Andreas Schubert
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, die Mündliche Anfrage lautet: Verkauf eines Grundstücks in der Stadt Gera ohne Ausschreibung Am 28. Juni 2023 hat der Stadtrat in Gera einen Beschluss zum Verkauf einer Immobilie gefasst, zu der es im Vorfeld keine Ausschreibung gab. Trotzdem sich der Verkaufspreis oberhalb des Verkehrswerts bewegt, ist nicht auszuschließen, dass der Stadt ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, weil durch die fehlende Ausschreibung keine Markttransparenz hergestellt wurde und kein weiteres Unternehmen eine Chance hatte, einen höheren Kaufpreis zu bieten. In Kenntnis der Vorgaben der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik) – insbesondere des § 24 – wurde um eine rechtliche Prüfung bei der zuständigen Kommunalaufsicht, dem Landesverwaltungsamt, gebeten. § 24 ThürGemHV-Doppik schreibt grundsätzlich die Ausschreibung bei der Veräußerung von kommunalem Vermögen vor. In einer Antwort an die Stadt Gera kommt jedoch die Rechtsaufsichtsbehörde zu dem Schluss: Eine rechtsaufsichtliche Beanstandung des vom Stadtrat gefassten Beschlusses am 28. Juni 2023 wäre nicht begründet. Dies hat zur Folge, dass Immobilien nunmehr grundsätzlich ohne Ausschreibung veräußert werden dürfen, wenn ein potenzieller Käufer allein den Verkehrswert bietet. Die Stadt Gera unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kriterien müssen zwingend vorliegen, um entgegen der Vorgaben der ThürGemHV-Doppik auf die Ausschreibung beim Verkauf einer Immobilie verzichten zu können? 2. Wer kann die Entscheidung treffen, auf eine Ausschreibung beim Verkauf einer Immobilie zu verzichten, und wer kontrolliert diese Entscheidung bei Zweifeln an deren Begründetheit? 3. Ist aus Sicht der Landesregierung die Ausschreibungspflicht um weitere und bisher nicht in der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik enthaltene Tatbestände zu erweitern, wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht? 4. Kann der Oberbürgermeister der Stadt Gera für die unterlassene Ausschreibung und den damit entgangenen Verkaufserlös im Zuge eines intransparenten Verkaufsverfahrens disziplinarisch und haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden? Vielen Dank.
