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Herz

07.07.2023 Sitzungen 7/115

Fragestunde

Die Fragen des Abgeordneten Braga beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Antwort auf die Frage 1: Die Zusammenarbeit der Thüringer Justizbehörden mit den Medien und der Inhalt von Auskünften an die Presse im Zusammenhang mit Strafverfahren ist an drei Stellen geregelt. Das sind zum Ersten die bundesweit geltenden Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, also die RiStBV, zur Zusammenarbeit mit Presse und Funk, hier die Nummer 23. Zum Zweiten ist dies das Thüringer Pressegesetz – TPG – und zum Dritten die Verwaltungsvorschrift zur Zusammenarbeit der Gerichte und der Justizbehörden mit den Medien, die sogenannte Medienrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 4. Mai 2017, zuletzt geändert am 30. September 2021. Diese drei Grundlagen regeln im Wesentlichen den Umgang mit Presse, Hörfunk, Film, Fernsehen oder sonstigen elektronischen Informationsmedien für alle Pressestellen und Gerichtsvorstände. Sie stellt sicher, dass auf Anfragen die Medienvertreterinnen und ‑ vertreter alle Informationen erhalten, die ihnen nach Recht und Gesetz zu erteilen sind, gleichzeitig jedoch die Rechte Betroffener, beispielsweise von Kindern und Jugendlichen, bei der Weitergabe von Informationen gewahrt bleiben. Zum Schutz von Minderjährigen bei der Informationserteilung heißt es in Ziffer 6.4 der Medienrichtlinie – ich zitiere –: „Wegen des besonderen Schutzes von Minderjährigen und Heranwachsenden ist bei Auskünften und Erklärungen über Verfahren, die diesen Personenkreis betreffen, besondere Zurückhaltung hinsichtlich der Bekanntgabe personenbezogener Daten zu wahren. Auch bei Kapitalverbrechen dürfen Namen von Minderjährigen und Heranwachsenden nur bekannt gegeben werden, wenn dafür im Einzelfall zusätzliche erhebliche Gesichtspunkte sprechen.“ Weiter heißt es in Ziffer 6.5 – ich zitiere weiter –: „Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten von Opfern, Zeugen und Familienangehörigen an die Presse hat in der Regel zu unterbleiben.“ Schließlich darf ich aus Ziffer 7.1 der Medienrichtlinie zitieren: „Werden in den Medien unrichtige Behauptungen veröffentlicht, die […] im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht unwidersprochen bleiben dürfen, so soll auf eine angemessene Richtigstellung hingewirkt werden.“ Der sogenannte Pressekodex legt hingegen Richtlinien für die journalistische Arbeit fest. Er stellt nach eigener Aussage die Grundlage für die Beurteilung der beim Deutschen Presserat eingereichten Beschwerden dar. Der Deutsche Presserat schreibt auf seiner Website zum Pressekodex, dass die meisten deutschen Verlage sich dazu bekennen, den Pressekodex zu achten. Antwort zu Frage 2: Zur Wahrung der besonderen Schutzinteressen Minderjähriger gelten zunächst die genannten Regelungen, insbesondere Ziffer 6.4 der Medienrichtlinie. Um Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die mit Pressearbeit befasst sind, zu sensibilisieren, werden regelmäßig Fortbildungen etwa von der Deutschen Richterakademie angeboten. Im diesjährigen Tagungsangebot finden sich zwei jeweils einwöchige Presseseminare zu den Themen „Justiz, Medien, Medienrecht“ und „Kontakt mit den Medien“ sowie im Thüringer Jahresfortbildungsprogramm das Seminar zum Thema „Grundlagen des Medienrechts“. Neben den Mediengrundrechten spielt hier insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine große Rolle, da es immer wieder mit den Grundrechten der Medien zur Abwägung zu bringen ist. Ferner findet regelmäßig ein Erfahrungsaustausch der Pressesprecherinnen und Pressesprecher der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs statt. Nicht zuletzt lädt das Pressereferat des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz in unregelmäßigen Abständen die Pressesprecherinnen und Pressesprecher der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften zu einem Erfahrungsaustausch ein. Zuletzt fand ein solches Treffen am 4. November 2022 statt. Thema waren unter anderem die wichtigsten Inhalte der Richtlinien zur Zusammenarbeit der Gerichte und der Justizbehörden mit den Medien. Antwort auf die Frage 3: Die besagten Presseauskünfte der Staatsanwaltschaft Mühlhausen gegenüber der „Bild“-Zeitung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie führten nicht zu einer Identifizierbarkeit des Minderjährigen. Die Staatsanwaltschaft hat vollumfänglich die Schutzinteressen des Minderjährigen berücksichtigt. Aufgrund der ersten Presseanfrage war die Staatsanwaltschaft zunächst gehalten, den Umstand der erfolgten Durchsuchung am Wohnort des Abgeordneten gegenüber der Presse zu bestätigen. Gleichzeitig war die Staatsanwaltschaft nach Ziffer 7.1 der Medienrichtlinie verpflichtet, klarzustellen, dass sich das Ermittlungsverfahren nicht gegen den Abgeordneten richtete. Nach dem Inhalt des Fragenkatalogs war die „Bild“-Zeitung hiervon ursprünglich ausgegangen. Bevor die Staatsanwaltschaft die weitere Presseanfrage am 20. Juni 2023 um 11.05 Uhr beantwortete, schrieb die „Bild“-Zeitung bereits um 10.17 Uhr über die angeblichen Ermittlungen gegen den ältesten Sohn des Abgeordneten. Die anschließend erfolgte pauschale Auskunft der Staatsanwaltschaft – ich zitiere aus der Antwort der Staatsanwaltschaft – „Das Verfahren richtet sich gegen ein minderjähriges Familienmitglied.“ lässt ohne weitere Angaben eine eindeutige Identifizierung des betroffenen Kindes des Abgeordneten gerade eben nicht zu. Der Hinweis auf die Minderjährigkeit war insbesondere notwendig, um die hier überwiegenden Belange des Jugendschutzes gegenüber dem grundsätzlichen Informationsanspruch der Presse darzustellen. Ich danke für die Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗