Beer
Fragestunde
Vielen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, lieber Herr Montag, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt: Bevor ich zu denen einzelnen Fragen komme, gestatten Sie mir eine Vorbemerkung. Die Bearbeitung der vorliegenden Förderanträge kann erst erfolgen, wenn die Förderrichtlinie verabschiedet wurde. Zur Vermeidung einer Förderlücke besteht für Interessierte jedoch die Möglichkeit, einen formlosen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Voraussetzung, die Grundlage jeder Projektförderung ist und die positive Wirkung des Fördermitteleinsatzes zum Ziel hat. Bei der Prüfung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist auch zu berücksichtigen, ob eine Förderung grundsätzlich möglich ist. Deshalb wird zusätzlich geprüft, ob die Antragstellenden zum förderberechtigten Personenkreis gehören und die Niederlassung in Gebieten mit Versorgungsbedarf erfolgen soll. Die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Antragsbearbeitung bezieht sich auf das vorgenannte Verfahren. Nun zu Ihren Einzelfragen: Zu Frage 1: Seit dem 1. Januar 2023 wurden 23 Förderanträge von Zahnärztinnen und Zahnärzten, sechs Förderanträge von Ärztinnen und Ärzten, fünf Förderanträge von Apothekerinnen und Apothekern gestellt. Da sich die Antragsformulare neben der Förderrichtlinie ebenfalls noch im Entwurfsstadium befinden, wird darauf hingewiesen, dass es sich noch jeweils um formlos gestellte Anträge und zum Teil auch deshalb unvollständige Förderanträge handelt. Zu Frage 2: Von den Anträgen, die seit dem 1. Januar 2023 gestellt wurden, sind derzeit noch zwei Anträge von Ärztinnen und Ärzten, acht Anträge von Zahnärztinnen und ‑ ärzten und ein Antrag einer Apothekerin in Bearbeitung. Eine Entscheidung ist in diesen Fällen erst dann möglich, wenn die Förderrichtlinie in Kraft getreten ist und die Anträge entsprechend konkretisiert werden können. Zu Frage 3: Von den sechs Anträgen aus der Ärzteschaft wurde in zwei Fällen der vorzeitige Maßnahmenbeginn genehmigt. In einem Fall wurde der Förderantrag abgelehnt und ein Förderantrag wurde zurückgezogen. Von den 22 Anträgen aus der Zahnärzteschaft wurde in drei Fällen der vorzeitige Maßnahmenbeginn genehmigt und in elf Fällen wurde der Förderantrag abgelehnt. Von den fünf Anträgen aus dem Apothekerbereich wurde in einem Fall der vorzeitige Maßnahmenbeginn genehmigt und in drei Fällen der Förderantrag abgelehnt. Zu Ihrer Frage 4: Bis zum Inkrafttreten der Förderrichtlinie und der damit verbundenen Zuweisung der Aufgabe an das TLVwA werden die Anträge durch die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde als Fördermittelgeber entgegengenommen und bearbeitet. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt auf der Grundlage der Regelung der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung, der zugehörigen Verwaltungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Vorgaben des von Ihnen erwähnten Landtagsbeschlusses vom 17. Dezember 2021.
