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Götze

15.09.2023 Sitzungen 7/118

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Gestatten Sie mir eine kleine Vorbemerkung. Ausgehend von einer Entscheidung des Stadtrats Gera werden in der Anfrage einige abstrakte Rechtsfragen aufgeworfen. Insoweit werde ich diese Anfragen auch allgemein und abstrakt beantworten. Ich möchte aber zugleich ausdrücklich darauf hinweisen, dass im konkreten Einzelfall immer der tatsächlich zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und auch nur dieser einzelfallbezogen bewertet werden muss. Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen. Ich komme zu Frage 1 – hier lautet die Antwort wie folgt: Zunächst darf ich festhalten, dass eine Gemeinde nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen Vermögensgegenstände nur dann veräußern darf, wenn sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr braucht. Dies regelt § 67 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung. Das Gesetz sieht dabei vor, dass Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Diese Vorschrift dient insbesondere dem Schutz des Gemeindevermögens, sie konkretisiert das aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Willkürverbot folgende Verbot von Geschenken durch die öffentliche Hand sowie dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Denn das weitgehend mit öffentlichen Mitteln erworbene Gemeindevermögen darf nicht zulasten der Allgemeinheit verschleudert werden. Um diesem Verschleuderungsverbot gerecht zu werden oder gerecht werden zu können, ist es zunächst erforderlich, den vollen Wert des betreffenden Vermögensgegenstands zu kennen. Diesen kann die Gemeinde zum Beispiel über ein entsprechendes Verkehrswertgutachten ermitteln lassen. Das Gesetz sieht in § 67 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung aber auch vor, dass der volle Wert bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten etwa durch das Höchstgebot zu einer bedingungsfreien öffentlichen Ausschreibung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz schreibt dieses Verfahren damit nicht zwingend vor. Vielmehr stellt es das Gesetz in das Ermessen der Gemeinde, ob sie hiervon Gebrauch macht. Hieran und an die allgemeinen Haushaltsgrundsätze knüpft die Vorschrift des von Ihnen angesprochenen § 24 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik an. Er sieht für die Veräußerung von Gemeindevermögen eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vor. Abgewichen werden kann von diesem Regelfall, wenn die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen. Inwieweit die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen, ist dabei eine Frage des konkreten Einzelfalls. Die geltende Regelung lässt hier Spielräume, um gerade dann, wenn eine besondere Situation es verlangt, ausnahmsweise vom geregelten Grundsatz abweichen zu können. Das ist wichtig und richtig, vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die Verhältnisse am Markt ausgesprochen unterschiedlich darstellen können. So weit die Antwort zu Frage 1. Zu Frage 2: Die Entscheidung darüber, ob beim Verkauf einer Immobilie auf eine Ausschreibung verzichtet wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Ob die Entscheidung über das Verfahren dabei in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt oder vielmehr dem Bürgermeister oder Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit obliegt, ist eine Frage der im konkreten Fall bestehenden kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeit. Nach § 29 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung erledigt der Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit unter anderem die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben oder keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Ob das Absehen von einer Ausschreibung zu den laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde gehört, hängt ganz wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere der Größe, aber auch der Verwaltungs- und Finanzkraft der betreffenden Gemeinde. Daher kann sich von Gemeinde zu Gemeinde deutlich unterscheiden, was in Bezug auf sie grundsätzliche Bedeutung hat und wie erheblich die zu erwartenden Verpflichtungen sind. Bestehen Zweifel an der Begründetheit an einer insoweit getroffenen Entscheidung, kann sie durch die zuständige Rechtsaufsicht überprüft und gegebenenfalls beanstandet werden. Auch ein gegebenenfalls anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren kann hier zur Klärung beitragen. Zu Frage 3: Es bestand bislang kein Anlass zu prüfen, ob die Ausschreibungspflicht im Weiteren auf bisher nicht geregelte Tatbestände erweitert werden sollte. Insoweit bestand für die Landesregierung auch kein Anlass, sich hierüber eine abschließende Meinung zu bilden. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass nicht jedem Problem in der Rechtsanwendung der bestehenden Regelung mit einer weiteren, weiter gehenden, ergänzenden oder erweiterten Regelung begegnet werden kann. Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung sind vielmehr immer ein Spiegel unserer vielfältigen Lebenswirklichkeit und als solche mitunter herausfordernd. Dem wird man aber auch mit einem Mehr an Regelungen nicht immer begegnen können. Antwort auf Frage 4: Auch hier handelt es sich um eine Frage des konkreten Einzelfalls und es muss aufgrund einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung beurteilt werden, ob es sich gegebenenfalls um einen schadensersatzrechtlich oder disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt handelt. Hinsichtlich des in der Vorbemerkung zu Ihrer Mündlichen Anfrage angesprochenen Sachverhalts ist aber festzuhalten, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde keinen Anlass gesehen hat, den Beschluss des Stadtrats der Stadt Gera rechtsaufsichtlich zu beanstanden. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗