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Raymond Walk

CDU 14.09.2023 Sitzungen 7/117

Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen für politische Beamtinnen und Beamte

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, werte Zuschauer, mit dem Gesetz zur Regelung dienstrechtlicher Bestimmungen für politische Beamtinnen und Beamte legt die Landesregierung nunmehr ein Gesetzentwurf als Lösung für ein Problem bei der Besetzung der politischen Beamten vor, das sie sich, das gehört zur Wahrheit dazu, selbst eingebrockt hat. (Zwischenruf Prof. Dr. Hoff, Minister für Kul- tur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei: Seit 1990!) Kollege Blechschmidt hat in der gestrigen Sitzung folgerichtig beantragt, den Tagesordnungspunkt 12, den wir gerade abgeschlossen haben, noch vor den jetzigen TOP 8 zu legen, ich zitiere, „um das Vergangene zu beschreiben und gegebenenfalls das Zukünftige dann aufzuzeigen“. Dann vielleicht noch mal ein Blick zurück: Was war geschehen? Ausschlaggebend, es klang hier schon an, war der Sonderbericht des Thüringer Rechnungshofs vom 13. März dieses Jahres und die darin erhobenen Vorwürfe gegenüber der Landesregierung, insbesondere die festgestellten Verstöße gegen den Leistungsgrundsatz bei Stellenbesetzungen, fehlende Stellenausschreibungen und nicht nachvollziehbare Eingruppierungen. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Landesregierung will nunmehr mit einem Mantelgesetz die dienstrechtlichen Bestimmungen für politische Beamte neu fassen. Ich will es vorwegnehmen: Das ist grundsätzlich zu begrüßen. Vielleicht hat die ganze Postenaffäre damit wenigstens etwas Gutes. Denn Fakt ist, dass in Thüringen die Anzahl mit sieben Funktionen für politische Beamte im Ländervergleich sehr hoch ist. Das sagt ja auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Dass mit dem Entwurf die Ausländerbeauftragte und die Gleichstellungsbeauftragte als politische Beamte entfallen, also deren Funktionen sozusagen entpolitisiert werden sollen, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern aus unserer Sicht auch richtig. Denn gerade diese Funktionen sind in vergleichbaren Gesetzen anderer Bundesländer nicht verankert. Ich komme zu der Frage der Erforderlichkeit einer Einführung von politischen Beamten ganz generell. Die Institution des politischen Beamten kommt gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu, zu dem das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2008 wie folgt ausführte. Ich will zitieren: „Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange sie politische Beamte betrifft, die nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen […].“ Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, damit kommen wir zurück zur konkreten Situation in Thüringen. Ich bin der Auffassung, wenn wir das Gesetz jetzt anpacken, dann sollten wir uns auch gleich mit der Frage beschäftigen, ob nicht auch andere Positionen politischer Beamter entbehrlich sind. Wenn man sich einen Vergleich der gesetzlichen Regelungen in den anderen Ländern anschaut, dann stellt man leicht fest, dass es dort erhebliche Unterschiede gibt. In Sachsen ist neben den Staatssekretären, dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen und dem Regierungssprecher nur der Direktor beim Sächsischen Landtag als politischer Beamter aufgeführt – also eine sehr schmale Regelung. Wenn man in die alten Bundesländer schaut, nach Nordrhein-Westfalen, dort finden Sie jedoch beispielsweise auch die Positionen des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz, die des Leiters der Pressestelle der Landesregierung und auch die des Polizeipräsidenten zusätzlich im Gesetz wieder. Damit wir das Ganze noch mal einordnen können: Die Diskussion in Nordrhein-Westfalen, die wir gegebenenfalls auch hier in Thüringen dann führen, zur Aufnahme des Polizeipräsidenten, ist dort hoch umstritten. Das Oberverwaltungsgericht hat geurteilt, dass die dortige Regelung verfassungswidrig sei. Jetzt wissen wir, dass das nicht eins zu eins auf Thüringen zu übertragen ist. Entscheidend war dort – ich zitiere aus dem entsprechenden Beschluss –, dass es der Umsetzung politischer Zielvorstellungen an der Nahtstelle von Politik und Verwaltung bedürfe und dass das zumindest in Nordrhein-Westfalen nicht gegeben sei. Ich komme erneut zurück nach Thüringen. Die Besetzung des Polizeipräsidiums oder des Leiters, des Polizeipräsidenten, ist ja bekanntlich seit zwei Jahren vakant. Das hat allerdings unterschiedliche Gründe. Darauf will ich jetzt nicht näher eingehen. Nach meiner Einschätzung und nach meiner festen Überzeugung sollte gerade ein solches Amt – das ist übrigens der wichtigste Leitungsposten, den wir in der Thüringer Polizei haben – auch unpolitisch sein. Darüber müssen wir halt offen reden. Ich bin auch noch nicht vorgefasst. Das wird eine spannende Diskussion im Ausschuss werden. Ich will noch etwas zur sogenannten Rückkehrregelung sagen, die hier schon vorgestellt worden ist. Hilfreich bei der Suche nach geeigneten Kandidaten für politische Beamte, bei der zukünftig sicher auch eine nachweisbare Bestenauswahl erfolgt, könnte die in Artikel 1 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung unter Punkt 2 sein. Mit dieser soll es bereits auf Lebenszeit verbeamteten Landesbediensteten vereinfacht werden, nach dem Ausscheiden als politische Beamte in ihre frühere oder vergleichbare Einstellung zurückzukehren. Das erscheint ja zumindest nachvollziehbar. Dennoch sollten wir genauer hinschauen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Gesetzesformulierung ist noch offen; das zeigt auch die dazu vorliegende Stellungnahme des DGB. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, auch Artikel 2 wirft Fragen auf. Dort ist geregelt, dass politische Beamte eine Ausnahme vom Grundsatz der Einstellung eines Beamten im Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn erhalten sollen. Also gemeint sind die Staatssekretäre. Dies wiederum ist in einer ersten Anhörung vom Thüringer Beamtenbund kritisiert worden und auch das ist ein Punkt, dem wir uns im Anhörungsverfahren im Ausschuss noch mal zuwenden werden. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich komme damit zum Fazit. Der vorliegende Gesetzentwurf geht in die richtige Richtung und das Kernanliegen, nämlich die Anzahl der politischen Beamten zu reduzieren, tragen wir selbstverständlich mit. Allerdings bleiben auch viele Regelungstatbestände, eben nicht nur Detailfragen, unbeantwortet. Vielleicht liegt es ja auch daran, dass der Gesetzentwurf dann doch offenbar mit heißer Nadel gestrickt wurde. Ich will noch auf zwei Funktionen explizit hinweisen und eingehen, auch wenn der Abgeordnete Mühlmann da wenig hilfreich war mit seiner Begründung. Das war auch wenig sachlich, aber wir sollten uns wirklich im Ausschuss noch mal mit zwei Funktionen beschäftigen: die Position des Polizeipräsidenten, ich bin eben schon darauf eingegangen, und die des Leiters eines Landesamts für Verfassungsschutz. Ich finde, gerade diese wichtigen Leitungsfunktionen sollen unpolitisch wahrgenommen werden im Rahmen der Bestenauslese und es müssen aus meiner Sicht – aber meine Meinung ist da nicht abschließend – nicht unbedingt politische Beamte sein. Ich komme zum Schluss. Ich freue mich jedenfalls auf die Beratung im zuständigen Ausschuss, um das Gesetz, was im Entwurf vorliegt, gemeinsam mit Ihnen besser zu machen. Herzlichen Dank. (Beifall CDU)

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