Herz
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König-Preuss, Die Linke, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Das als „Brandbrief“ der Thüringer Ausländerbehörden bezeichnete Schreiben wurde nicht offiziell an das Migrationsministerium gerichtet, sondern von der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Erfurt am 29. März 2023 per E-Mail an das Thüringer Landesverwaltungsamt gesandt und von dort am 30. März 2023 an das Migrationsministerium weitergeleitet. In dem nicht datierten Schreiben werden lediglich die Ausländerbehörden der kreisfreien Städte Erfurt und Weimar sowie der Landkreis Gotha, Ilm-Kreis, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt und Unstrut-Hainich-Kreis, mithin also sechs der insgesamt 22 Ausländerbehörden im Freistaat aufgeführt. Da das Schreiben nicht unterzeichnet worden war, wurde auch nicht ersichtlich, auf welcher Verwaltungsebene dieses Schreiben veranlasst wurde. Zu Frage 3: Die mit dem Schreiben erhobenen Vorwürfe sowie die unterstellte Rechtswidrigkeit der Anordnung des Migrationsministeriums zum Chancen-Aufenthaltsrecht werden entschieden zurückgewiesen. Zum einen trifft es nicht zu, dass die von den Ausländerbehörden dargelegten Probleme und Nöte in der Vergangenheit unberücksichtigt bleiben. Das Migrationsministerium hat mit Erlassen, Anordnungen, Anwendungshinweisen und nicht zuletzt mit der kürzlich umfangreich aktualisierten Handakte für die Thüringer Ausländerbehörden ein einheitliches Verwaltungshandeln innerhalb des Freistaats ermöglicht. Zudem werden die Ausländerbehörden seitens des Thüringer Landesverwaltungsamts insbesondere bei schwierigen Fallkonstellationen, aber auch zu grundsätzlichen rechtlichen Fragen beraten und unterstützt. Grundsätzliche aufenthaltsrechtliche Fragestellungen wurden und werden auch regelmäßig an das Migrationsministerium herangetragen und entsprechend beantwortet. Auch vor dem Hintergrund ist die Unterstellung mangelnder und gänzlich ausbleibender Hilfestellung als unzutreffend zurückzuweisen. Den Schwerpunkt des Schreibens der sechs Ausländerbehörden und der darauf aufbauenden Presseberichterstattung bildet eine Anordnung des Migrationsministeriums zum neuen Chancen-Aufenthaltsrecht. Um eine einheitliche Auslegung des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c des Aufenthaltsgesetzes zu gewährleisten, hat das Migrationsministerium den Ausländerbehörden im Wege der Fachaufsicht mit Erlassen vom 27. Januar 2023 und 20. April 2023 verbindliche Anordnungen an die Hand gegeben. Hiermit wird unter anderem auch auf die Auslegung des gesetzlich normierten Soll-Ausschlussgrundes nach § 104c Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes hingewiesen. Dieser Soll-Ausschlussgrund stellt eindeutig darauf ab, dass das aktive, eigenverantwortliche Fehlverhalten weiterhin ursächlich ist für das derzeitige Abschiebungshindernis. Diese Auffassung wurde auch vom Bundesministerium geteilt. So führt das Bundesministerium in seinen Anwendungshinweisen zum Chancen-Aufenthaltsrecht vom 23. Dezember 2022 unter anderem auf, dass insoweit die Identität während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz geklärt wird und sich dabei ergibt, dass die Ausländer zuvor getäuscht haben, diese Erkenntnis nicht zum Erlöschen des Chancen-Aufenthaltstitels führt. Es entspreche der Intention des Gesetzes, dass sich das Ehrlichmachen für ihn nicht nachteilig auswirken soll. Diese rechtskonforme Auslegung des § 104c Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes wird im Übrigen von mindestens acht weiteren Bundesländern und einschlägig in der Kommentarliteratur getragen. Die sechs Ausländerbehörden haben in ihrem Schreiben zudem den Vorwurf erhoben, dass die Anordnung des Migrationsministeriums zum Chancen-Aufenthaltsrecht auch hinsichtlich der Ausführungen zu Voraufenthaltszeiten gegen den Willen des Gesetzgebers verstoße, da hierbei angeblich Zeiten des Untertauchens aus dem Bundesgebiet angerechnet werden. Auch dieser Vorwurf entbehrt jeglicher Grundlage. So wurde mit der in Rede stehenden Anordnung unter anderem geregelt, dass entsprechend den Anwendungshinweisen des BMI kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, keine schädliche Unterbrechung des Voraufenthalts darstellen. Dies gilt auch bei mehrfachen Ausreisen, soweit die Formulierung der Aufenthaltsunterbrechung in der Gesamtschau und in Anbetracht der dazwischenliegenden Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet nicht zu der Annahme führt, dass der eigentliche Lebensmittelpunkt außerhalb des Bundesgebietes liegt. Klarstellend wurde auch darauf hingewiesen, dass dies auch für Ausreisen im Duldungsstatus und für Zeiten des Untertauchens ohne Ausreisen aus dem Bundesgebiet gilt. Schließlich haben die sechs Ausländerbehörden in ihrem Schreiben dargelegt, dass hinsichtlich der Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung insbesondere aufgrund bestehender Sprachbarrieren ebenfalls erhebliche Probleme bestehen. Vor diesem Hintergrund hat sich das Migrationsministerium bereits Ende Februar 2023 an das BMI und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Bund-Länder-Besprechung gewandt und darum gebeten, analog der Bereitstellung des Merkblatts zum Chancenaufenthalt ein bundeseinheitliches Formblatt für die Abgabe des Bekenntnisses zur FDGO in einfacher Sprache zu erarbeiten, in die Sprachen der Hauptherkunftsländer potenziell Begünstigter zu übersetzen und den Ländern zur Verfügung zu stellen. Der Bund sagte dies nach interner Prüfung zu und übermittelte den Ländern am 23. Mai 2023 ein entsprechendes Formular nebst Informationsschreiben und Übersetzungen in die Sprache der 19 Herkunftsländer potenziell begünstigter Antragsteller. Diese Dokumente wurden noch am selben Tag an das Landesverwaltungsamt mit der Bitte um unverzügliche Weiterleitung an die Ausländerbehörden versandt. In diesem Zusammenhang erreichten das Landesverwaltungsamt und das Migrationsministerium direkt positive Rückmeldungen und ausdrücklicher Dank dafür, dass die Forderung der Ausländerbehörden gehört und die Dokumente zentral und in Übersetzung zur Verfügung gestellt werden. Zu Frage 4: Da das in Rede stehende Schreiben der sechs Ausländerbehörden nicht offiziell an das Migrationsministerium gerichtet wurde, erging seitens der Landesregierung auch keine Antwort. Ich danke für Ihr Interesse.
