thueringer-landtag.de ↗

Georg Maier

05.07.2023 Sitzungen 7/113

a) auf Antrag der Fraktion der AfD zum Thema: „Wählbarkeitsprüfung nach einer Wahl? Wer entscheidet in Thüringen über den Amtsantritt des Siegers einer demokratischen Wahl?“

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, wir leben in einem Rechtsstaat, in dem alle öffentliche Gewalt an Recht und Gesetz gebunden ist. Dieser Grundsatz gilt für uns alle und dient auch dem Schutz unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Das Wahlrecht ist aus gutem Grund streng formal. Alle Bewerberinnen und Bewerber werden an denselben Maßstäben gemessen. Die Abläufe sind so gestaltet, dass alle Bewerberinnen und Bewerber dieselben Chancen erhalten. Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich heute hier die Gelegenheit nutzen, diese formalen Abläufe einer Landratswahl zunächst näher zu beleuchten: Nach Aufforderung des Wahlleiters zur Einreichung der Wahlvorschläge konnten im Landkreis Sonneberg bis zum 44. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, neben Parteien und Wählergruppen auch Einzelbewerber ihre Wahlvorschläge für die Landratswahl einreichen. Am 33. Tag vor der Wahl trat dann der Wahlausschuss des Landkreises zusammen und hat über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge beraten. Die eingereichten Wahlvorschläge mussten den Anforderungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung entsprechen. Im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge ist auch die persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das Amt des Landrats nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz vom Wahlausschuss zu prüfen. Dies ist ein normaler Vorgang. Von daher befremdet mich offen gesagt, dass in der aktuellen Debatte das Abweichen von dieser Regel gefordert wird, die in der Vergangenheit stets und ohne großes Aufsehen angewendet wurde. Die Regeln, auf die ich im Folgenden eingehen werde, dienen dem Zweck, unser Gemeinwesen zu schützen. Die wehrhafte Demokratie, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist keine bloße Worthülse. Wegen der Bedeutung des aktiven und passiven Wahlrechts für unsere Demokratie ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die persönliche Eignung ein sehr umfassender beamtenrechtlicher Begriff, der die ganze Person umfasst. Die Frage, ob ein Bewerber beispielsweise die Gewähr der Verfassungstreue bietet, ist im Einzelfall anhand von Umständen zu beurteilen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von hinreichendem Gewicht und objektiv geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht zu begründen. Diese von der Rechtsprechung geforderte umfassende Einzelfallprüfung kann innerhalb der vorgesehenen kurzen wahlrechtlichen Frist ab Einreichung des Wahlvorschlags bis zur Entscheidung durch den Wahlausschuss regelmäßig durch den Wahlausschuss nicht detailliert geleistet werden. Die Prüfung ist daher auf die folgenden drei Sachverhalte beschränkt: erstens, ob die nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz und der Thüringer Kommunalwahlordnung geforderten Erklärungen beigefügt sind, zweitens auf die Prüfung des Inhalts dieser Erklärungen und drittens auf die dem Wahlausschuss bereits als sicher bekannten gravierenden Hinweise auf die persönliche Eignung. Eingereichte Wahlvorschläge, die zur Landratswahl in Sonneberg vom Wahlausschuss als gültig zugelassen wurden, können durch den Wahlausschuss zum Beispiel wegen der fehlenden Eignung des Bewerbers im Nachgang zu dieser Entscheidung nicht mehr abgeändert, das heißt für ungültig erklärt werden. Im Klartext: Der ehrenamtlich tätige Wahlausschuss hat in sehr kurzer Zeit eine Entscheidung zu treffen, die im Zweifel auch vor dem Hintergrund der Bedeutung der Wahl für unsere demokratische Rechtsordnung zugunsten des Kandidaten ausgeht. Die Rechtsaufsichtsbehörden haben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen auf die Einhaltung der Wahlvorschriften hinzuwirken. Die Wahlorgane sind aber in ihrer Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge unabhängig und deshalb nicht an Weisungen der Kommunalaufsicht gebunden. Insoweit beschränkt sich die Tätigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden auf eine aufsichtliche Beratung der Wahlorgane, die eine einheitliche und ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens sicherstellen soll. Meine sehr geehrten Damen und Herren, als Korrektiv für die wegen der kurzen Fristen nicht tiefgründig möglichen Prüfungen durch die Wahlausschüsse hat der Gesetzgeber der Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgabe zugewiesen, bei Vorliegen entsprechender Indizien eine Wahlprüfung von Amts wegen nach der Wahl vorzunehmen. Von dieser Wahlprüfung ausdrücklich erfasst ist die Frage, ob der gewählten Person die Wählbarkeit fehlte. Die Frage der Wählbarkeit richtet sich insbesondere nach den genannten persönlichen Anforderungen an einen kommunalen Wahlbeamten. Danach kann nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Die besondere Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie knüpft an die beamtenrechtliche Bestimmung an, nach der in das Beamtenverhältnis nur berufen werden kann, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen eintritt. Meine sehr geehrten Damen und Herren, berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue in diesem Sinne liegen dann vor, wenn die beurteilende Stelle im Augenblick ihrer Entscheidung nach den ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, dass der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr dafür bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Grundlage für die Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue müssen konkrete Umstände sein, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von hinreichendem Gewicht und objektiv geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht auszulösen. Geeignete Umstände für eine ernsthafte Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht sind beispielsweise die Mitgliedschaften in Parteien, deren Teilorganisationen oder Wählervereinigungen mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung, gleichgültig ob die Partei für verfassungswidrig erklärt worden ist oder nicht. Für die konkrete Prüfung im Einzelfall ist hierbei ein wichtiges Indiz, ob die Partei oder Wählergruppe politische Ziele verfolgt, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind. Außerdem ist bei abschließender Entscheidung über die Wählbarkeit des Bewerbers in besonderem Maße von Bedeutung, welche eigenen oder ihm zurechenbaren verfassungsfeindlichen Äußerungen oder Aktivitäten bekannt sind. Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer oben beschriebenen Prüfung diesbezügliche Auskünfte bei den zuständigen Behörden mit dem Amt für Verfassungsschutz einholen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, eines will ich hier noch einmal deutlich machen: Die Wahl eines Landrats ist im Hinblick auf die Anforderungen an die Verfassungstreue nicht gleichzusetzen mit den Anforderungen an die Kandidaten für die Wahl zum Kreistag, zum Gemeinderat oder zu einem Parlament. Bewerber für Gemeinderäte, Kreistage und Parlamente sind so lange wählbar, wie sie nicht etwa durch Gerichtsurteil ihre Wählbarkeit verlieren oder das Bundesverfassungsgericht ihre Partei für verfassungswidrig erklärt hat. Unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung lässt dadurch auch solchen Kandidaten einen großen Spielraum für politische Entfaltung, die unserer Gesellschaftsordnung eher ablehnend gegenüberstehen. Die Anforderungen an Bewerber für die Position des Landrats oder des Bürgermeisters sind aber andere. Während es bei Räten und Parlamentariern unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips zu einem gewissen Grad hingenommen wird, dass diese unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung ablehnend gegenüberstehen, wird von einem Landrat oder Bürgermeister, der kommunaler Wahlbeamter und damit ein wesentlicher Akteur in der öffentlichen Verwaltung ist, erwartet, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht. (Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Wer hat das bestimmt?) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis nimmt insbesondere der Landrat Aufgaben des Staats für diesen wahr. Durch die Gewährleistung der Verfassungstreue soll verhindert werden, dass Personen kommunale Wahlämter übernehmen, die ihre Position dann nutzen, um unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung zu unterminieren und von innen heraus zu schädigen. Diese Regeln – und ich sagte es bereits – schützen unser freiheitlich-demokratisches Gemeinwesen. Daran müssen wir alle ein Interesse haben. (Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das stimmt eben nicht!) Ich möchte kurz zu dem konkreten Fall in Sonneberg zurückkommen: Die Amtszeit des neu gewählten Landrats begann aufgrund des krankheitsbedingt in den Ruhestand versetzten Vorgängers am Tag nach der Annahme der Wahl. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Rechtmäßigkeit der Wahl und insbesondere die Frage der Wählbarkeit des gewählten Kandidaten einer Überprüfung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde unterzogen werden. Diese Prüfung für die Landratswahl in Sonneberg läuft derzeit im Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Alle Reden von Georg Maier Protokoll ↗