Denstädt
Thüringer Gesetz zur Einführung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs
Danke. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, der Ihnen heute zur zweiten Lesung vorliegende Entwurf eines Mantelgesetzes dient zunächst – das hat Herr Schard soeben schon dargestellt – der Umsetzung europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Justizvollzugs. Ein moderner Justizvollzug ist zur Bewältigung seiner vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben auf die Verarbeitung umfangreicher personenbezogener Daten der Gefangenen angewiesen. Insbesondere bei der Führung der Gefangenenpersonalakten in den Justizvollzugsanstalten handelt es sich grundsätzlich um einen sehr weitreichenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Inhaftierten, da tagtäglich sehr viele Informationen veraktet werden müssen. Dies wiederum ist notwendig, um für alle vollzuglichen Entscheidungen im Hinblick auf Behandlung, Sicherheit und Versorgung, aber auch zur Ausübung gerichtlicher, aufsichtsbehördlicher oder parlamentarischer Kontrolle des Justizvollzugs über die bestmöglichen Grundlagen zu verfügen. In diesem Zusammenhang besteht ein Zielkonflikt zwischen der Wahrnehmung der Aufgaben eines modernen Justizvollzugs einerseits und dem Recht auf Vergessen eines jeden Inhaftierten andererseits. Dies bedeutet, dass von Verfassungs wegen personenbezogene Daten nur so weit und so lange verarbeitet und insbesondere gespeichert werden dürfen, wie dies zur Wahrnehmung legitimer Zwecke notwendig und verhältnismäßig ist. Diese Aufgabe löst der vorliegende Gesetzentwurf durch die detaillierten Aufbewahrungs- und Löschvorschriften der §§ 11, 60 und 61. Diese sind zugleich so ausgestaltet, dass diese automatisiert umgesetzt werden können und daher die personellen Ressourcen unserer Justizvollzugsanstalten schonen. Hinzu kommt ein ganz praktisches Erfordernis: Die Ermöglichung eines automatisierten Datenaustauschs, unter anderem mit den Sicherheitsbehörden, ist eine Voraussetzung dafür, dass die Justizvollzugsanstalten schnell, effizient und umfassend alle sicherheitskritischen Informationen über neu inhaftierte Personen erhalten. Erforderliche Maßnahmen für die Sicherheit der Anstalt, der Bediensteten und der Mitinhaftierten, aber auch geeignete Präventions- und Behandlungsmaßnahmen können damit zielgenau und ohne Zeitverzug umgesetzt werden. Hierfür schaffen wir mit dem Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz die rechtlichen Grundlagen. Das sind jetzt nur zwei Beispiele dafür gewesen, wie der vorliegende Gesetzentwurf das verfassungsgemäße Recht der Inhaftierten auf informationelle Selbstbestimmung unter anderem mit den Sicherheitsinteressen des Staates und dem Erfordernis funktionierender gerichtlicher und parlamentarischer Kontrolle des Justizvollzugs in Einklang bringt. Ich denke, dass mit den getroffenen Regelungen die vorhandenen Gestaltungsspielräume zur Umsetzung aller höherrangigen Vorgaben zum Schutz der personenbezogenen Daten der Inhaftierten und aller weiterer Verfassungsgüter optimal genutzt werden. Lassen Sie mich zum Abschluss noch ergänzend auf einige weitere wichtige Aspekte des vorliegenden Mantelgesetzes hinweisen. Mit Artikel 2 bis 4 des Gesetzentwurfs werden einerseits notwendige Folgeänderungen am Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch, am Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und am Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz vorgenommen. Dadurch wird bewirkt, dass das Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz auch beim Vollzug der Sicherungsverwahrung sowie des Jugendarrests Anwendung findet. Darüber hinaus wird an den bestehenden Vollzugsgesetzen eine Reihe notwendiger Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Diese resultieren aus Bedürfnissen der Praxis, aus geänderten bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen sowie aus neueren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Damit wird das Vollzugsrecht in Thüringen insgesamt, insbesondere hinsichtlich der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen, von Ersatzfreiheitsstrafen, des Bezugs von Überbrückungsgeld und zu den Voraussetzungen von Fixierung auf den neuesten Stand gebracht. Zum Ende möchte ich noch betonen, dass im Rahmen der Anhörung vor dem Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vielfältige Anregungen und Verbesserungsvorschläge der beteiligten Institutionen, der Verbände sowie der Praxis eingebracht und teilweise berücksichtigt werden konnten. Aus meiner Sicht scheint im Lichte der neuen Entwicklung in Sachsen insbesondere die nunmehr vorgesehene Überleitungsvorschrift zur Mehrfachbelegung von Hafträumen über den 31.12.2024 hinaus ein für das Handeln der Landesregierung guter und sinnvoller Aspekt zu sein, weshalb ich für diesen Vorschlag an dieser Stelle ausdrücklich noch einmal danken möchte. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält damit insgesamt ein modernes und gut praktikables Regelungssystem, auch wenn es sehr umfangreich ist. Ich möchte mich daher nochmals für die konstruktive Zusammenarbeit im Ausschuss bedanken und werbe um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf samt der aus meiner Sicht plausiblen Änderung der Beschlussempfehlung. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN)
