Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gleichmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich die Fragen 1 und 2 zusammen beantworten möchte: Die Anfrage des Saale-Holzland-Kreises bezüglich der Einrichtung eines Livestream-Angebots für die Sitzungen des Kreistags wurde durch das Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 11. April 2023 abschließend beantwortet. Durch das Landesverwaltungsamt wurde weiterhin mitgeteilt, dass es verschiedene Gründe für die lange Bearbeitungszeit gab. Darunter zählen neben krankheitsbedingten Ausfällen insbesondere die coronabedingten Mehrbelastungen und die daraus resultierende allgemeine personelle Unterbesetzung. Die zu bearbeitenden Vorgänge wurden daher nach Priorität, Schwierigkeit und Umfang abgearbeitet. Zu Frage 3: Anknüpfend an die Beantwortung der vom Fragesteller thematisierten Kleinen Anfrage 3213 aus der 7. Legislaturperiode darf ich zur Rechtslage noch einmal wie folgt ausführen: Die Kreistagssitzungen sind nach § 112 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. Dies bezieht sich auf die sogenannte Saalöffentlichkeit, bei der jedem ein chancengleicher Zugang zu den Sitzungen im Rahmen der Kapazität des Sitzungssaales gewährt wird. Sie stellt das Mindestmaß der Sitzungsöffentlichkeit dar. Die Erweiterung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Kreistags des Landkreises Saale-Holzland-Kreis durch eine Übertragung im Internet ist als möglicher Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Landkreises. Hierüber entscheidet der Kreistag aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts des Landkreises im Rahmen der Gesetze nach eigenem Ermessen. Zu diesem gesetzlichen Rahmen gehören insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Thüringer Datenschutzgesetz. Danach erfordert die Übertragung der Sitzungen im Internet, dass alle Mitglieder des Kreistags sowie alle sonstigen Betroffenen in die Übertragung eingewilligt haben; Bild und Tonaufzeichnungen von zufällig erfassten Personen dürfen nicht im Internet übertragen werden. Aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht darf die Funktionsfähigkeit des Kreistags durch die Übertragung nicht gestört werden. Jedes Mitglied des Kreistags muss zudem die Möglichkeit haben, der Übertragung im Einzelfall zu widersprechen. Damit dies gewährleistet werden kann, sind insbesondere Festlegungen zum Standort, zum Aufnahmebereich einer Kamera, gegebenenfalls also das Rednerpult, zur Art und Weise der Übertragung, zur Unterbrechung der Übertragung bei einem Widerspruch im Einzelfall, zur Befristung der Veröffentlichung und zur anschließenden Entfernung aus dem Internetangebot in Betracht zu ziehen. So viel zu Frage 3. Die Frage 4 möchte ich wie folgt beantworten: Ein Regelungsbedarf in der Thüringer Kommunalordnung besteht aus Sicht der Landesregierung derzeit nicht. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
