Sascha Bilay
Fragestunde
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht Nach § 353 b Strafgesetzbuch steht auf die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in fahrlässigen Fällen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Drucksache 7/7419 teilte die Landesregierung im März 2023 mit, dass im Jahr 2022 insgesamt 15 Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gegen Thüringer Polizeibeamtinnen und ‑ beamte geführt wurden. In den Jahren 2021 und 2020 waren es 34 bzw. 20 Verfahren (Drucksache 7/5171). Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht wurden in den Dienststellen der Thüringer Polizei und der Polizeiabteilung des Innenministeriums im Jahr 2023 bisher eingeleitet? Bitte aufschlüsseln nach Verfahren gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, Tarifbeschäftigte oder Verwaltungsbeamte und gegen unbekannt. 2. Um welche Sachverhalte bzw. Vorwürfe geht es in den in Frage 1 bis 3 genannten Fällen? Um kurze Darstellung wird gebeten.
