Herz
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert, Die Linke, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Bei den örtlich zuständigen Grundbuchämtern der Amtsgerichte ist die Einsichtnahme in das Grundbuch und die Grundbuchakten gemäß § 12 Grundbuchordnung jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Unter der gleichen Voraussetzung sind dort auch Abschriften, etwa Grundbuchauszüge, erhältlich. Losgelöst davon können Restitutionsanfragen an das Thüringer Landesamt für Finanzen gerichtet werden. Erforderlichenfalls werden, soweit vorhanden, Altakten aus dem Hauptstaatsarchiv herangezogen. Zu Frage 2: Der Landesregierung liegen derzeit keine konkreten Erkenntnisse zu Lücken oder Fehlbeständen vor. Zu den Fragen 3 und 4: Ich verweise auf die Beantwortung der Kleinen Anfragen Nummern 2559, 3139, 3140 und 4417 durch das Thüringer Finanzministerium in den Drucksachen 7/4531, 7/5807, 7/5808 sowie 7/7594. Soweit die Mündliche Anfrage auf konkrete Angaben zu in der Rechtsnachfolge des Fürstenhauses Reuß-Köstritz zurückübertragenen Grundstücken abstellt, war in der Antwort zur Kleinen Anfrage Nummer 3159, konkret zu Frage 13, bereits mitgeteilt worden, dass eine Mitteilung bzw. Veröffentlichung einer Grundstücksaufstellung den nach den datenschutzrechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften schutzwürdigen Interessen der privaten Eigentümer entgegensteht. Daran hat sich nichts geändert. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
