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Prof. Dr. Speitkamp

28.04.2023 Sitzungen 7/109

Fragestunde

Herr Präsident, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Baum beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Der Beutelsbacher Konsens entstand in den 1970er-Jahren im Ergebnis heftiger Diskussionen um die Methoden der politischen Bildung in der Bundesrepublik. Es ist demnach nicht erlaubt, Schülerinnen und Schülern im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der Gewinnung eines selbstständigen Urteils zu hindern. Hier verläuft die Grenze zwischen politischer Bildung und Überrumpelung oder eben Indoktrination. Indoktrination ist unvereinbar mit der Rolle der Lehrerinnen oder des Lehrers in einer demokratischen Gesellschaft und der Zielvorstellung von der Mündigkeit der Schülerinnen und Schüler. Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen und kontrovers diskutiert werden dürfen. Wenn unterschiedliche Standpunkte unter den Tisch fallen, Optionen unterschlagen werden, Alternativen unerörtert bleiben, ist der Weg zur Indoktrination beschritten. Die Schülerinnen und Schüler sollen in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und ihre eigene Interessenlage zu analysieren sowie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne ihrer Interessen zu beeinflussen. Mit Blick auf die schulpraktische Anwendung der Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses obliegt es Schulleitungen, eigenverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob Schulveranstaltungen im Beisein von Vertreterinnen und Vertretern der „Letzten Generation“ durchgeführt werden. Hierbei gilt die Anwendung von § 56 Abs. 3 und 4 Thüringer Schulgesetz, wonach kommerzielle Werbung sowie Werbung von politischen Gruppierungen grundsätzlich nicht zulässig ist. Über Veranstaltungen und Informationsveranstaltungen von nicht zur Schule gehörenden Personen entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes die Schulleitung. Zudem gilt entsprechend dem Beutelsbacher Konsens § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 14 Thüringer Schulgesetz. Danach entscheidet die Schulkonferenz hinsichtlich der Geltung der schulinternen Grundsätze auf der Grundlage des Überwältigungsverbots, der Schülerorientierung und im Sinne der Titel des § 2 des Thüringer Schulgesetzes über ausgewogene Informationen der Schülerinnen und Schüler bei Informationsbesuchen nicht zur Schule gehörender Personen, Organisationen und Institutionen an der Schule und im Unterricht. Zu Frage 2: Bei Anfragen von Vertreterinnen und Vertretern der „Letzten Generation“ an Schulleitungen in Thüringen zur Durchführung von Informationsveranstaltungen entscheidet jeweils die Schulleitung, wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, in welchem unterrichtsgebundenen oder projektbezogenen Format dies genehmigt oder eben abgelehnt wird. Und zu Frage 3: Es liegen keine Erkenntnisse und Erfahrungen diesbezüglich vor, was Fälle von Vorträgen oder Formaten unter Beteiligung der „Letzten Generation“ an Thüringer Schulen betrifft.

Protokoll ↗