Martin Henkel
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Minister! Negative Auswirkungen durch die vom Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz betriebene Änderung der Biosphärenreservatsverordnung, Ausweitung von Kern- und Pflegezonen und die Folgen des möglichen Baus von Windkraftanlagen im Biosphärenreservat Rhön Das länderübergreifende Biosphärenreservat Rhön besteht aus einem bayerischen, hessischen und einem thüringischen Teil. Der Schutz des Landschaftsbilds des „Lands der offenen Ferne“ und der Artenschutz sind und waren die wesentlichen Begründungen bei der Ausweisung des Biosphärenreservats Rhön. Die durch das Biosphärenreservat bedingten, teilweise erheblichen Einschnitte in das Eigentum von Bürgern und die Entwicklungshemmnisse für Städte und Gemeinden in dieser Region finden ihre Begründung und Rechtfertigung in diesem Schutzziel. Deshalb besteht seit drei Jahrzehnten länderübergreifend der Konsens, dass im Biosphärenreservat Rhön keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen, da der Bau von industriellen Großanlagen/Windkraftanlagen im Biosphärenreservat Rhön explizit diese ursprünglichen und vorrangigen Schutzziele ins Absurde führen und damit die weitere Berechtigung für anderweitige Einschränkungen aufheben würde. In der Konsequenz verlöre das Biosphärenreservat Rhön seine Daseinsberechtigung. Deshalb wird das von der Landesregierung verfolgte Ziel der Öffnung des Biosphärenreservats für Windkraftanlagen in der Region als sehr kritisch betrachtet. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Gründe wurden in den Stellungnahmen zu dem im letzten Jahr durchgeführten Beteiligungsverfahren benannt, die dessen Rechtskonformität anzweifeln und das Fehlen notwendiger Standards und der Transparenz gegenüber den Bürgern und Grundstückseigentümern benennen? 2. Wie viele der eingegangenen Widersprüche und Eingaben sind seitens der Landesregierung beantwortet worden – bitte aufschlüsseln nach Zahl der Eingänge und Antworten sowie den Änderungspunkten „Wegfall des Verbots von Windkraftanlagen“ und „Erweiterung von Kern- und Pflegezonen“ –? 3. Auf welche Rechtsgrundlagen kann unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Rechtslage die Aussage des Staatssekretärs des Ministeriums gestützt werden, dass trotz des Wegfalls des Windkraftverbots die Entscheidung, ob und wo Windkraftanlagen gebaut würden, im Ermessen der Region, der Bürgermeister und der Planungsgemeinschaft stehe? 4. Nach welchen Parametern beziehungsweise Ausschlusskriterien erfolgte die vom Staatssekretär des Ministeriums genannte Untersuchung, nach der „lediglich zwei nennenswerte Bereiche des BR für Vorranggebiete in Frage kommen“ und wo befinden sich diese – bitte Ort und Gemarkung nennen –? Vielen Dank.
