Prof. Dr. Schönig
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Emde beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Der Deutsche Bundestag beschließt auf Basis des jeweiligen Bundesverkehrswegeplans mit dem Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes den jeweils neuen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der dann am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt. Der aktuelle Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen wurde mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes am 2. Dezember 2016 beschlossen. Für Thüringen sind darin im vordringlichen Bedarf und als fest disponierte Projekte, die ebenfalls als vordringlich gelten, insgesamt 36 Projekte enthalten. Mit Ihrem Einverständnis würde ich Ihnen die Liste schriftlich überreichen und dem Protokoll zur Verfügung stellen und hier nicht verlesen. Bereits fertiggestellt sind acht Projekte des vordringlichen Bedarfs und als fest disponiert eingestufte Projekte, die ich Ihnen dann gleichfalls mit dieser Liste überreichen werde. Auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft können zudem alle Maßnahmen eingesehen werden. Zu Frage 2: Der Freistaat Thüringen hat anlässlich der Anmeldung der Projekte zum Bundesverkehrswegeplan 2030 den verkehrlichen Bedarf geprüft. Der Bund hat den verkehrlichen Bedarf überprüft und zusätzlich eine verkehrswirtschaftliche Bewertung durchgeführt. Der verkehrliche Bedarf wird im Rahmen der Planung präzisiert und die verkehrswirtschaftliche Bewertung zum Zeitpunkt der Haushaltseinstellung erneut durchgeführt. Die solchermaßen geprüften Thüringer Projekte im Bundesverkehrswegeplan gehen somit weder am verkehrlichen Bedarf vorbei noch sind sie unwirtschaftlich. Zu den Fragen 3 und 4: Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes ist am 31. Dezember 2016 in Kraft getreten. Aufgrund des Kostenumfangs bzw. des ermittelten KostenNutzen-Faktors größer als 1 und der raumordnerischen sowie städtebaulichen Bedeutung wurden die Vorhaben in fest disponierte Vorhaben, in den vordringlichen Bedarf, in den weiteren Bedarf mit Planungsrecht und in den weiteren Bedarf eingestuft. Die fest disponierten Vorhaben sind bereits in der Umsetzung bzw. deren Umsetzung steht an. Es ist vorgesehen, die Vorhaben des vordringlichen Bedarfs im Geltungszeitraum des Bundesverkehrswegeplans bis 2030 umzusetzen bzw. mit den Arbeiten hierfür zu beginnen. Den Vorhaben des weiteren Bedarfs mit Planungsrecht wurde ein grundsätzlicher verkehrlicher Bedarf zugeschrieben, jedoch wird deren Investitionsvolumen den voraussichtlich bis 2030 zur Verfügung stehenden Finanzrahmen überschreiten. Die Auftragsverwaltungen der Länder können die Projektplanung für Maßnahmen des weiteren Bedarfs mit Planungsrecht aufnehmen. Für die Vorhaben des weiteren Bedarfs besteht keine Freigabe zur Projektplanung. Eine zügige Umsetzung der Projekte des Bundesverkehrswegeplans gestaltet sich aufgrund verschiedener Umstände derzeit schwierig. Die immer komplexer werdenden rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern einen stetig steigenden Zeit- und Personalaufwand für die Erstellung genehmigungsreifer Planunterlagen. Die Durchführung des für die Einzelprojekte notwendigen Grunderwerbs sowohl für die zum Straßenbau benötigten Flächen als auch für die Flächen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird zunehmend schwieriger. Sowohl in der Verwaltung als auch bei Planungsbüros und Baufirmen sind sinkende personelle Kapazitäten zu verzeichnen. Zudem wirken sich die steigenden Planungs- und Baukosten auf die Anzahl der umsetzbaren Projekte aus. Im Ergebnis dessen werden nicht alle Vorhaben des Bundesverkehrswegeplans, die in den Kategorien „fest disponierte Projekte“, „vordringlicher Bedarf“ und „weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ eingeordnet sind, zeitgleich geplant bzw. gebaut werden können. Vielen Dank.
