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Schenk

28.04.2023 Sitzungen 7/109

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Ich möchte folgende Vorbemerkung voranstellen: Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch den verfassungsrechtlichen Grenzen des Artikels 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner insbesondere des Datenschutzes entgegenstehen. Eine Abwägung mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten ergibt sich bei der Frage 3, bei der dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen, wie zum Beispiel der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, technischer Ausstattungen und Aufklärungszielen des Amts für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf seine Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig und unterliegen der Geheimhaltung. Durch die Beantwortung der Fragen würden spezifische Informationen zur Arbeitsweise des Verfassungsschutzes offengelegt, welche Rückschlüsse zuließen, die sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit und wirksame Aufgabenerfüllung des Amts für Verfassungsschutz mithin auch auf die Sicherheitslage des Freistaats Thüringen und der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten. Zu Frage 1: Im Amt für Verfassungsschutz wurden und werden keine Personen zur Informationsbeschaffung außerhalb der Schranken des § 12 Abs. 3 in der aktuellen Fassung eingesetzt. Der Einsatz von Personen, die dieser Rechtsform nicht Genüge tun, war und ist nicht beabsichtigt. Zu Frage 2: Eine erkennbare Benachteiligung des Amts für Verfassungsschutz bei der Informationsbeschaffung im Vergleich zu anderen Verfassungsschutzbehörden aufgrund der genannten Rechtsnorm wird derzeit nicht gesehen. Zu Frage 3: Über Art, Anzahl und Dauer des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel unterrichtet die Landesregierung die Parlamentarische Kontrollkommission in geheimer Sitzung auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. An dieser Stelle kann mitgeteilt werden, dass ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist. Im Übrigen verweise ich auf meine Vorbemerkung. Zu Frage 4: Die Informationsbeschaffung durch Personen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 erfolgt gesetzkonform und im fachlich gebotenen Umfang. Im Übrigen verweise ich erneut auf meine Vorbemerkung.

Protokoll ↗