Feierabend
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Frau Meißner, gestatten Sie mir vor Beantwortung der Einzelfragen noch eine Vorbemerkung. Die in der Vorbemerkung der Mündlichen Anfrage genannten Aspekte sind im TMASGFF bekannt. Hier ist zwischen den sich aus den Rechtsgrundlagen ergebenden Grundsatzfragen und der Situation des pro familia, die auch aus trägerseitigen Finanzierungsentscheidungen resultiert, zu unterscheiden. Zu Letzterem ist dem Träger zu empfehlen, die Gesprächsangebote des Fachbereichs anzunehmen, wie es zuletzt im Februar 2023 vereinbart worden ist. Der Träger hat für den 21. Juli 2023 einen Gesprächstermin zugesagt; ein früherer Termin sei nicht möglich gewesen. Zur Aufgabenerfüllung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung in Thüringen erfolgt ergänzend zu den bilateralen Trägerkontakten ein regelmäßiger fachlicher Austausch zwischen dem Fachreferat und dem zuständigen Fachgremium innerhalb der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege. Fachliche Fragen werden gemeinsam erörtert. Der fachliche Austausch zeichnet sich durch eine ausgesprochen offene Arbeitsatmosphäre aus, in der auch kritische Fragestellungen angesprochen werden in gemeinsamen Anliegen wie die Arbeitsfähigkeit des Beratungsangebots abzusichern. Der in der Mündlichen Anfrage explizit einleitend angesprochene pro familia Landesverband Thüringen e. V. ist bei den Arbeitsgesprächen mit der LIGA als Mitglied des Paritätischen Landesverbands Thüringen e. V. mittelbar vertreten. Die LIGA-Verbände fungieren als Multiplikator für die fachlichen Themen gegenüber ihren Mitgliedern. Namens der Landesregierung beantworte ich die Einzelfragen wie folgt: Die Antwort auf Frage 1: Eine Änderung der Thüringer Verordnung über die Förderung von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen soll noch 2023 parallel zu den Haushaltsberatungen 2024 erfolgen. Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der hausinternen Abstimmung. Im Anschluss folgt das nach Geschäftsordnung vorgesehene Beteiligungs- und Anhörungsverfahren. So wird ebenso in diesem Zusammenhang die nach § 9 Abs. 3 Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz geforderte Anhörung des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Fachausschusses des Landtags erfolgen. Es ist beabsichtigt, die veränderte Rechtsordnung mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft treten zu lassen. Die Antwort auf Frage 2: Die Finanzierung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt über Kapitel 08 24 Titel 684 31 wie folgt – zu den Haushaltsansätzen und Ist-Ausgaben in den Jahren 2014 bis 2023 werde ich jetzt vortragen, für 2023 natürlich noch nicht die Ist-Ausgaben, ist ja klar –: 2014 – der Haushaltsansatz: 3.353.000 Euro, Ist-Ausgaben: 3.525.000 Euro; 2015 – der Haushaltsansatz: 3.525.000 Euro, die Ist-Ausgaben: 3.525.000 Euro; 2016 – der Haushaltsansatz: 3.525.000 Euro, die Ist-Ausgaben: 3.596.000 Euro; 2017 – der Haushaltsansatz: 3.525.000 Euro, die Ist-Ausgaben: 3.664.570,22 Euro; 2018 – der Haushaltsansatz: 3.955.000 Euro, die IstAusgaben: 3.832.492,26 Euro; 2019 – der Haushaltsansatz: 4.000.000 Euro, die Ist-Ausgaben: 3.959.933,26 Euro; 2020 – der Haushaltsansatz: 4.322.000 Euro, die Ist-Ausgaben: 4.180.549,23 Euro; 2021 – der Haushaltsansatz: 4.357.000 Euro, die Ist-Ausgaben: 4.297.661,66 Euro; das Jahr 2022 – der Haushaltsansatz: 4.622.700 Euro, die Ist-Ausgaben: 4.427.980,94 Euro; das Jahr 2023 – hier nur den Haushaltsansatz, wir sind ja noch im Jahr: 4.796.200 Euro. Die Mitteilung zeigt den stetigen Anstieg des Haushaltsansatzes in Relation zur Verausgabung der Mittel in Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben. Die Antwort auf Frage 3: Bisher und auch zukünftig erfolgt ein für die Ratsuchenden kostenfreies Beratungsangebot, das gemäß § 4 Schwangerschaftskonfliktgesetz zu finanzieren ist. Die Finanzierung der Thüringer Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes. Danach finanziert das Land 100 vom Hundert der Personalausgaben und mindestens 80 vom Hundert der Sachausgaben, die für den Betrieb einer Beratungsstelle notwendig sind. Die für den Betrieb einer Beratungsstelle notwendigen Sachausgaben sind abschließend in § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Thüringer Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen benannt. Soweit die sachlichen bzw. örtlichen Gegebenheiten dies erfordern, kann das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie als das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn hierfür unabweisbare, unvorhersehbare Gründe vorliegen. Rechtlich handelt es sich nicht um eine freiwillige Förderung, sondern die Träger haben einen gesetzlichen Anspruch im Umfang von § 9 Abs. 2 des entsprechenden Gesetzes. In der Anwendung der entsprechenden Verordnung durch das Landesverwaltungsamt – vormals die GfAW – ist demzufolge sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben – 100 Prozent Personalkosten und mindestens 80 Prozent Sachkosten – bei keinem der Träger unterschritten werden. Die Entwicklung der Haushaltsansätze – siehe auch Beantwortung zu Frage 2 – unterstreicht die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Im Ländervergleich wird die Regelung im Freistaat Thüringen wiederholt als Beispiel für eine trägerorientierte Finanzierung herangezogen. Die Aufbringung des Eigenmittelanteils wird bundesweit wiederkehrend hinterfragt. In Thüringen obliegt es dem Gesetzgeber, im Zusammenhang mit der Haushaltsaufstellung einen höheren Finanzierungsanteil bei den Sachkosten zu beschließen. Die Trägerpluralität wird gemäß § 1 Thüringer Verordnung über die Förderung von Thüringer Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gewährleistet, wonach eine Bedarfsplanung in Einzugsbereichen zu erfolgen hat, die den in § 13 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Landesplanungsgesetzes vorgegebenen Planungsregionen entsprechen. Die Trägerpluralität ist gegeben, wenn mindestens zwei Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung im Einzugsbereich vorhanden sind. Die Antwort zu Frage 4: Nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und deren Anerkennung müssen die Beratungsfachkräfte in fachlicher und persönlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Beratung bieten, mit sozialen Hilfsmöglichkeiten für schwangere Frauen, Familien, Mütter und Kinder vertraut sein und über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung verfügen. Ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung sind entsprechend § 2 Abs. 3 der eben genannten Verordnung anzunehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass an einer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 150 Stunden teilgenommen wurde. Bei Neueinstellungen ist mindestens eine verbindliche Anmeldebestätigung oder die Erklärung vorzulegen, dass sich die Fachkraft in einer entsprechenden Zusatzausbildung befindet. Fachkräfte, die als Vertretung grundsätzlich für ein Jahr befristet in den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen tätig sind, haben in diesem Zeitraum einen Grundkurs von mindestens 20 Stunden zu je 60 Minuten zu absolvieren. Dies ist so in der Anerkennungsverordnung ausformuliert. Das heißt, anders als bei unbefristet beschäftigten Beratungsfachkräften ist bei den Vertretungsfachkräften eine Minutenangabe zu den abzuleistenden Stunden in der Rechtsverordnung enthalten, nämlich 60 Minuten. In der Rechtsanwendung bedeutet dies, dass es eines sachlichen Grundes bedarf, wenn bei unbefristet Beschäftigten von 45 Minuten je Stunde Zusatzausbildung ausgegangen werden soll. Die angebotenen Kurse können von unbefristet wie befristet beschäftigten Beratungsfachkräften gleichermaßen besucht werden. Die genannten Minutenangaben wurden 2017 in die Verordnung aufgenommen und sind daher nicht neu, wie es in der Anfrage formuliert wurde. Im Rahmen der turnusmäßig durchzuführenden Bestätigungsverfahren zu den Konfliktberatungsstellen ist in den Trägerdokumentationen nachzuvollziehen, ob die in der Rechtsverordnung genannten Zeitanteile jeweils vollständig nachgewiesen sind. Bei der Anrechnung geeigneter Angebote zur Zusatzausbildung bei anzuerkennenden Inhalten einer Zusatzausbildung erfolgt nicht nur die Anrechnung der Teilnahme an einschlägig bekannten Angeboten. Auch bereits erbrachte Ausbildungsinhalte, beispielsweise zur systemischen Beratung, finden ihre Anrechnung, ebenso berufliche Vorerfahrung oder Fort- und Weiterbildungen, die außerhalb der einschlägig bekannten Zusatzausbildungsangebote erbracht werden und für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung geeignet sind. Parallel zu den Trägerkontakten befindet sich das Fachreferat im fachlichen Austausch mit dem zuständigen Facharbeitskreis der LIGA der Freien Wohlfahrtsverbände in Thüringen, auch zu dieser Fragestellung. Weder Beratungsstellen noch Beratungsfachkräfte sind von den Fragestellungen nachteilig betroffen, sondern im Rahmen der normierten Mitwirkungspflicht gehalten, ihre Dokumentationen gegebenenfalls zu vervollständigen.
