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Schenk

01.06.2023 Sitzungen 7/111

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mühlmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Zur Lagebewertung um den Tag der Urteilsverkündung gegen Lina E. am 31.05.2023 und zum Tag X am 3. Juni 2023 wurden umfangreiche Gefährdungsbewertungen der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder erstellt. Die Hauptangeklagte Lina E. ist innerhalb der linken Szene zu einer Symbolfigur geworden. Insofern ist zu erwarten, dass das Urteil eine hohe Wirkung auf Sympathisanten hat. Die Informationen der Sicherheitsbehörden zeigen, dass seit der Urteilsverkündung am 31.05. bundesweit Aktionen stattfinden. Zudem wird davon ausgegangen, dass am sogenannten Tag X, also dem 3. Juni 2023, eben dem Samstag nach der Urteilsverkündung, zentral in Leipzig demonstriert werden wird. Die Sicherheitslage für den Freistaat Thüringen ist in diesem Zusammenhang bislang nur schwer zu konkretisieren. Einerseits können auch hier demonstrative Aktionen stattfinden und andererseits können Resonanzstraftaten nicht ausgeschlossen werden. Zudem besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Thüringen als Ausweichort für den Tag X infrage kommt. Dafür spricht zudem die unmittelbare Nachbarschaft zum Freistaat Sachsen. Die Thüringer Polizei arbeitet unter der Führung der Landespolizeidirektion in engem Zusammenwirken mit dem Landeskriminalamt in einem mehrtägigen landesweiten Polizeieinsatz, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Neben fortwährender Lagebewertung und Abstimmung mit der einsatzführenden Dienststelle im Freistaat Sachsen wird die Thüringer Polizei insbesondere mit einer offenen Präsenz im öffentlichen Raum, dem Schutz von themenspezifischen Versammlungen, Personen- und Objektschutzmaßnahmen – also zum Beispiel staatliche Einrichtungen und Objekte der Polizei, Justiz und Bundeswehr sowie Unternehmensstandorte der Wirtschaft – sowie einsatzbegleitende Öffentlichkeitsarbeit agieren. In Anbetracht der unklaren Erkenntnislage sind alle verfügbaren Einheiten in den mehrtägigen Einsatz eingebunden. Ich komme zu Frage 2: Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 ausgeführt, können sich mögliche Sicherheitsstörungen unter anderem gegen staatliche Institutionen, Unternehmensstandorte der Wirtschaft als auch gegen Personen des politischen Gegenübers richten. Zu Frage 3: Auf die Antwort zu Frage 1 verweise ich. Zu Frage 4: Die Landesregierung verurteilt jegliche Art von Aufrufen zur Begehung von Gewalttaten. Hinweisen auf Aufrufe zu Gewalt oder Gewalttaten und sonstigen möglichen Störungen wird sowohl im Vorfeld als auch im Verlauf von Veranstaltungen von den jeweils zuständigen Behörden, insbesondere von Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlich normierten Zuständigkeit nachgegangen und zwar unabhängig von einer möglichen extremistischen Bewertung der Aufrufer. Ziel des gemeinsamen behördlichen Handelns ist die Absicherung eines störungs- und gewaltfreien Ablaufs aller Veranstaltungen. Grundlage der Prognose und Bewertung der einzelnen Veranstaltungen und der gegebenenfalls zu veranlassenden Maßnahmen sind konkrete Erkenntnisse im Einzelfall. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗