thueringer-landtag.de ↗

Dr. Thadäus Rudolf König

CDU 06.07.2023 Sitzungen 7/114

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes

Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete, sehr geehrte Zuschauer, die Jahre der Coronapandemie waren für die Träger der Erwachsenenbildung sicherlich keine einfachen. Viele Kurse mussten coronabedingt ausfallen oder digital durchgeführt werden und im Rückblick auf diese Zeit ist festzustellen, dass trotz dieser schwierigen Rahmenbedingungen die Träger der Erwachsenenbildung eine hervorragende Arbeit geleistet haben. Dafür möchten wir als CDU-Fraktion natürlich recht herzlichen Dank sagen. (Beifall CDU) Kommen wir nun zum vorliegenden Gesetzentwurf der Minderheitskoalition, dessen Inhalt für uns nicht neu ist, das hatte Kollege Schaft eben schon erwähnt. Es geht beim Vierten Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes darum, die gesetzliche Berechnungsgrundlage für die Grundförderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die zum einen aus einem festen Sockelbetrag besteht und zum anderen aus einem variablen Anteil, coronabedingt anzupassen. Speziell geht es um den variablen Teil der Grundförderung – das hat Kollege Hartung auch schon genannt –, der sich aus der Zahl der durchgeführten Unterrichtseinheiten der jeweiligen Träger aus dem vorvorletzten und dem vorletzten Jahr berechnet. Bereits zweimal haben wir ähnliche Änderungen am Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz oder Anpassungen vorgenommen. Das war zum einen das Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aus dem Jahr 2020. Damals wurde § 12a neu eingeführt, der als Berechnungsgrundlage des variablen Anteils abweichend von den Regelungen des § 12 Abs. 2 Satz 4 für das Jahr 2022 festlegte, dass das Vor-Coronajahr 2019 doppelt heranzuziehen ist, und damals für das Jahr 2023 festgelegt, dass die Jahre 2019 und 2021 heranzuziehen sind. Zusätzlich wurde ein neuer § 13a eingeführt, der auf die Zuschüsse des Landes für die Durchführung von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Erwerb externer Abschlüsse des § 13 eingeht. Hier sind die Unterrichtseinheiten des Vorjahres die Grundlage der Zuschüsse. Auch in § 13a wurde statt des Vorjahres das Jahr 2019 für die Zuschüsse des Jahres 2021 festgelegt. Da die Coronapandemie aber auch im Jahr 2021 nicht beendet war, kam es im Sommer 2021 – das wurde auch schon gesagt – mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes zu einer erneuten Anpassung der gesetzlichen Berechnungsgrundlage des variablen Anteils der Grundförderung. § 12a wurde dementsprechend geändert, sodass für die Jahre 2022 und 2023 zweimal das Jahr 2019 – also das VorCoronajahr – herangezogen wurde. Und für das Jahr 2024 war zunächst vorgesehen, zweimal das Jahr 2022 heranzuziehen, aber in den Ausschussberatungen und Anhörungen ist deutlich geworden, dass das nicht zielführend ist, weil natürlich ein Jahr, da ist auch noch nicht klar, wie sich Corona auswirkt, zu nehmen, auch nicht so einen gewissen Ausgleich, wenn man über zwei Jahre redet, abbildet. Deswegen wurden dann, nach Ausschussberatung und Anhörung, die Jahre 2019 und 2022 für das Jahr 2024 festgelegt. Außerdem wurde § 13a verändert, indem auch für das Jahr 2022 das Jahr 2019 als Berechnungsgrundlage dienen sollte. Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf zur vierten Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes ist nahezu identisch zum Gesetzentwurf zur dritten Änderung. Wenn man die Blätter nebeneinanderlegt, wird das ganz deutlich: Es ist fast der gleiche Text, nur dass man noch einmal die Jahreszahl verändert hat. Nun soll § 12a folgende Fassung erhalten: Für das Jahr 2024 soll wiederum wie für 2022 und 2023 und auch für 2024 das Vor-Coronajahr 2019 doppelt gezählt werden und für das Jahr 2025 die Jahre 2019 und 2023. Mit dieser Änderung ist es dann, denke ich, auch gut, dass wir coronabedingt anpassen müssen, weil das Jahr 2023 wieder in dem Sinne ein ganz normales Jahr für uns alle war. Verwunderlich ist, dass nach der Verabschiedung der dritten Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes keine Anpassung des § 13a mehr vorgenommen wurde, also die Berechnung der Mittel für die Durchführung von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Erwerb externer Abschlüsse. Zum Beispiel wäre es hier notwendig gewesen, wir hätten eine Anpassung für 2022 vorgenommen. Man hat das VorCoronajahr 2019 genommen und für 2023 gab es keine Anpassung, das heißt, für 2023 galt für die Durchführung von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Erwerb externer Abschlüsse bereits das Vorjahr 2022. Deswegen hat mich das ein bisschen verwundert, weil auch in dem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf § 13a überhaupt nicht angefasst wird. Jetzt macht das natürlich, wenn wir über 2024 reden, 2023 ein normales Jahr ist, Sinn, aber warum ist das zum Beispiel nicht noch einmal im vergangenen Jahr, um dort auch diese coronabedingten Veränderungen mit aufzugreifen, angefasst worden. Wie gesagt, das ist eine Frage, die wir uns schon stellen, warum das dort nicht passiert ist, jetzt aber wieder passiert. Aber ich denke, das lässt sich alles im Rahmen der Ausschussberatung klären, wo wir gerade mit Blick auf eine sichere Finanzierung der Träger der Erwachsenenbildung natürlich einer Ausschussüberweisung zustimmen und dann noch weitere Informationen erwarten. An uns hat sich kein Kuratorium der Träger der Erwachsenenbildung gewandt, deswegen war das für uns jetzt auch neu, dass dieser Gesetzentwurf eingebracht wird, um noch mal auf die Debatte in der Vergangenheit zurückzukehren. In diesem Sinn freuen wir uns auf die Ausschussüberweisung. Vielen Dank. (Beifall CDU)

Alle Reden von Dr. Thadäus Rudolf König Protokoll ↗