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Prof. Dr. Hoff

06.07.2023 Sitzungen 7/114

Thüringer Gesetz zu dem Vierten Medienänderungsstaatsvertrag

Also nichts – ich will nicht übertreiben –, wenig tue ich lieber, als Herrn Hartung zuzuhören, aber es ist ja gemeinhin so, dass Gesetzentwürfe der Landesregierung auch von der Landesregierung eingebracht werden. Deshalb habe ich gedacht, werde ich dieser guten Tradition auch weiterhin Rechnung tragen. Es ist der Vierte Medienänderungsstaatsvertrag, nachdem wir vor Kurzem erst den Dritten hatten. Jetzt wird sich vielleicht der eine oder andere die Frage stellen, ob wir jetzt hier scheibchenweise Gesetzanträge einbringen. Nein, dieser Medienänderungsstaatsvertrag reagiert auf die Vorgänge im rbb, die ja nun bundesweit Bekanntheit erlangt haben, weshalb ich darauf jetzt nicht intensiver eingehe, weil – glaube ich – alle Beteiligten und auch die Nichtbeteiligten wissen, worum es geht. Insofern geht es darum: Wie wird jetzt darauf reagiert und was legt dieser Medienänderungsstaatsvertrag fest? Und das will ich an ein paar Punkten einfach deutlich machen. Dieser Medienänderungsstaatsvertrag führt dazu, dass einheitliche rechtliche Vorgaben definiert werden, die auch nicht durch Landesrecht unterschritten werden können, sondern das ist ein Standard, der dann einheitlich für die Medienanstalten gilt. Was heißt das für die Anstalten konkret? Erstens, Transparenzerhöhung: Das heißt, es muss grundsätzlich die Transparenz überall dort hergestellt werden, wo nicht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder bestimmte personenbezogene Daten berührt sind. Es muss ein Compliance-Management-System etabliert werden, dessen Ausgestaltung den Rundfunkanstalten obliegt, aber Ziel ist die Einhaltung aller gesetzlichen und internen Regelungen sowie Selbstverpflichtungserklärungen. Die Art und Weise der Einrichtung von entsprechenden Compliance-Stellen soll natürlich auch den unterschiedlichen Größenordnungen der Rundfunkanstalten Rechnung tragen. Diese Regelungen müssen auch für die Gemeinschaftseinrichtungen von ARD und ZDF und die Beteiligungsunternehmen gelten, die regelmäßig an die Aufsichtsbehörden und Aufsichtsgremien zu Transparenz und Compliance zu berichten haben. Folgende neue Vorschriften wird es geben: Mitglieder der Verwaltungsräte sollen über vertieftes Spezialwissen in verschiedenen Fachbereichen verfügen. Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaft, Recht müssen im Gremium kumulativ vorliegen, zusätzlich aber auch Sachkunde im Bereich der Medienwirtschaft bzw. der Medienwissenschaft. Die Kontrollfunktionen der Aufsichtsgremien in den öffentlich-rechtlichen Anstalten wird gestärkt. Das geschieht über einen personellen Aufwuchs sowie auch über die mögliche Einbindung von externem Sachverstand. Es werden einheitliche Regelungen für den gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Umgang mit möglichen Interessenkollisionen getroffen. Die Unabhängigkeit und Neutralität der Entscheidungsgremien – das war ja einer dieser Punkte, der im Hinblick auf den rbb diskutiert wurde – werden dabei sichergestellt und auch zugleich das Vertrauen in die Aufsichtsgremien als Kontrollorgane gestärkt. Das heißt, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist, dass keine wirtschaftlichen oder anderen Interessen konflikthaft vorliegen dürfen. Ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Veröffentlichung der Bezüge von Intendantinnen und Intendanten sowie Direktorinnen und Direktoren der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gilt gleichwohl auch für das ZDF und das Deutschlandradio auf der Grundlage des Urteils vom Bundesverfassungsgericht, das sogenannte ZDF-Staatsvertragsurteil von März 2014. Bestehende Regelungen für Veröffentlichungen von Leistungen für Nebentätigkeiten werden verschärft und die Anstalten müssen Ombudspersonen beauftragen, die als externe Anlaufstellen für vertrauliche, anonyme Hinweise gelten. Die Kritik, die man daran äußern kann, ist aus meiner Sicht die Kritik, warum solche Regelungen nicht schon längst existiert haben. Der Volksmund kennt die Formulierung: Aus Schaden wird man klug. Das ist der wichtige Punkt, hier wird man nicht nur aus Schaden klug, sondern es ist auch reagiert worden. Insofern hoffe ich, dass auch dieser Landtag zu diesem Staatsvertragsgesetz seine Zustimmung gibt, weil man gegen diese Regelung bei möglicherweise unterschiedlichen Sichtweisen auf den Sachvorgang als solchen in der Sache nicht dagegen sein kann. Ich danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Protokoll ↗