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Prof. Dr. Speitkamp

14.09.2023 Sitzungen 7/117

Fragestunde

Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gleichmann beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die erwähnte Satzungsregelung begegnet im Hinblick auf die Vorgaben des Thüringer Gesetzes um die Finanzierung der staatlichen Schulen keinen Bedenken. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes entscheiden die Träger der Schülerbeförderung bei einer notwendigen Beförderung im Sinne des Gesetzes, ob sie die Schüler zur Schule befördern – freigestellter Schülerverkehr – oder ihnen oder ihren Eltern die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstatten. Das gilt natürlich nicht nur für Schüler, sondern auch für Schülerinnen. Nichts anderes ist mit der vorliegenden Satzungsregelung geschehen. Eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Einzelbeförderung kann dem Gesetz auch bei abgelegenen Wohnorten nicht entnommen werden. Das Wahlrecht des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes steht ausschließlich dem Träger der Schülerbeförderung zu, nicht den Eltern, dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27.04.2006. Zu beachten ist darüber hinaus, dass es grundsätzlich eine Pflicht der Eltern darstellt, ihre Kinder zur Schule zu bringen. Eine staatliche Verpflichtung zur Einrichtung eines freigestellten Schülerverkehrs bzw. einer Einzelbeförderung lässt sich verfassungsrechtlich nicht herleiten. Die Ausgestaltung der freiwilligen Leistung der öffentlichen Hand nach § 4 des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes unterliegt daher einem weitreichenden Gestaltungsspielraum. Es ist insofern auch nicht zu beanstanden, dass die Träger der Schülerbeförderung ihre diesbezügliche Organisationsentscheidung auch unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeits- und Kostenerwägungen treffen. Zu Frage 2: Der Landkreis, dessen Schulverwaltungsamt für die Schülerbeförderung zuständig ist, hat diese Frage bewertet und entschieden. Die Landesregierung hat diesen Vorgang mangels eigener Zuständigkeit nicht zu bewerten. Und zu Frage 3: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Seitens der Landesregierung werden keine statistischen Übersichten über den Inhalt kommunaler Satzungen geführt, auf die zur Beantwortung der Frage zurückgegriffen werden könnte. Eine Aussage dazu, ob und welche ähnlichen Satzungsregeln im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung in anderen Landkreisen bestehen, könnte nur durch eine Abfrage bei den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden und eine dortige Sichtung aller einzelnen Schülerbeförderungssatzungen ermittelt werden. Das war in der für die Beantwortung der Mündlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit leider nicht umsetzbar. Danke schön.

Protokoll ↗