Prof. Dr. Hoff
Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen für politische Beamtinnen und Beamte
Herr Präsident, verehrte Damen und Herren, mit der Drucksache 7/8656 liegt dem Landtag ein Gesetzentwurf der Landesregierung vor, der den Titel „Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen für politische Beamtinnen und Beamte“ trägt und den ich hier für die Landesregierung einbringen darf. Mit dem Gesetzentwurf schlagen wir dem Landtag eine von der Landesregierung schon länger angestrebte Novellierung des Thüringer Beamtengesetzes und auch des Thüringer Laufbahngesetzes vor. Der Gesetzentwurf enthält drei Punkte. Zum einen möchten wir die Anzahl der politischen Beamtinnen und Beamten reduzieren. Zukünftig sollen nach dem vorliegenden Entwurf erstens der oder die Präsident/Präsidentin des Landesverwaltungsamts, zweitens der oder die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann und drittens der bzw. die Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge keine politischen Beamten mehr sein. Die Anzahl der politischen Beamten ist in Thüringen mit sieben Funktionen im Ländervergleich höher als in anderen Bundesländern. Um dem Ausnahmecharakter gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit stärker Rechnung zu tragen, soll die Anzahl der politischen Beamtinnen und Beamten durch die Anpassung der gesetzlichen Regelung reduziert werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte zudem in Fällen – das habe ich hier an verschiedener Stelle schon im Thüringer Landtag angesprochen –, die ihm aus den anderen Bundesländern vorgelegt worden sind, festgestellt, dass die Institution der politischen Ämter in unmittelbarer Nähe zu den politischen Entscheidungsträgern stehen muss, um eine Abweichung von dem in Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz normierten Lebenszeitprinzip zu rechtfertigen. Dieses Näheverhältnis spricht dafür, die Anzahl der Funktionen geringer zu halten, und zwar in dem Umfang, wie wir es vorgeschlagen haben. Aus diesem Grunde schlagen wir eben vor, die eingangs benannten Positionen in die Einordnung als politische Beamtinnen bzw. Beamten entfallen zu lassen. Außerdem möchten wir für Beamtinnen und Beamte, die bereits im Landesdienst stehen und die grundsätzlich bereit und geeignet wären, ein politisches Amt zu übernehmen, ein Rückkehrrecht in ihr vorheriges Amt verankern, wenn sie vor dem Erreichen der Altersgrenze in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden sollten. Und da, ehrlich gesagt, Herr Kießling, verstehe ich die Kritik, die Sie vorhin geäußert haben, nicht. Es geht im Kern darum, es wird auch in den nächsten Landesregierungen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre geben. Derzeit ist es so, dass die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden und nicht die Möglichkeit haben, in ihr ursprüngliches Amt zurückzukehren. Das wird jetzt wie in anderen Bundesländern auch geschaffen. Das reduziert im Übrigen die Ausgaben, die für den einstweiligen Ruhestand anfallen. Insofern würde ich eher dafür plädieren, sich auch an dieser Stelle fraktionsübergreifend für diesen Gesetzentwurf zu entscheiden. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf eine Anpassung des Thüringer Laufbahngesetzes vor. Hier ist es aus Sicht der Landesregierung ungeachtet der bestehenden verschiedenen Auffassungen nötig, bei den Einstellungsvoraussetzungen für Staatsekretärinnen und Staatssekretäre klärend zu regeln, dass für diese grundsätzlich eine Ausnahme von der Regel der Einstellungen im Eingangsamt der Laufbahn gilt. In der Folge können diese politischen Beamtinnen und Beamten, sofern die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst vorliegen, unmittelbar in das der normativen Bewertung entsprechende Amt eingestellt werden. Warum schlagen wir das vor? Weil unsere rechtliche Auffassung ist, dass dieser Sachverhalt bisher wie übrigens in den anderen Bundesländern und im Bund, in denen das Eingangsamt normativ bewertet ist, indem es in den jeweiligen Beamtengesetzen definiert ist, und hier rechtliche Unklarheiten, die in der Änderung oder in der Schaffung des Laufbahngesetzes und der Übertragung von der auf dem Verordnungswege vorher geregelten laufbahnrechtlichen Fragestellungen klargestellt werden. Dieses Vorhaben reiht sich in eine Reihe von Maßnahmen ein, die die Landesregierung im Ergebnis der Bewertung des Sonderberichts des Rechnungshofs getroffen hat. Wir schaffen mit diesem Vorschlag, der dem Landtag nunmehr vorliegt, vor allem für zukünftige Fälle Klarheit zu den jetzt bestehenden verschiedenen, in Einzelfällen vorliegenden rechtlichen Interpretationen bisheriger Vorschriften. Alle genannten Punkte des Ihnen hier vorliegenden Gesetzentwurfs sind aus Sicht der Landesregierung dringend regelungsbedürftig. Wir haben diese nun auf den Weg gebracht und ich würde mich freuen, wenn dieser Gesetzentwurf die Zustimmung der Mehrheit dieses Landtags findet. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
