Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zunächst die Antwort auf Frage 1: Grundsätzlich regelt das Waffengesetz den Umgang mit Waffen und Munition. Die Polizeien des Bundes und der Länder sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, sind gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Waffengesetz von diesen Regelungen ausgenommen. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Waffengesetz gilt dies bei Polizeibediensteten mit Vollzugsaufgaben auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen und Munition und das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind. Aufgrund dieser Rechtslage wird der inner- und außerdienstliche Umgang mit Dienstwaffen und Munition für die Thüringer Polizei und ihre Bediensteten durch die Dienstanweisung zum Umgang mit Waffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt, zu Maßnahmen nach dienstlichem Schusswaffengebrauch in der Thüringer Polizei sowie zur Verwendung von dienstlich beschafften Sportwaffen geregelt. Regelungen zum Entzug der Dienstwaffe und von Munition sind Inhalt dieser Dienstanweisung. Antwort zu Frage 2: Gemäß der vorgenannten Dienstanweisung ist bei einer Abwesenheit des Bediensteten von über vier Wochen, insbesondere durch Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen, Urlaub, Elternzeit, Krankheit oder Kur sicherzustellen, dass die Dienstwaffe in der Dienststelle aufbewahrt wird und der Zugriff des Bediensteten auf Schusswaffen und Munition ausgeschlossen ist. Konkret ist das in Ziffer 11.2 der genannten Dienstanweisung im ersten Teil geregelt. Zudem ist die Schusswaffe nach einem Schusswaffengebrauch, der die Verletzung oder Tötung einer Person oder einen erheblichen Sachschaden zur Folge hat, als Beweismittel nach § 94 Abs. 1 Strafprozessordnung sicherzustellen; das ist beispielsweise in Ziffer 3.4 der genannten Dienstanweisung im zweiten Teil geregelt. Ungeachtet bleiben hier die Fälle, in denen die Dienstwaffe aufgrund sonstiger gefahrenabwehrender oder strafprozessualer Maßnahmen sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen ist. Antwort zu Frage 3: In den unter Frage 2 beschriebenen Fällen sind grundsätzlich die Dienststellenleiter zuständig. Darüber hinaus sind die Vorgesetzten in begründeten dringenden Fällen befugt, den Umgang mit Schusswaffen und Munition vorübergehend ganz oder teilweise zu untersagen. Über die Untersagung auf Dauer entscheidet die für die Bediensteten jeweils zuständige Behörde oder Einrichtung. Das ist geregelt in Ziffer 4.1 der genannten Dienstanweisung. Die Antwort zu Frage 4 lautet: die Dienststellenleiter oder von ihnen Beauftragte. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
