Prof. Dr. Schönig
Fragestunde
Danke schön. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Im Rahmen der Städtebauförderung wurden den Thüringer Kommunen in den Jahren 2018 bis 2022 über das Bund-Länder-Programm „Stadtumbau Ost“ – Teil Rückbau – bis 2019, ab 2020 über das Bund-Länder-Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ – Teil Rückbau – sowie über das landeseigene Programm für die Anpassung an den demografischen Wandel im ländlichen Raum – Teil Rückbau – rund 16,4 Millionen Euro Finanzhilfen für den Rückbau von Gebäuden und Wohneinheiten zugeteilt. Zu Frage 2: Im Rahmen der Wohnungsbauförderung erfolgte keine Förderung von Thüringer Kommunen, sondern ausschließlich von Wohnungsunternehmen und privaten Investoren. Im Rahmen der Wohnungsbauförderung im Bereich „Mietwohnungsbau“ wurden in den vergangenen fünf Jahren folgende Fördermittel gewährt: Nach dem Innenstadtstabilisierungsprogramm – ISSP – wurden von 2018 bis 2022 Wohnungsbauvorhaben mit Fördermitteln in Höhe von 229.447.600 Euro gefördert. Nach der Richtlinie ThürModR Mietwohnungen erfolgte nach 2018 keine Bewilligung. Im Jahr 2018 wurden Fördermittel in Höhe von 2.000.700 Euro ausgereicht. Aufgrund der Kürze der Zeit konnten keine Zahlen für den Bereich der Eigenwohnraumförderung übermittelt werden. Zu Frage 3: Eine Umwidmung der bereits genehmigten Fördermittel für Abriss und Neubau zugunsten des Bauens im Bestand ist im Rahmen der Städtebauförderung ausgeschlossen. Oberstes Ziel der Städtebauförderung ist immer die Beseitigung von städtebaulichen Missständen, insbesondere zur Bewältigung des wirtschaftlichen und demografischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Der Rückbau von nicht mehr sanierungs- und nutzungsfähigen bzw. dauerhaft leer stehenden Gebäuden ist aber ein wichtiges Instrument zur Erreichung des von den Städten und Gemeinden festgelegten Sanierungsziels. Die Sanierung von ortsbildprägenden Gebäuden und gegebenenfalls der Ersatzneubau für die Sicherung der örtlichen Versorgungsfunktionen sind ebenso möglich und gewünscht. Diese haben Vorrang vor einem Neubau. Zu Frage 4 – zunächst zum Wohnungsbau: Der Freistaat selbst hält außer wenigen Ausnahmen wie etwa dem Internatsgebäude des Sportgymnasiums in Oberhof keine landeseigenen Wohngebäude im Bestand. Die Förderung dieser fällt in den Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts. Bezogen auf den klassischen privaten Wohnungsneubau sind keine Maßnahmen vorgesehen, doch die in Kürze in Kraft tretenden neuen Richtlinien für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus sehen eine Priorisierung der Förderung von Modernisierung und Sanierung von Bestandswohnungsbau vor Neubau insbesondere in ländlichen Räumen vor. Bei landeseigenen Liegenschaften im Übrigen erfolgt die Planung der Raumbedarfe aus den Ressorts. Dort werden Bedarfsanalysen durchgeführt. Anhand von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen wird geprüft, ob Sanierung oder Neubau zu favorisieren ist. Ergebnisse dieser Prüfung fließen in die mittelfristige Hochbauplanung ein. Grundsätzlich ist es das Ziel, den Bestand an Landesliegenschaften möglichst ressourcenschonend mit Blick auf Flächen und Materialienverbrauch zu gestalten. Die Sanierung und Entwicklung von Bestandsimmobilien wird daher grundsätzlich intensiv geprüft. Vielen Dank.
