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Denstädt

02.06.2023 Sitzungen 7/112

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Interessierte, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Braga beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaats Thüringen entscheidet nach den Bestimmungen des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes und der Juristenausbildungsund ‑ prüfungsordnung das dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zugeordnete Justizprüfungsamt. Etwaige Versagensgründe für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Sinne der Fragestellung könnten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG vorliegen, wenn Bewerberinnen oder Bewerber gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig sind. Die Entscheidung über die Einstellung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wird nach dem im Thüringer Juristenausbildungsgesetz und der Thüringer Juristenausbildungs- und ‑ prüfungsordnung vorgesehenen Verfahren aufgrund der von den Bewerberinnen und Bewerbern im Bewerbungsverfahren gemachten Angaben getroffen. Diese erfolgen in Kenntnis der ausdrücklichen Belehrung der Bewerberinnen und Bewerber über die grundlegenden Prinzipien und Inhalte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bestehenden Verpflichtungen, sich mit ihrem gesamten Verhalten zur freiheilich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen bzw. für ihre Erhaltung einzutreten. Zu Frage 2: Der in der Begründung der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Braga enthaltene und zitierte Bezug zu „rechtlichen Unsicherheiten“ im Umgang mit Bewerberinnen und Bewerbern aus „extremistischen Umfeldern“ bezieht sich auf die zwischen den Ländern unterschiedlich ausgestaltete Regelungslage hierzu und bisher ebenso unterschiedliche Rechtsprechung in den Ländern zu ablehnenden Entscheidungen, die die Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst betreffen. Die in der Mündlichen Anfrage zitierten „rechtlichen Unsicherheiten“ beziehen sich nicht, wie die Begründung der Anfrage nahelegt, auf den Gesetzestext oder die Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes. Antwort zu den Fragen 3 und 4: Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes hat das Ziel, Bewerberinnen und Bewerber, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen, vom juristischen Vorbereitungsdienst auszuschließen. Insoweit besteht, da ein aktives Bekämpfen stets auch ein Tätigwerden im Sinne der zitierten Bestimmung erfordert, der durch die Fragestellungen insinuierte Sinnunterschied nicht. Ein Tätigwerden und damit auch ein Bekämpfen kommen nach der den Bewerberinnen und Bewerbern für den juristischen Vorbereitungsdienst vor ihrer Einstellung ausgehändigten Belehrung bei einer Teilnahme an Bestrebungen in Betracht, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Bestrebungen im Rahmen einer Organisation oder außerhalb einer solchen erfolgen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗