Prof. Dr. Speitkamp
Fragestunde
Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Engel beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dem Landesjugendamt im TMBJS obliegt die Fachberatung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese wird in Form von Vor-Ort-Gesprächen, Arbeitskreisen und monatlichen kollegialen Beratungen durchgeführt. Aus der Fachberatung kann abgeleitet werden, dass alle örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Thüringen Jugendhilfeplanung als gesetzliche Pflichtaufgabe verstehen und entsprechend ihrer Bedingungen vor Ort gestalten. Das bezieht sich sowohl auf die personelle Ausstattung, Planungsfachkräfte, auf Fragen der Kooperation im Sinne einer integrierten Sozialplanung und auf die Durchführung verschiedener Teilfachplanungen. Bestehende Herausforderungen für Jugendhilfeplanung lassen sich als nicht thüringenspezifisch beschreiben, vielmehr entsprechen diese den Ergebnissen der aktuell veröffentlichten bundesweiten Forschungsergebnisse im Projekt „Jugendhilfeplanung in Deutschland – Herausforderungen, Potenziale und Entwicklungstendenzen“, vom ISA Münster digital veröffentlicht. Zu Frage 2: Alle örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verfügen über einen aktuell gültigen Jugendförderplan. Und bei der Frage 3 verweise ich auf die Antwort zu Frage 2. Danke schön.
