Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Die Antwort zu Frage 1: Für den Standort Meiningen sind grundsätzlich keine separaten Dienstposten ausgewiesen. Die Aufgabe der Heilfürsorge an den Bildungseinrichtungen der Thüringer Polizei übernimmt ein Polizeiarzt des Polizeiärztlichen Dienstes. Dieser wird durch zwei Mitarbeiterinnen Sanitätspersonal des Polizeiärztlichen Dienstes unterstützt. Aktuell ist die Funktion Polizeiarzt vakant. Eine Mitarbeiterin Sanitätspersonal befindet sich zudem im Mutterschutz. Die Antwort zu Frage 2: Aufgrund der Vakanz der Funktion Polizeiarzt für den Standort Meiningen kann derzeit nur an einem Tag pro Woche die Sprechstunde an den Bildungseinrichtungen der Thüringer Polizei durch eine Ärztin oder einen Arzt des Polizeiärztlichen Dienstes abgedeckt werden. Aktuell ist dies der Mittwoch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr. Die Terminvergabe und kleinere medizinische Versorgungsleistungen können durch das medizinische Assistenzpersonal gewährleistet werden. Die Antwort zu Frage 3: Ärztinnen und Ärzte sind als Fachkräfte für den öffentlichen Dienst aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation schwer zu gewinnen. Dies zeigt sich auch im Bereich des Polizeiärztlichen Dienstes. Auf wiederholte Stellenausschreibungen für entsprechende Funktionen konnten bislang nur wenige Bewerber gefunden werden. Aufgrund der Stellenhebungen für die Dienstposten Polizeiärztinnen bzw. ‑ ärzte nach A15 Thüringer Besoldungsgesetz und der konsequenten Ausschöpfung der laufbahnrechtlichen Möglichkeiten und somit der Einstellung der Bewerber im zweiten Beförderungsamt, das heißt in der A15, konnte sich die Situation des Polizeiärztlichen Dienstes zuletzt kurzfristig verbessern. Die durch die Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten eröffneten Möglichkeiten der Ausübung einer Nebentätigkeit werden durch einen Teil des Personals des Polizeiärztlichen Dienstes in Anspruch genommen. Hierzu ist bekannt, dass insbesondere im Rahmen der Ausübung einer angestrebten Notarzttätigkeit als Nebentätigkeit die durch die Thüringer Nebentätigkeitsverordnung bestehenden Zuverdienstgrenzen von den ärztlichen Beamten als offenbar zu niedrig eingeschätzt werden. Im Rahmen der Einstellung von Bewerbern wurde bislang auf die entsprechenden Regelungen hingewiesen. Die Antwort zu Frage 4: Im Rahmen der Einstellungsverfahren der letzten Jahre wurde deutlich, dass ausschlaggebend für die Entscheidung, eine Funktion als Ärztin bzw. Arzt beim Polizeiärztlichen Dienst anzutreten, vor allem die im Vergleich zum Klinikalltag verbesserten Arbeitszeiten und die Möglichkeit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf waren. Die finanziellen Spielräume wurden weitestgehend ausgeschöpft und transparent vor der Einstellung mit den Bewerbern erläutert bzw. erörtert. Um zu verhindern, dass sich solche Bewerber nach gewisser Zeit aufgrund finanzieller Aspekte wieder wegbewerben, sollten Möglichkeiten gefunden werden, auch diesem Anliegen entgegenzukommen. In diesem Zug ist beabsichtigt, die rechtlichen Rahmenbedingungen mit dem Ziel einer Flexibilisierung der Zuverdienste zu überprüfen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
