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Diana Lehmann

06.07.2023 Sitzungen 7/114

Fragestunde

Für die Landesregierung hat das Finanzministerium das Wort. Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage in Drucksache 7/8106 wie folgt: Bitte gestatten Sie mir vorab allgemeine Anmerkungen, die dem besseren Verständnis der Beantwortung der Anfrage dienen: Der Freistaat Thüringen ist Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder, wir sagen TdL. Die Regelungen in Bezug auf die Arbeitszeit der Beschäftigten sind Ausfluss aus den Tarifverhandlungen zwischen den Tarifparteien, mithin zwischen dieser TdL und den Gewerkschaften. § 6 TV-L, das ist der Tarifvertrag der Länder, regelt die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten. Im Vergleich zur Regelung mit dem TVöD, das ist der für die Kommunen, ist die Regelung der Wochenarbeitszeit im TV-L jedoch komplizierter, da unterschiedliche Arbeitszeiten gelten. So beträgt für Beschäftigte an Universitätskliniken im Tarifgebiet West die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Dagegen beträgt im Tarifgebiet Ost für alle Beschäftigten die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Auch für andere Beschäftigtengruppen, zum Beispiel die Beschäftigten im allgemeinen Verwaltungsdienst, gelten unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten. Während im Tarifgebiet Ost, wie vorstehend bereits ausgeführt, die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit einheitlich 40 Stunden beträgt, ist diese im Tarifgebiet West je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. So müssen Beschäftigte im Verwaltungsdienst in Schleswig-Holstein 38 Stunden und 42 Minuten wöchentlich arbeiten, dagegen im Freistaat Bayern 40 Stunden und 6 Minuten. Hintergrund dieser unterschiedlichen Arbeitszeiten im Tarifgebiet West ist das seinerzeitige Tarifergebnis, welches bei der Ermittlung der Arbeitszeit eine Umrechnung vorgab. Weitere Unterschiede bestehen hinsichtlich der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Diese beträgt sowohl im Tarifgebiet Ost als auch im Tarifgebiet West einheitlich 42 Stunden wöchentlich. Ich komme jetzt zu den einzelnen Fragen. Zu Frage 1: Aus Sicht der Landesregierung ist die Arbeitszeitregelung für den Freistaat derzeit sachgerecht und es wird keine Notwendigkeit gesehen, an den bestehenden Arbeitszeitregelungen für das Tarifgebiet Ost Änderungen zu fordern. Gern begründe ich diese Haltung der Landesregierung, wenngleich ich mich aufgrund der Komplexität dieser Fragestellung nur auf wesentliche Punkte beschränken kann. Die Tarifvertragsparteien haben sich zur derzeitigen Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit seinerzeit verständigt und entsprechende Regelungen in den §§ 6 ff. des TV-L vereinbart, die eine grundsätzliche Bindungswirkung während der Gültigkeit des Tarifvertrags entfalten. In der Entgeltrunde 2021 war die Herabsetzung der Arbeitszeit kein Verhandlungsthema. Es bleibt den Tarifvertragsparteien vorbehalten, ein solches Thema bei den Tarifverhandlungen 2023 zu verhandeln. Im Laufe des Jahres wird man sich über die Forderungen innerhalb der TdL verständigen. Die Forderung nach einer Anpassung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigten an Universitätskliniken an das Tarifgebiet West kann aus Sicht der Landesregierung jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sind alle Beschäftigtengruppen, welche arbeitsvertraglich an den Freistaat Thüringen gebunden sind, in diese Betrachtungen mit einzubeziehen. Es wäre nicht einsichtig, nur einzelne Beschäftigtengruppen in dieser Fragestellung zu bevorzugen, anderenfalls ist mit weiteren Friktionen unter den verschiedenen Beschäftigtengruppen zu rechnen. Ferner darf in der Betrachtung nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit auch zu einem Personalmehrbedarf führen kann. Dies ist insbesondere in Anbetracht des bestehenden Fachkräftemangels – auch in der Pflege – möglicherweise problematisch. Zu Frage 2: Die heute in Thüringen geltende Arbeitszeit wurde im Jahr 2006 im TV-L gemeinsam von den Tarifparteien vereinbart. Sie geht zurück auf die Vereinbarung des BAT-Ost im Jahre 1990. Der BAT-Ost und die ergänzenden Vergütungstarifverträge hierzu sahen seinerzeit eine gegenüber dem Tarifgebiet West höhere Arbeitszeit – 40 statt 38,5 – und eine mittels Bemessungssatz Ost abgesenkte Vergütung vor. Letztere wurden im Rahmen der Gewerkschaftsforderung nach und nach angehoben, vollständig dann im Jahr 2010. Hierbei lag das Hauptaugenmerk der Gewerkschaften auf dem Thema „Entgelt“, wobei das Thema „Arbeitszeit“ bislang keine Rolle spielte. Ob die Tarifparteien die tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit zum Gegenstand der nächsten Tarifrunde machen, bleibt daher abzuwarten. Zu Frage 3: Mit einer systemgerechten Anpassung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den deutschen Universitätskliniken an das westdeutsche Niveau wäre eine Änderung der entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen erforderlich. Der Vollständigkeit kann, wenngleich dies aus Sicht der Landesregierung derzeit keine Handlungsoption darstellt, auf § 39 Abs. 3 Buchst. a TV-L hingewiesen werden, welche die Möglichkeit vorsieht, auf landesbezirklicher Ebene die Bestimmungen in § 6 Abs. 1 TV-L zur durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit frühzeitig zu kündigen. Ferner besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine übertarifliche Arbeitszeitverkürzung zu regeln.

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