Prof. Dr. Schönig
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, gestatten Sie mir eine Vorbemerkung. Aufgrund der sehr kurzen Bearbeitungszeit, die zur Beantwortung von Mündlichen Anfragen für die Landesregierung zur Verfügung steht, war bei dieser Mündlichen Anfrage die Zeit nicht ausreichend, alle Informationen einzuholen, um hier eine umfassende Antwort zu geben. Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kemmerich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die hier zitierte Einer-für-Alle-(EfA)-Lösung bezieht sich ausschließlich auf die Möglichkeit der digitalisierten Antragstellung. Für die Bearbeitung der in Papierform oder digital eingehenden Anträge steht den Thüringer Wohngeldbehörden bereits seit Jahren das elektronische Wohngeldfachverfahren eWoG zur Verfügung. Über dieses Programm erfolgt auch bei digital eingehenden Anträgen die entsprechende Antrags- bzw. Wohngeldbearbeitung. Der zu verzeichnende Antragsstau ist insofern keine Folge des verzögerten Go-Live des Onlinedienstes, also der EfA-Lösung, sondern vielmehr eine direkte Folge der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Wohngeldreform, mit der der Kreis der anspruchsberechtigten Bürger deutlich ausgeweitet worden ist, ohne dass den Ländern oder der kommunalen Ebene die erforderliche Vorbereitungszeit zur Umsetzung einer solchen Reform zur Verfügung stand. Die Umsetzung der EfA-Lösung kristallisierte sich im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung als die wirtschaftlichste Lösung heraus, dies unter anderem auch, weil keine Finbasierte Lösung mit einem entsprechenden Reifegrad zur Verfügung stand und sich ein Go-Live des Fin-basierten Onlinedienstes hätte erst deutlich später realisieren lassen als ein Go-Live der EfALösungen. Auch in monetärer Hinsicht kristallisierte sich die EfA-Lösung als die wirtschaftlichste heraus. Zu Frage 2: Der in der Antwort auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Nummer 4550 dargestellte Gesamtprozess bildet vollständig – das heißt inklusive denkbarer Eventualitäten – den Status quo ab. Auf das seit Jahren zur Verfügung stehende elektronische Wohngeldfachverfahren, das der Bearbeitung und Zahlbarmachung von Wohngeld dient, wird hingewiesen. Bei der EfA-Lösung handelt es sich um eine Lösung nach dem Onlinezugangsgesetz, das heißt, sie setzt die Forderung um, Anträge – hier auf Wohngeld – auch digital stellen zu können. Diese werden dann in die jeweiligen Fachverfahren eingespeist. Eine Implementierung des Gesamtprozesses im Sinne einer vollumfassenden Lösung von dem Eingang der Antragsdaten über die Bearbeitung der Anträge bis hin zur Auszahlung des Wohngeldes in die EfA-Lösung ist damit nicht verbunden und weder vom OZG noch in der Praxis vorgesehen. Zu Frage 3: Es wird auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Das elektronische Wohngeldfachverfahren eWoG, das seither der Bearbeitung und Zahlbarmachung des Wohngeldes dient, befindet sich bereits seit mehreren Jahren in allen Thüringer Wohngeldbehörden im Einsatz. Wenn von der geforderten Digitalisierung des Wohngeldes die Rede ist, ist die Umsetzung des OZG gemeint, also die Schaffung der Möglichkeit, Anträge auf Wohngeld auch digital stellen zu können. Die erheblichen Mehrbelastungen in den Kommunen resultieren aus der Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten im Zuge der Wohngeldreform, wie bereits gesagt. Eine deutlich höhere Anzahl an Anträgen führt somit zu einem deutlichen Arbeitsaufwuchs. Die in Deutschland vorhandenen Wohngeldfachverfahren, so auch das eWoG, ersetzen aber nicht vollständig die Prüfung und Bewertung des jeweiligen Sachverhalts. Zu Frage 4: Nicht haushaltswirksame Kostenbestandteile fallen in dem angefragten Zeitraum nicht an. Die haushaltswirksamen aufsummierten jährlichen Gesamtausgaben mit Diskontierungsfaktor stellen sich wie folgt dar: Jahr 2023 – 122.369,80 Euro, Jahr 2024 – 279.199,75 Euro, Jahr 2025 – 437.082,27 Euro, Jahr 2026 – 578.665,59 Euro und im Jahr 2027 – 719.125,24 Euro.
