Dorothea Marx
c) Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes
Verehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen, dann wollen wir jetzt wieder zur Sachdebatte zurückkommen. Heute ist ein guter Tag für den Thüringer Rettungsdienst, denn eine Vielzahl von handfesten Schwierigkeiten hat uns herausgefordert, Antworten zu finden, die in die Zeit passen. Alle wissen, dass wir gerade auch im Rettungswesen nicht genügend Fachpersonal haben, seien es Notärzte, seien es Notfallsanitäter, seien es Disponenten oder auch andere Hilfskräfte. Das darf natürlich nichts daran ändern, dass unsere Rettungskräfte dennoch weiter bestmöglich ihre vielen Aufgaben wahrnehmen und flächendeckend die Notfallvorsorge stemmen. Aber wir haben uns vorgenommen, trotzdem noch eine Qualitätsverbesserung vorzunehmen. Was ist zum Beispiel, wenn unter Umständen ein Notarzt nicht einen Sekundärtransport, also eine Verlegung zwischen Krankenhäusern begleitet, sondern an noch dringlicherer Stelle helfen könnte? Bereits innerhalb von drei bis fünf Minuten nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand entstehen bei Betroffenen irreversible Schäden. Unsere Hilfsfrist, die überall eingehalten wird bis zum Eintreffen der Rettungskräfte, beträgt aber 14, in dünn besiedelten Gebieten gar 17 Minuten. Wie kriegen wir hier also öfter eine rettende Reanimation durch Laien hin? Verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich bin den Mitstreiterinnen und Mitstreitern im Innenausschuss sehr dankbar, denn unser Gesetzentwurf von RotRot-Grün, den wir jetzt mit den Kollegen der Gruppe der FDP weiter qualifiziert haben, nimmt genau diese ganzen Problemkomplexe in den Blick. Wir führen den Telenotarzt landesweit ein, der eben gerade nicht die Notärzte ersetzen soll, aber der exakt in Situationen helfen kann, in denen zwar das nichtärztliche Rettungspersonal schon vor Ort ist, jedoch noch kein Notarzt. Dann kann der Telenotarzt zum Beispiel einen Rettungsassistenten dazu anweisen, ärztliche Maßnahmen vorzunehmen und damit schon zu diesem Zeitpunkt dem Patienten zu helfen. Der Clou ist, der Telenotarzt/die Telenotärztin kann aber auch in ganz anderen Konstellationen unser Rettungswesen entlasten, etwa indem er oder sie einen physisch anwesenden Notarzt berät oder eben die Betreuung einer Verlegungsfahrt übernimmt. Und ein Telenotarztsystem kann dies leisten, ohne übermäßig viele Notärzte als Telenotärzte in puncto Kapazität zu binden. Wenn aber noch gar keine Rettungskräfte am Notfallort sind, dann können per App herbeigerufene Ersthelfer zum Schutzengel von Notfallpatienten werden. Auch das ist ein Instrument, was wir hier erstmals einführen, das vor 20 Jahren überhaupt nicht denkbar gewesen wäre. Solche smartphonebasierten Ersthelfersysteme können viel Gutes erreichen. Weiß ein Bürgermeister zum Beispiel, dass ein Ersthelfer in seiner Region potenziell einen Defibrillator zur richtigen Stelle bringen könnte, ist es ja auch ein Anreiz für ihn, zusätzliche Geräte anzuschaffen. Alles gute Gründe für uns, eine Erprobung von Ersthelfersystemen gesetzlich abzusichern, besser, als das bisher ermöglicht wurde. Ich hatte eben schon an das Szenario gedacht, dass eine Leitstelle auch einmal komplett ausfallen kann, sei es durch technische Probleme oder was weiß ich, einen Wasserschaden, einen Brand von außen. Genau deswegen gehen wir unter anderem eine einheitliche Qualifizierung auch unserer Leitstellendisponentin an einer Lehrleitstelle an. Auf eine möglichst gegenseitig abgesicherte Rettungsinfrastruktur kommt es an. Das nennt man Redundanz. Die Praxisorientierung verbessern wir auch. Wir schaffen die Rechtsgrundlagen für diese neuen Lösungen nicht in dem Verständnis, dass dadurch alles besser und toll wird. Wir haben auch vor Augen, was ist mit der Arbeitswirklichkeit unseres Rettungspersonals und deren Interessen auch vereinbar. Wir gestalten das Telenotarztsystem so aus, dass grundsätzlich die Einsatzdaten auch aufgezeichnet werden können. Ich bin eine große Freundin des Datenschutzes und der wird hier natürlich auch berührt. Demgegenüber steht aber, dass unsere Rettungskräfte nach der Rechtsprechung in Haftungsstreitigkeiten eine Beweislastumkehr treffen kann, wie oftmals in Arzthaftungsangelegenheiten. Sollte es in seltenen Fällen einmal zu Auseinandersetzungen juristischer Art kommen, dann können die Aufzeichnungen als Beweismaterial dienen. Kurzum: Wir schützen mit der Aufzeichnung auch ganz erhebliche rechtsstaatliche Interessen der Rettungskräfte, selbstverständlich flankiert von Datenschutzbestimmungen. Ich möchte noch mal ausdrücklich betonen, wir verabschieden mit diesem Gesetz nicht bloß ein bisschen Digitalisierung hier und eine einzelne Innovation dort. Wir wollen vielmehr ein innovatives Rettungswesen auf breiter Front in den Blick nehmen, und das können Sie an der neuen Experimentierklausel im Rettungsdienstgesetz sehen. Ich danke der Arbeitsgemeinschaft der in Thüringen tätigen Notärzte dafür, dass sie dies angestoßen hat.
(Zwischenruf Abg. Montag, Gruppe der FDP:
Und uns!) Aktuell ist es nicht erlaubt – und natürlich der FDP für die Mitarbeit, ihr hätte ich auch noch gedankt, da wäre ich noch hingekommen, Herr Montag; nicht immer so ungeduldig –, zum Beispiel Spezialfahrzeuge für den Transport von Neu- und Frühgeborenen zu erproben. Mit der Experimentierklausel wird genau das möglich werden. Wir schaffen ein geregeltes Verfahren, künftig in Thüringen vielversprechende Versorgungskonzepte erst einmal auch im Rahmen eines Experiments zum Einsatz zu bringen, wo das bisher überhaupt nicht möglich gewesen ist. Langer Rede kurzer Sinn – Herr Montag, jetzt kommt gleich die FDP –: Heute bringt der Landtag eine bessere Versorgung von Notfallpatientinnen und -patienten auf den Weg und daran haben die Koalitionsparteien und die FDP gemeinsam gearbeitet, seien es der Telenotarzt, ein Datenaustausch zu Krankenhauskapazitäten oder neue Arten der Erstversorgung. Jetzt geht es darum, alles vernünftig umzusetzen. Ich freue mich, wenn Sie diesem Vorhaben breit zustimmen würden.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, Gruppe der FDP)
