Schenk
Fragestunde
Ein laufendes Strafverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es laufend ist, und deswegen können wir nicht in dieses Laufen eingreifen, indem wir Teilinformationen oder Spekulationen zum Gegenstand von Antworten machen. Wenn das abgeschlossen ist, ist es anders zu beantworten, aber gegenwärtig kann ich nicht mehr ausführen als mit Verweis auf diesen Artikel …
(Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LIN-
KE: Das Ermittlungsverfahren gegen „Knockout 51“ ist abgeschlossen, die stehen vor Gericht!) Ja, aber deswegen ist ja trotzdem meine Ausführung, dass Sie hier keine weitere Antwort bekommen können mit Verweis auf diese beiden Punkte, die ich genannt habe, sowohl die Strafprozessordnung als auch Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.
