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Stefan Möller

AfD 05.07.2023 Sitzungen 7/113

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Gäste, sehr geehrte Kollegen, mich wundert ein bisschen, dass so eine Zuständigkeitsveränderung in einem besonders kritischen Bereich der Strafjustiz doch relativ – sage ich mal – emotionslos hier durchgewinkt wird. Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass das Gerichtsverfassungsgesetz – § 120 – eine entsprechende Übertragung von Zuständigkeiten ermöglicht, sodass auch nicht von einem Verstoß gesprochen werden kann, jedenfalls nicht grundsätzlich von einem Verstoß gegen das Verbot von Ausnahmegerichten. Der Fall hat aber schon ein Geschmäckle. Und zwar möchte ich das mal im Detail erläutern. Ich weiß nicht, ob ich es überhört habe, aber ich habe bisher nichts gehört und auch, glaube ich, im Gesetzentwurf nichts zur Frage der Fallzahlen gelesen, die da betroffen sind. Ich gehe davon aus, dass solche besonderen Staatsschutzdelikte, die erstinstanzlich vorm Oberlandesgericht behandelt werden müssen, vergleichsweise sehr selten sind. Das ist sicherlich auch die Überlegung gewesen, warum man diese Verfahren lieber nach Niedersachsen gibt oder in ein anderes Bundesland und nicht die entsprechenden Räumlichkeiten, organisatorischen Anforderungen hier aufbaut. Ich habe aber in dem Staatsvertrag auch nicht gelesen, für welche Fälle zum Beispiel diese Regelungen und ab wann umzusetzen sind. Wie ist das beispielsweise bei einem Delikt, welches schon begangen worden ist, was dann nach Inkraftsetzung des Staatsvertrags sozusagen ermittelt wird und dann entsprechend auch angeklagt wird, dann allerdings in Niedersachsen und nicht am Oberlandesgericht in Jena? Da wird plötzlich die Zuständigkeit des gesetzlichen Richters ausgewechselt. Nach meiner rudimentären Kenntnis des Strafprozessrechts und der Verfahrensgrundrechte ist das zumindest ein Grenzbereich, in dem man durchaus mal abprüfen müsste – jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts –, ob gerade bei dieser kleinen Gruppe an Betroffenen nicht vielleicht doch das Verbot von Ausnahmegerichten umgangen wird. Das ist der eine Punkt. Das kann man möglicherweise abräumen, indem man beispielsweise entsprechende Klarstellungen in den Staatsvertrag mit aufnimmt, deutlich macht, ab wann das gilt, für welche Fälle das gilt. Das lässt sich sicherlich alles klären, allerdings natürlich nicht im Hauruckverfahren mit zwei unmittelbar nacheinander folgenden Lesungen, sondern dazu müsste man auch entsprechende Ausschussbefassungen, also den üblichen, regulären Gang der Gesetzgebung gehen. Ein zweiter Punkt, der sozusagen nicht direkt die Verfahrensgrundrechte berührt, der mich aber auch hier vorgetrieben hat, ist der, dass ich es grundsätzlich problematisch finde, wenn sich jemand aus dem Freistaat Thüringen, der angeklagt wird, vor einem Gericht eines anderen Bundeslandes verantworten muss, insbesondere wenn es ein Ostdeutscher ist, der sich vor westdeutschen Gerichten verantworten muss. Warum ist das ein Problem? (Unruhe DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN) Darüber lachen Sie, weil Sie einfach kein grundsätzliches Verständnis für Fairness des Verfahrens haben. Wir regen uns seit Jahren auf – und auch Ihre Fraktionen machen das immer wieder gern –, dass Justiz, Verwaltung und Wissenschaft vor allem westdeutsch dominiert sind und dass daraus auch eine gewisse Demokratieverdrossenheit und Institutionenverdrossenheit folgt. Jetzt sollen demnächst in einem besonders strittigen strafrechtlichen Bereich westdeutsch sozialisierte Richter über mehrheitlich wahrscheinlich ostdeutsche Angeklagte urteilen. Ich halte das durchaus für diskussionswürdig. Das ist aus meiner Sicht tatsächlich ein Problem. Denn im Gegensatz zu Ihnen, Frau Henfling, lache ich deswegen nicht darüber, weil Angeklagte grundsätzlich erst mal als unschuldig gelten, sie natürlich ein Recht haben, vor einen Richter zu kommen, der auch einen entsprechenden persönlichen Erfahrungshintergrund hat, um Taten auch vollumfänglich beurteilen zu können. Dazu zählt natürlich auch eine vergleichbare Sozialisation, jedenfalls ist das meine Überzeugung. Darüber kann man sicherlich diskutieren, aber man sollte es nicht einfach so mit einem Federstrich wegwischen oder gar darüber lachen, wie Sie das machen, Frau Henfling. Deswegen kündige ich schon jetzt mal an: Einer Ausschussüberweisung würden wir sicherlich zustimmen, aber einer Zustimmung zu diesem Gesetz im Hauruckverfahren werden wir uns auf jeden Fall verweigern, da wir letztlich auch befürchten, dass natürlich ein entsprechendes Verfahren genutzt wird von der – also wenn man einen Angeklagten hat, der unter dieses Prozedere fällt, dann wäre die Rüge des gesetzlichen Richters auf jeden Fall schon mal zu erheben, würde ich sagen. Man belastet damit entsprechende Strafverfahren auch mit Unsicherheiten. (Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das heißt, dass Herr Höcke vor ein hessisches Gericht treten müsste!?) Das war eine sehr dumme Bemerkung, die Sie da gemacht haben, weil Herr Höcke nämlich keine Staatsschutz-Sachen verbrochen hat. Aber das können Sie natürlich nicht wissen, weil Sie – ich weiß nicht, ob Sie überhaupt eine Ausbildung haben – auf jeden Fall keine juristische Ausbildung haben. Vielen Dank. (Beifall AfD) (Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: … weil Sie keine Ahnung haben!)

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