Franziska Baum
Thüringer Gesetz zur Einführung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben hier die zweite Beratung des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs – ich liebe lange Gesetzestitel. Solche Mantelgesetze sind ja immer ein Sammelsurium aus mehreren Gesetzen und im Idealfall haben sie ein gemeinsames Thema. Wir haben in dem Haus auch schon Mantelgesetze besprochen, die haben ganz viele unterschiedliche Sachen miteinander vermengt. In diesem Fall geht es auf der einen Seite um Datenschutz, aber eben auch um Justizvollzug, also sagen wir mal, wir reden über das Oberthema „Justizvollzug“. Grundsätzlich sehen wir Freie Demokraten es positiv, dass es im Bereich des Justizvollzugs jetzt eine Regelung für den Schutz der personenbezogenen Daten gibt. Das schafft nicht nur Möglichkeiten zum Austausch von Daten zwischen den Behörden im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen, sondern es schafft vor allem die notwendige Transparenz und Rechte für die Strafgefangenen, wie mit ihren Daten umgegangen wird. Da sehen wir die notwendige Balance im Ausgleich der jeweiligen Interessen gewahrt. Die Neuregelungen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung für die kurzen Freiheitsstrafen erscheinen uns sachgerecht, und positiv sehen wir auch die neuen Regelungen zum Überbrückungsgeld, die immer kritisch waren, weil das Überbrückungsgeld am Ende nicht zur Verfügung stand, wenn man in die SGB-II-Leistung gerutscht war. Die Wiedereinführung soll nun dafür sorgen, dass sich Haftentlassene darauf verlassen können, dass sie finanzielle Mittel zur Verfügung haben, die sie sich im Laufe ihrer Strafe angespart haben. Wichtig zu nennen ist auch die Verlängerung der Ausnahmeregelung zur Belegung der Hafträume. Das kommt im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag, Frau Martin-Gehl ist gerade schon darauf eingegangen. Statt der nur noch zulässigen Belegung mit maximal zwei Gefangenen dürfen ausnahmsweise gerade in den älteren Haftanstalten nun bis zu drei Gefangene pro Haftraum untergebracht werden. Ein paar Sachen sehen wir aber problematisch. Auf der einen Seite sehen wir es kritisch, dass gerade eine ganze Reihe Anregungen, die aus unserer Sicht berechtigterweise von den Anzuhörenden eingebracht wurden, nicht in den Änderungsantrag eingeflossen sind. Zu nennen wären da die Bedenken, die gerade im sensiblen Bereich der Berufsgeheimnisträger vorgetragen wurden, die sich da noch mal eine etwas differenziertere Herangehensweise an den Datenschutz gewünscht hätten, oder auch die mögliche Verwaltungsvereinfachung, die sich durch einheitlichere Löschfristen ergeben hätte. Wir sehen auch eine verpasste Chance darin, die dringenden Probleme des Personalmangels im Justizvollzug hier gleich mit anzugehen, zum Beispiel die Änderung beim Anwärterzuschlag. Da die Zeit für die Verabschiedung gerade dieser Ausnahmeregelung, was die Haftbelegung angeht, drängt, der Jahreswechsel steht ja quasi bevor, sollte das parlamentarische Verfahren aber relativ schnell zum Abschluss kommen. Das ist auch immer so ein Manko von Mantelgesetzen, zumindest aus unserer Sicht, dass eine gezielte Verbesserung aller Teilregelungen am Ende derjenigen zum Opfer fällt, die es besonders eilig hat. Deswegen können wir uns bei diesem Gesetzentwurf, so wie wir das auch schon im Ausschuss getan haben, nur enthalten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall Gruppe der FDP)
