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Dr. Böhler

15.09.2023 Sitzungen 7/118

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage „Waldresort am HohenwarteStausee droht am Wald zu scheitern“ beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Der überwiegende Teil der statistisch nachgewiesenen Übernachtungen in Thüringen erfolgt in Hotels. Sie sind als Wirtschaftsbetriebe im Bereich Tourismus deshalb von großer Bedeutung. Wie in anderen unternehmerischen Bereichen bewertet die Landesregierung auch im Bereich der Hotelunternehmen einen Wettbewerb durch Neuansiedlungen von Unternehmen daher positiv. Ob die Neuschaffung von Hotelkapazitäten tatsächlich notwendig ist, lässt sich allgemein für Thüringen nicht bewerten. Dies kann nur anhand des jeweiligen konkreten Standorts und des konkreten unternehmerischen Profils eingeschätzt werden. Im Bereich des Hohenwarte-Stausees sieht die Landesregierung noch Potenziale für weitere Hotelkapazitäten mit einer Ausrichtung auf Erholungsreisen sowie Tagungstourismus. Einem Ausbau im Bestand, wie er mit dem Vorhaben „Waldresort am See“ geplant ist, misst die Landesregierung eine große touristische Bedeutung bei. Die klare Profilierung in Bezug auf eine Zielgruppe und konkrete Reisemotive, die mit dem Vorhaben verbunden sind, bewertet die Landesregierung nach den vorliegenden Informationen als erfolgversprechend. Zu Frage 2: In § 26 Abs. 5 Thüringer Waldgesetz ist bestimmt, dass aus Gründen der Gefahrenvermeidung bei der Errichtung von Gebäuden ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten ist. Ausnahmen davon bedürfen deshalb der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen schließen die forstrechtliche Genehmigung ein. Deshalb bedürfen sie des Einvernehmens der unteren Forstbehörde. Die Regelung zum Waldabstand soll einerseits den Wald vor Schaden schützen, der von Gebäuden ausgeht, insbesondere durch Brandgefahr. Sie soll aber auch Gebäude und vor allem Menschen, die die Gebäude nutzen, vor Schäden durch Holzbruch schützen. Die Verwaltung ist an diese vom Gesetzgeber erlassenen Vorgaben gebunden. Sie kann beim Vollzug lediglich die im Gesetz geschaffenen Möglichkeiten zur Ausnahmegenehmigung nutzen. Die Genehmigung einer solchen Ausnahme setzt voraus, dass im Rahmen einer konkreten Einzelfallbewertung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hinreichend ausgeschlossen werden können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Gebäude deutlich höher als der umgebende Wald liegt, zum Beispiel Hanglage, der umgebende Wald standortbedingt auf Dauer sehr niedrigwüchsig ist und damit keine Gefahr für das Gebäude darstellt oder wenn das Gebäude keinen Wohnzwecken dient und keine Gefahrenquelle für den benachbarten Wald darstellt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist durch die örtlich zuständige untere Forstbehörde zu beurteilen. Eine Gefahr, die vom Wald ausgeht, kann auch dadurch ausgeschlossen werden, dass die Waldeigentümer bei der Bewirtschaftung die Niedrigwüchsigkeit sicherstellen. Das muss aber durch eine dauerhaft wirksame rechtliche Vereinbarung abgesichert sein. Eine Beseitigung von Wald zur Ausdehnung des bebaubaren Bereichs eines Grundstücks kommt ebenfalls in Betracht. Allerdings bestimmt § 10 Thüringer Waldgesetz für die Zulässigkeit solcher Nutzungsänderungen enge Grenzen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Nutzungsart sind stets die berechtigten Interessen des Waldbesitzers und die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Da es sich bei touristischen Beherbergungsprojekten um Anlagen handelt, die nur einem beschränkten Personenkreis zur Verfügung stehen, maßgeblich den Übernachtungsgästen, bedarf es besonderer Gründe für eine Abwägung zugunsten privater Interessen. Auch hier obliegt die Entscheidung im jeweiligen Einzelfall den örtlich zuständigen unteren Forstbehörden. In jedem Fall müsste bei einer Nutzungsänderung durch den Begünstigten gemäß § 10 Abs. 3 Waldgesetz eine funktionsgleiche Ausgleichsforstung erfolgen bzw. gemäß § 10 Abs. 4 Thüringer Waldgesetz eine Walderhaltungsabgabe entrichtet werden. Zu Fragen 3 und 4, die aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet werden: Bei dem Vorhaben handelt es sich derzeit um eine Baumaßnahme. Für diese müssen zunächst die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Das Land ist hier nicht selbst Planungsträger und hat daher auch keinen Einfluss auf die Planungsinhalte, die planerischen Festsetzungen und die Durchführung der Planungsverfahren, insbesondere des Bebauungsplans. Die Planung steht hier vielmehr in der Hoheit der Gemeinde, in deren Gebiet die Baumaßnahme erfolgen soll. Diese sind nach Kenntnis der Landesregierung inzwischen auch dazu tätig geworden. Soweit die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Baumaßnahme bestehen, richtet sich das Baurecht nach den vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen. Die Bauaufsichtsbehörde wird auf konkreten Antrag über den Bauantrag entscheiden. Auch hier wirkt die Landesregierung nicht mit. Der Betrieb nach der Errichtung der Hotelanlage wird durch ein privates Unternehmen übernommen. Dies obliegt damit ebenfalls nicht dem Einflussbereich der Landesregierung. Ein möglicher Antrag auf Gewährung einer Investitionsförderung an das Land durch den Maßnahmenträger liegt derzeit nicht vor. Vielen Dank.

Protokoll ↗