Diana Lehmann
b) Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren, ich würde sagen, wir fahren fort. Ich rufe wie vereinbart die Tagesordnungspunkte 30 und 31 sowie 34 bis 40 auf Wahlvorschlag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/8710 Der Landtag hat in der 6. Wahlperiode in seiner 129. Sitzung am 28. September 2018 Herrn Dr. Peter Wurschi als Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur gewählt. Herr Dr. Wurschi wurde vom damaligen Präsidenten des Landtags mit Wirkung vom 21. November 2018 für die Dauer von fünf Jahren ernannt und vor dem Landtag vereidigt. Damit endet seine Amtszeit am Montag, den 20. November 2023 um 24.00 Uhr. Gemäß § 4 Abs. 2 des Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes wählt der Landtag die Landesbeauftragte bzw. den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur ohne Aussprache in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen. Jede Fraktion kann von Gesetzes wegen nur eine Wahlbewerberin bzw. einen Wahlbewerber vorschlagen. Gewählt ist danach, wer mindestens 46 Stimmen auf sich vereint. Nach den Sätzen 4 und 5 des § 4 Abs. 2 des Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes darf die bzw. der Landesbeauftragte nicht einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder einem entsprechenden Organ der Europäischen Union oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören. Es ist relativ viel Unruhe hier im Haus, wenn es ein kleines bisschen leiser sein könnte, wäre das wunderbar. Sie bzw. er darf neben ihren bzw. seinem Amt kein weiteres besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Die bzw. der Landesbeauftragte muss gemäß § 4 Abs. 3 des Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes für die Werte der Demokratie, des Parlamentarismus und der Rechtsstaatlichkeit jederzeit einstehen und diese überzeugend vertreten. Sie bzw. er muss die nötige Fachkunde und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen. Gewählt werden kann nur, wer weder für das Ministerium für Staatssicherheit noch für deren Vorläufer- oder Nachfolgeorganisation tätig war noch anderweitig gegen Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine herausragende Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei, einer anderen Blockpartei, in Massenorganisationen, gesellschaftlichen Organisationen oder eine sonstige vor dem 7. Dezember 1989 erlangte herausgehobene Funktion im System der Deutschen Demokratischen Republik führt zum Ausschluss der Wählbarkeit. Die Amtszeit der bzw. des Landesbeauftragten beträgt ab dem Wirksamwerden der Ernennung fünf Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Wahlvorschlag der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen liegt Ihnen in der Drucksache 7/8710 vor. Vorgeschlagen wurde für eine weitere Amtszeit Herr Dr. Peter Wurschi. Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/8692 Gemäß § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung schlagen diejenigen Fraktionen, die nicht die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags stellen, jeweils ein Mitglied des Landtags für die Wahl als Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten des Landtags vor. Wahlvorschlagsberechtigt ist insoweit die Fraktion der AfD. Die Wahl wird ohne Aussprache und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/8692 vor, vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Dr. Jens Dietrich. Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/8693 Gemäß § 5 Abs. 1 des Untersuchungsausschussgesetzes wählt der Landtag die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses aus seiner Mitte. Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter müssen nach Absatz 2 der Vorschrift verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine regierungstragende und eine oppositionelle Fraktion befinden soll. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der Wahlvorschlag der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/8693 vor. Vorgeschlagen ist für eine zweite Wahlwiederholung Herr Abgeordneter Björn Höcke. Die Vorberatung des Wahlvorschlags in einem Gremium außerhalb des Plenums zur Ermöglichung einer zweiten Wahlwiederholung hat in der 98. Sitzung des Ältestenrats am 5. September 2023 stattgefunden. Wird die Aussprache gewünscht? Das sehe ich nicht. Wahlvorschlag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 7/8719 Gemäß § 25 Abs. 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes besteht die Parlamentarische Kontrollkommission aus fünf Mitgliedern, die vom Landtag aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags gewählt werden. Gewählt ist danach, wer mindestens 60 Stimmen erhält. Die parlamentarische Opposition muss im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen und den parlamentarischen Gruppen in der Parlamentarischen Kontrollkommission vertreten sein. Nachdem bislang nur eine Vertreterin aus dem Bereich der regierungstragenden Fraktionen gewählt wurde, ist eine weitere Vertreterin bzw. ein weiterer Vertreter aus diesem Bereich zu wählen. Der Wahlvorschlag der Fraktion Die Linke liegt Ihnen in der Drucksache 7/8719 vor. Vorgeschlagen ist Frau Abgeordnete Anja Müller. Wird die Aussprache dazu gewünscht? Das sehe ich nicht. Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/8694 Der Landtag hat bislang zwei der insgesamt drei Mitglieder der G10-Kommission gewählt. Das Wahlvorschlagsrecht für das verbleibende Mitglied liegt bei der Fraktion der AfD. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtags erhält, mithin mindestens 46 Stimmen. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/8694 vor. Vorgeschlagen ist für eine zweite Wahlwiederholung Herr Abgeordneter Jörg Henke. Die Vorberatung des Wahlvorschlags in einem Gremium außerhalb des Plenums zur Ermöglichung einer zweiten Wahlwiederholung hat in der 87. Sitzung des Ältestenrats am 1. November 2022 stattgefunden. Wird die Aussprache gewünscht? Das sehe ich nicht. Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/8695 Der Landtag hat in seiner 9. Sitzung am 5. März 2020 den ehemaligen Abgeordneten Robert Sesselmann als Mitglied des Richterwahlausschusses gewählt. Aufgrund von § 56 Abs. 1 Variante 1 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes ist er nach seinem Verzicht auf das Abgeordnetenmandat mit Wirkung vom 7. Juli 2023 aus dem Richterwahlausschuss ausgeschieden. Ebenfalls in seiner 9. Sitzung am 5. März 2020 hat der Landtag Herrn Abgeordneten Torben Braga als Vertreter für das Mitglied des Richterwahlausschusses Herrn Abgeordneten Stefan Möller gewählt. Mit Schreiben vom 8. August 2023 hat Herr Abgeordneter Braga schriftlich gegenüber der für Justiz zuständigen Ministerin auf seine stellvertretende Mitgliedschaft verzichtet, sodass Herr Abgeordneter Braga gemäß § 56 Abs. 1 Variante 2 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes aus dem Richterwahlausschuss ausgeschieden ist. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes ist der Landtag verpflichtet, unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen, die aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtags erfolgt. Gemäß § 52 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes werden die dem Landtag angehörenden Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter vom Landtag jeweils mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD für die Wahl eines Mitglieds des Richterwahlausschusses liegt Ihnen in der Drucksache 7/8695 vor. Vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Torben Braga. Ein Wahlvorschlag für die Wahl einer Vertreterin bzw. eines Vertreters für ein Mitglied des Richterwahlausschusses liegt nicht vor. Wird die Aussprache gewünscht? Das sehe ich nicht. Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/8696 Der Landtag hat in seiner 9. Sitzung am 5. März 2020 den ehemaligen Abgeordneten Robert Sesselmann als Mitglied des Staatsanwaltsausschusses gewählt. Aufgrund der von § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Variante 1 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes ist er nach seinem Verzicht auf das Abgeordnetenmandat mit Wirkung vom 7. Juli 2023 aus dem Staatsanwaltsausschuss ausgeschieden. Ebenfalls in seiner 9. Sitzung am 5. März 2020 hat der Landtag Herrn Abgeordneten Torben Braga als Vertreter für das Mitglied des Staatsanwaltsausschusses Herrn Abgeordneten Stefan Möller gewählt. Mit Schreiben vom 8. August 2023 hat Herr Abgeordneter Braga schriftlich gegenüber der für Justiz zuständigen Ministerin auf seine stellvertretende Mitgliedschaft verzichtet, sodass Herr Abgeordneter Braga gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Variante 2 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes aus dem Staatsanwaltsausschuss ausgeschieden ist. Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes ist der Landtag verpflichtet, unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen, die aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtags erfolgt. Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes werden die vom Landtag angehörenden Mitglieder des Staatsanwaltsausschusses und deren Vertreterin bzw. Vertreter vom Landtag jeweils mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD für die Wahl eines Mitglieds des Staatsanwaltsausschusses liegt Ihnen in der Drucksache 7/8696 vor. Vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Torben Braga. Ein Wahlvorschlag für die Wahl einer Vertreterin bzw. eines Vertreters für ein Mitglied des Staatsanwaltsausschusses liegt nicht vor. Wird hier die Aussprache gewünscht? Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/8697 Gemäß § 4 des Thüringer Sportfördergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 sowie Absatz 2 der Thüringer Verordnung über den Landessportbeirat entsendet jede Fraktion und Parlamentarische Gruppe ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in den Landessportbeirat, die vom Landtag gewählt werden. Die Fraktion der AfD ist derzeit noch nicht im Landessportbeirat vertreten. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/8697 vor. Vorgeschlagen sind für eine zweite Wahlwiederholung als Mitglied Herr Abgeordneter Uwe Thrum und als stellvertretendes Mitglied Herr Abgeordneter Karlheinz Frosch. Die Vorberatung des Wahlvorschlags in einem Gremium außerhalb des Plenums zur Ermöglichung einer zweiten Wahlwiederholung hat in der 98. Sitzung des Ältestenrats am 5. September 2023 stattgefunden. Wird hier die Aussprache gewünscht? Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/8698 Gemäß § 10 Nr. 2 Buchstabe d der Stiftungssatzung gehören dem Kuratorium, das aus insgesamt 13 Mitgliedern besteht, unter anderem drei Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen an. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/8698 vor. Vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Jens Dietrich. Wird hier die Aussprache gewünscht? Das sehe ich nicht. Sie erhalten nach Ihrem Namensaufruf neun Stimmzettel. Pro Wahlvorschlag haben Sie eine Stimme. Sie können also jeweils mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ abstimmen. Mehr als ein Kreuz oder eine nicht eindeutige Stimmabgabe führen zur Ungültigkeit des jeweiligen Stimmzettels. Ich bitte noch mal um Ruhe, ich weiß, es dauert ein bisschen. Ich erinnere noch einmal an die Wahlquoren. Für die Wahlen zu den Tagesordnungspunkten 30 und 36 wird jeweils eine absolute Mehrheit benötigt, also mindestens 46 Stimmen. Für die Wahlen zu den Tagesordnungspunkten 31, 34, 39 und 40 wird jeweils eine einfache Mehrheit benötigt, also mehr Ja- als Neinstimmen. Für die Wahl zum Tagesordnungspunkt 35 wird eine absolute qualifizierte Zweidrittelmehrheit benötigt, also mindestens 60 Stimmen. Für die Wahlen zu den Tagesordnungspunkten 37 und 38 wird eine Zweidrittelmehrheit benötigt, also doppelt so viele Jastimmen im Verhältnis zur Anzahl der Neinstimmen. Für die Wahlhilfe sind Herr Abgeordneter Beier, Herr Abgeordneter Gottweiss und Frau Abgeordnete Wahl eingesetzt. Ich eröffne die Wahlhandlung und bitte die beiden mit der Schriftführung beauftragten Abgeordneten, die Namen der Abgeordneten zu verlesen.
