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Prof. Dr. Speitkamp

01.06.2023 Sitzungen 7/111

Fragestunde

Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Zippel beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Es liegt noch kein konkreter Zeitpunkt für die Neubesetzung vor. Nachdem die Schulleitungsstelle ausgeschrieben war, bat der Landrat des Altenburger Lands als Schulträger, die Schulleitungsbesetzung auszusetzen, bis eine Klärung hinsichtlich der Genehmigung des Schulnetzplans erfolgt sei. Die Schulnetzplanung betraf neben dem Friedrichgymnasium in Altenburg auch das Veit-Ludwig-von-Seckendorff-Gymnasium in Meuselwitz. Der Schulnetzplan wurde mittlerweile bis 2025 verlängert und beide Gymnasien bestehen fort. Nachdem es keinen Zurückstellungsgrund der Ausschreibung aufgrund der ungeklärten Schulnetzfrage mehr gab, wurden Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber bei dem Schulamt Ostthüringen angefordert. Da zu diesem Zeitpunkt von den Bewerberinnen und Bewerbern keine aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorlagen, mussten diese erstellt werden. Unmittelbar nach Übermittlung der Anlassbeurteilung an das TMBJS wurde ein Auswahlvermerk erstellt. Zu Frage 2: Noch bevor das Ergebnis der Auswahl umgesetzt werden konnte, legte einer der beiden Bewerberinnen bzw. Bewerber Widerspruch gegen die Beurteilung ein. Da die Beurteilung der Auswahl zugrunde gelegt wird, kann das Besetzungsverfahren erst fortgeführt werden, wenn der Widerspruch rechtskräftig beschieden ist. Selbstverständlich besteht das Bemühen, das Verfahren so schnell wie möglich fortzusetzen, jedoch sind im Hinblick auf die Begründung des Widerspruchs Erkundigungen einzuholen, um sachgerecht entscheiden zu können. Soweit der oder die Betroffene mit der Beurteilung auch nach dem Widerspruchsverfahren nicht einverstanden ist, steht der Klageweg offen. Die Dauer des Verfahrens ist wegen dieser Unwägbarkeit nicht abschätzbar. Zu Frage 3: Aktuell sind dem TMBJS keine Nachteile für das Friedrichgymnasium in Altenburg bekannt. Es ist auch nicht erkennbar, woraus bei vernünftiger Bewertung der Gründe ein Reputationsschaden für die Schule entstehen sollte. Im Gegenteil, es ist gut für die Reputation einer Schule, wenn die Auswahl und Ernennung einer Schulleitung im Ergebnis einer Bestenauslese nach Artikel 33 Grundgesetz erfolgt. Die Schule wird durch die amtierende Schulleitung geleitet und durch das Schulamt, welches sich mit der amtierenden Schulleitung abstimmt, unterstützt. Der Schulamtsreferent vom Schulamt ist dazu im ständigen Dialog mit der Schulleitung des Friedrichgymnasiums. Zu Frage 4: Alle Schulen erhalten je nach Zahl der Schülerinnen und Schüler zusätzliche Lehrerwochenstunden unter anderem für die Schulleitungsaufgaben im Rahmen der Schulpauschale. In der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Organisation des Schuljahres sind jeweils die Anzahl der Anrechnungsstunden für Lehrerinnen und Lehrer, die Schulleitungsaufgaben übernehmen, geregelt. Über die konkrete personenbezogene Verteilung dieser Anrechnungsstunden wird vor Ort entschieden. Durch diese Anrechnungsstunden werden die Schulleitungsmitglieder von ihrer Unterrichtsverpflichtung teilweise entlastet. Eine gegebenenfalls höhere Vergütung bei Übernahme von Schulleitungsaufgaben ergibt sich im konkreten Fall aus den tarifrechtlichen Bestimmungen. Vielen Dank.

Protokoll ↗