhang, vergleicht man dies mit dem Maßstab bei seinem Entlastungsgutachten für Anetta Kahane. Nachweisbar hatte Frau Anetta Kahane unter anderem Gastgeber gegenüber dem MfS bewertet, bei denen sie übernachtet hatte. Hier führte sie beispielsweise gegenüber dem MfS laut Aktenlage Folgendes aus: „Diese Personen und der überwiegende Teil des Verbindungskreises stehen politisch sehr rechts. Ich möchte sie als reaktionäre und spießige, in politischer Hinsicht ordinäre und aggressive Personen beurteilen. Sie verurteilen eindeutig die Aktivitäten der linken Hausbesetzer in […] Westberlin.“ Das, meine Damen und Herren, hinderte denselben Gutachter jedoch nicht, Folgendes im Fall Kahane festzustellen: „Zugleich fallen in den Unterlagen viele lebhafte positive Bewertungen Dritter durch Frau Kahane auf. Im Kontext der SED-Diktatur dürfte dies Dritten eher Vorals Nachteile eingebracht haben. Frau Kahane hat häufig solche positiven Bewertungen vorgetragen.“ Im letzten Teil seines Entlastungsgutachtens, meine Damen und Herren, kommt derselbe Gutachter sogar zu dem Schluss, dass es nicht einmal Anhaltspunkte gebe, dass Frau Kahane durch ihre Zusammenarbeit mit dem MfS Dritten Nachteile zugefügt hat. Meine Damen und Herren, deutlicher kann man Doppelstandards und Parteilichkeit bei einem Gutachter gar nicht mehr feststellen, als das hier bei dem Vergleich dieser beiden gutachterlichen Tätigkeiten von Herrn Müller-Enbergs offengelegt wird. Die Annahme einer Glaubhaftigkeit und wissenschaftlichen Vertretbarkeit der Ausführungen des Gutachters sind aus den dargelegten Gründen ganz offensichtlich für jeden Dritten erkennbar nicht gegeben. Soweit die Kommission sich trotzdem wesentlich auf diese Einschätzung stützt, entwertet sie selbst ihre Schlussfolgerungen, meine Damen und Herren. Kommen wir noch zu den Doppelstandards in dem Verfahren. Besonders deutlich wird der Belastungseifer der Kommission, wenn man deren Bewertungen im Fall Dieter Laudenbach mit den Maßstäben vergleicht, die im Rahmen der letzten Legislaturperiode gegenüber dem Abgeordneten Herbert Wirkner von der CDU Anwendung fanden. Bei Herbert Wirkner – ein Kollege, den ich durchaus schätze – ist presseöffentlich berichtet worden, dass im Rahmen der Überprüfung festgestellt und von ihm auch eingeräumt wurde, wie er sich zur Zusammenarbeit mit der Staatssicherheitsbehörde bereit erklärte, wenn auch nur als Schutzbehauptung. In der Folge – das ist ebenfalls aktenkundig und von Herrn Wirkner eingeräumt worden – hat er Schriftstücke zu Personen angefertigt, zu denen die Staatssicherheit Informationen wollte. Dabei habe er aber nur Sachverhalte aufgeschrieben – man findet die Parallelen –, die niemandem schaden. (Zwischenruf Abg. Prof. Dr. Voigt, CDU: Das sind keine Parallelen! Das ist eine Unverschämtheit!) Öffentlich dokumentiert ist dabei unter anderem die Information über einen Mann, der Medizin studierte, zu dem Herbert Wirkner Folgendes schrieb – und da kommen wir jetzt mal zu den Fakten, die Sie gerade bestreiten, Herr Voigt –: „Charakterlich kann man ihn nicht als ‚fest‘ bezeichnen, er arbeitet oft sehr oberflächlich und ist teilweise eigennützig. In seiner Freizeit spielt er leidenschaftlich Fußball.“ Kritische Sätze habe Wirkner nur nach Absprache mit seinem Chef geschrieben, um die MfS-Mitarbeiter nicht durch zu positive Beurteilungen misstrauisch zu machen. So berichtet es jedenfalls die „Thüringische Landeszeitung“. Ja. Wie bewertete man den Fall Wirkner aufgrund dieser Feststellungen damals in Bezug auf die Frage einer inoffiziellen Mitarbeit? Das Protokoll der 89. Sitzung des Thüringer Landtags der 6. Wahlperiode führt hierzu auf Seite 7.564 aus, dass Wirkner zunächst seine Bereitschaft zu einer inoffiziellen Mitarbeit erklärte, drei handschriftliche Berichte zur Verfügung stellte und mündlich weitere Informationen lieferte. Die Gremienmitarbeiter stellten allerdings fest, dass der Inhalt der Akte nicht isoliert betrachtet werden darf – oh Wunder –, sondern die von Herrn Wirkner geschilderten Umstände bei der Bewertung Berücksichtigung finden müssen. So wird auf Seite 7.563 des Protokolls festgehalten, dass es zwar einen Widerspruch zwischen Herrn Wirkners Stellungnahme und dem Sachverhalt in der Akte gebe, damals war man aber in Bezug auf die Person Herbert Wirkner zu folgender Erkenntnis fähig, Herr Voigt – Zitat –: „Der Widerspruch kann allerdings auch daher rühren, dass die Aktenlage auch nicht den tatsächlichen Sachverhalt widerspiegelt.“ Und auf Seite 7.565 des Protokolls wird das noch mehr verdeutlicht. Da steht dann nämlich: „Herr Wirkner hat zwar in seiner Einlassung erklärt, dass die Treffberichte der Führungsoffiziere den Inhalt der Gespräche richtig wiedergeben, inhaltlich stehe nur das in der Akte, was sich tatsächlich so zugetragen habe, lediglich Ort und Dauer der Gespräche seien falsch. Für das erweiterte Gremium ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob eventuell Teile der Inhalte vom Führungsoffizier fehlerhaft wiedergegeben, bewertet, verändert oder sogar frei erfunden wurden.“ Schließlich – auch ein Zitat –: „Mit Blick darauf, dass das erweiterte Gremium mit einem rechtsstaatlichen Verfahren zu einer gesicherten Überzeugung kommen muss, müssen Zweifel bezüglich der Authentizität der Berichte des Führungsoffiziers“ – und jetzt kommt es – „zugunsten des Abgeordneten gewertet werden.“ Das ist doch mal was. Wie glücklich fügt es sich jedoch für die Kommission im Fall von Dieter Laudenbach, dass Zweifel an der Richtigkeit und Authentizität der Berichte – wenn auch ohne Begründung – trotz Auslassung und teilweise offensichtlicher Unrichtigkeiten einfach vom Tisch gewischt werden. So heißt es auf Seite 19 des Berichts im Fall von Dieter Laudenbach: „Der vom betroffenen Abgeordneten vorgebrachte Einwand, er habe gegenüber dem MfS nie belastende Informationen über seine Mitarbeiter preisgegeben, ist für die Bewertung unerheblich.“ Das ist schon ein ordentlicher Unterschied, aus meiner Sicht erklärungsbedürftig. Die Kommission sieht diesen Erklärungsbedarf nicht, wahrscheinlich weiß sie, an wen sie es adressiert, nämlich an Leute wie Sie, die das nicht interessiert. Das Ganze geschieht, obwohl einen Satz später eingeräumt wird, dass die Aussage, dass er die Mitarbeiter nicht belastet hat, zumindest in der Aussage über den Bericht OPK „Meister“ partiell bestätigt wird. Es wäre ein Gebot der Fairness und der einheitlichen Rechtsstandards gleichermaßen gewesen, die Hinweise von Herrn Laudenbach zu den damaligen Vorgängen in Bezug auf die Frage einer vermeintlichen inoffiziellen Mitarbeit in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Fall vorangegangener Überprüfungen, zum Beispiel im Fall Herbert Wirkner. Doppelstandards liegen auch bei den Bewertungen vor, ob Wirkner oder Dieter Laudenbach bei anderen Bürgern einen Schaden verursacht hat. Im Fall Wirkner wird das ausweislich Seite 7565 des Protokolls bereits deshalb verneint, weil die Informationen auch von anderen Personen, die das Umfeld beobachtet hätte, herausgefunden werden können. Wohlgemerkt ging es dabei unter anderem auch um Charaktereinschätzungen. Die werden allerdings Dieter Laudenbach in seinem Fall vorgeworfen, obwohl sie ebenfalls von verschiedenen Personen des Umfelds im Hotel wahrgenommen werden konnten. Und weil Herbert Wirkner erklärte, er habe die Mitteilungen möglichst harmlos formuliert, sodass dem Betroffenen kein Schaden entstand, ging die Kommission damals – vor fünf Jahren – mehrheitlich in seinem Fall davon aus, dass er andere möglichst schützen und Schaden von ihnen abwenden wollte. Das wollen wir gar nicht in Abrede stellen, meine Damen und Herren von der CDU. Allerdings ist es schwer nachvollziehbar, warum im Fall von Dieter Laudenbach eine positive Schilderung einer Person in einem MfS-Bericht dadurch in eine schädliche Äußerung umgedeutet wird, weil eine positive Schilderung dazu führen könnte, die Person als IM anzuwerben. Das aber ist auch bei Personen möglich, die als nicht charakterlich fest beschrieben werden, wie im Fall von Herbert Wirkner. Diese extrem unterschiedliche Behandlung lässt sich auch nicht mit der Änderung der Rechtslage begründen, denn Anknüpfungspunkt, meine Damen und Herren, auch von der Kommission, ist in beiden Fällen nämlich zunächst die Frage gewesen, ob eine inoffizielle Mitarbeit/Tätigkeit für das MfS vorlag. Jetzt lassen Sie mich noch kurz zur mangelnden Fairness des Verfahrens kommen, also zum formellen Teil. Die Kommission hält auf Seite 4 ihres Berichts fest, dass sie sich nach der Konstituierung eine Geschäftsordnung gegeben hat, bei der unter anderem die Gewährleistung der Verfahrensrechte des betroffenen Abgeordneten maßgebend gewesen sei. Der in diesen Worten zum Ausdruck kommende Anspruch, meine Damen und Herren, ist im Verfahren jedoch nicht ansatzweise erfüllt worden. Das kann ich auch aus eigener Ansicht sagen. Das gesamte Verfahren ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl zu bewältigender Unterlagen und gutachterlicher Ausführungen. Eine effektive Verteidigung ist bei so einem Umfang an Material gegen einen besonders ehrenrührigen Vorwurf, inoffiziell für das MfS tätig gewesen zu sein, natürlich zugegebenermaßen grundsätzlich schon ziemlich schwer, setzt aber in einem rechtsstaatlichen Verfahren voraus, dass man als Betroffener über die verfahrensbestimmenden Unterlagen verfügt. Im vorliegenden Fall gestaltete sich das in der Weise, dass lediglich eine entsprechende Einsicht in die Unterlagen – und zwar nur im Beisein einer Mitarbeiterin des Thüringer Landtags zu den Bürozeiten – möglich war. Es war Herrn Laudenbach und auch mir als Vertrauensperson nicht gestattet, Unterlagen zu kopieren. Die lagen also immer nur zur Bewertung der Kommission vor. Stattdessen konnten sich Dieter Laudenbach und ich als Vertrauensperson nur dadurch behelfen, dass wir uns im 21. Jahrhundert – wohlgemerkt trotz der großen Zahl an Unterlagen und Informationen – handschriftliche Notizen machen mussten. Das war aber einfach nicht möglich; aufgrund der Stoffmenge konnte man gar nicht alles erfassen, was man erfassen musste. Das führte letztlich auf unserer Seite zu einem gewaltigen Informationsdefizit. Eine Auseinandersetzung mit den Details des Verfahrens, insbesondere den vielen Teilsachverhalten und Einordnungen, war so während des Verfahrens nur sehr unzureichend möglich. Während in jedem gerichtlichen Verfahren Angeklagte oder Parteien über den gesamten Prozessstoff gleichzeitig verfügen, blieben Herrn Laudenbach und mir als Vertrauensperson nur die Erinnerung und handschriftliche Notizen aus den Akteneinsichtsterminen, aus denen wir dann versucht haben, so gut wie möglich den Stoff zusammenzusetzen. Und – ich sage mal – die Spitze der Förmelei war dann tatsächlich der letzte Termin, bei dem, nachdem die schriftliche Stellungnahme von Herrn Laudenbach eingereicht worden ist, noch mal Gelegenheit zur Besprechung dieser Stellungnahme und sich möglicherweise daraus ergebender neuer Sichtweisen vorhanden war. Wir waren einigermaßen konsterniert, als wir dann von der Kommission mitgeteilt bekommen haben, dass man uns einfach nur noch mal kurz das Rederecht einräumen möchte, aber sich nicht wirklich inhaltlich mit unserer Stellungnahme auseinandersetzt, mit den vielen Hinweisen, die ich auch jetzt gegeben habe, mit den vielen Unschlüssigkeiten. Das Ganze endete – ich sage es jetzt mal sinngemäß – mit dem lapidaren Satz, dass die Kommission an ihrer Stellungnahme keinen Änderungsbedarf erkennen kann, und da muss ich sagen, da wird das Verfahren schlichtweg zur Förmelei. Wenn man sich nicht mal mehr mit den Argumenten auseinandersetzt, weil es letztlich wichtiger ist, wie das Urteil am Ende aussieht, dann kann man sich das Verfahren letztlich auch sparen. Ich muss daher vor dem Hintergrund leider abschließend feststellen: Das Verfahren ist in rechtsstaatlicher Hinsicht eine Farce gewesen. Soll dieses wenigstens in den kommenden Wahlperioden einen Erkenntniswert bieten, wird man nicht umhinkommen, das Verfahren neu zu ordnen. Also vielleicht abschließend noch eine kurze persönliche Anmerkung: Die Kommission hat weder eine Verpflichtungserklärung von Dieter Laudenbach gefunden, sie hat keine SED-Mitgliedschaft gefunden, nur die Gewissheit, dass er eben beruflich auch auf Stasileute traf und dass diese Versuche damit endeten, dass er seine Mitarbeiter möglichst aus der Schusslinie nehmen wollte, indem er sie nämlich positiv darstellte. Wenn Dieter Laudenbach nach den Maßstäben dieser Kommission und vielleicht auch nach Ihren christlichen Maßstäben, Herr Voigt, anders als Herbert Wirkner Stasi-IM gewesen sein soll, dann, meine Damen und Herren, war es jeder Bürger der DDR, (Zwischenruf Abg. Prof. Dr. Voigt, CDU: Die Stasi hatte Unterlagen, dass er Mitarbeiter war! Sie sind eine Schande!) auch solche, die mit der SED nichts zu tun hatten, auch die Nachbarn und Familienangehörigen von Leuten, die nicht abgehauen sind und die von der Stasi befragt worden sind. Allein der Kontakt zur Stasi hat dieser Kommission ausgereicht, jemanden zum Stasi-IM zu erklären. Das, glaube ich, lässt erkennen, welchen Erkenntniswert man aus diesem Verfahren gewinnen kann. Sie mögen sich hier einig sein, weil es um den politischen Gegner geht. Aber spätestens da draußen an dieser Glasscheibe endet Ihre Deutungshoheit und das ist Gott sei Dank gut so, meine Damen und Herren. (Beifall AfD)

Alle Reden von Stefan Möller Protokoll ↗