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Weil

02.06.2023 Sitzungen 7/112

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr verehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Gemeinde Dermbach beantragte mit Datum vom 8. Januar 2021 im Rahmen der Fördermaßnahme „Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen“ auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen einen Zuschuss für das Vorhaben „Neubau Fahrzeughalle Bauhof“. Die geplanten Ausgaben beliefen sich auf 282.625 Euro. Dieser Antrag wurde mit Zuwendungsbescheid vom 8. Juni 2021 mit zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 267.750 Euro und Fördermitteln in Höhe von 174.037,50 Euro bewilligt. Der Bewilligungszeitraum endete am 15. Oktober 2022. Nachdem die Gemeinde Dermbach der Bewilligungsbehörde am 23. August 2022 mitteilte, dass der Abrechnungstermin nicht eingehalten werden kann, und zudem der Bewilligungsbehörde keine Verpflichtungsermächtigung mehr zur Verfügung stand, wurde der Zuwendungsbescheid am 8. November 2022 widerrufen. Die bereitgestellten Fördermittel für das Haushaltsjahr 2022 sind verfallen. Die Gemeinde Dermbach reichte mit Datum vom 5. Oktober 2022 einen neuen Förderantrag im Rahmen der Fördermaßnahme „Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen“ ein. Die geplanten Ausgaben belaufen sich nunmehr auf 542.000 Euro. Zu Frage 2: Der Förderantrag vom 5. Oktober 2022 war abzulehnen, weil im Haushaltsjahr 2023 für das geplante Vorhaben im Rahmen der Fördermaßnahme „Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen“ keine Bewilligungsgrundlage mehr bestand. Zu Frage 3: Am 12. Dezember 2022 wurden die Regelungen zur Förderung von Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen geschärft. Es wurde die Notwendigkeit gesehen, die Förderung auf Kernaspekte der Grundversorgung zu fokussieren und damit dem Anspruch eines Zuwendungszwecks gemäß dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gerecht zu werden. Zu Frage 4: Im Rahmen der Antragsbearbeitung ist grundsätzlich sichergestellt, dass die Genehmigung zum förderschädlichen vorzeitigen Beginn des Vorhabens nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt wird. Gemäß geltendem Landeshaushaltsrecht ist damit keine Förderzusage verbunden. Der Freistaat als möglicher Zuwendungsgeber verzichtet damit lediglich darauf – das ist sein Recht –, Förderanträge wegen vorzeitigem Vorhabenbeginns abzulehnen. Das dem Freistaat zustehende Ermessen bei der Entscheidung darüber, welche Vorhaben gefördert werden können, bleibt unberührt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Finanzierungsrisiko in vollem Umfang bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller liegt. Vielen Dank.

Protokoll ↗