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Feierabend

16.03.2023 Sitzungen 7/104

Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Zuschauer – einen Zuschauer haben wir noch. Ich weiß, es ist, Frau Meißner, wirklich keine einfache Materie jetzt zu dieser Stunde. Was ja auch alle, die in diesem Feld und mit diesem Feld sich beschäftigt haben, mit dem SGB IX, wissen, dass es einen langen Weg gebraucht hat, es ein wirklich großer bundespolitischer Wurf dann auch am Ende war, weil es wirklich galt und auch weiter gilt, ambulante teilund vollstationäre Grenzen aufzulösen. Von daher ist das, was sich jetzt in Realität vollzieht, natürlich die Umsetzung eines, das will ich auch sagen, für Menschen mit Behinderung sehr langen Wurfes, auch auf Bundesebene. Lassen Sie mich vielleicht ein bisschen Licht in das Dunkel bringen, was hier gewollt ist und vor allen Dingen, wie wir aufgestellt sind. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt die Parlamentarische Gruppe der FDP, die Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamts als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe für den Abschluss der Vereinbarungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Eingliederungshilfe zu übertragen. Nach Ihrer Auffassung stellt die gegenwärtige Zuständigkeitsregelung eine Doppelstruktur dar, welche den Abschluss der Vereinbarungen nach § 123 SGB IX auf Kosten der Leistungsberechtigten und ‑ erbringer erschwert und verkompliziert. Dieser Auffassung muss ich widersprechen. Lassen Sie mich dazu Folgendes ausführen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 21. August 2018 ist das Thüringer Landesverwaltungsamt als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe zuständig für den Abschluss aller Vereinbarungen im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe. Bereits davor war das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig für den Abschluss der Vereinbarungen im teil- und vollstationären Bereich der Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Landkreise und kreisfreien Städte waren lediglich zuständig für den Abschluss der Vereinbarungen im ambulanten Bereich. Ab dem 1. Januar 2020 wurde mit dem Übergang der Leistung der Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in das SGB IX die Unterscheidung zwischen ambulantem Teil bzw. vollstationären Angeboten der Eingliederungshilfe aufgehoben, sodass eine einheitliche Neuregelung der Zuständigkeit erforderlich war. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags nach § 94 Abs. 3 für die Länder, auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrags zu unterstützen, war und ist aus meiner Sicht die Regelung der Zuständigkeit in der bereits dargestellten Weise die einzige Möglichkeit, diesen Auftrag auch zu erfüllen. Soweit die Zuständigkeit für den Abschluss der Vereinbarungen nach § 123 ff. SGB IX allein bei den jeweils örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe liegen würde, wären diese Aufgaben durch das Land nicht umsetzbar. Die kommunalen Spitzenverbände und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege haben im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens diese Regelungen nicht nur unterstützt, sondern sogar um eine Fortsetzung des etablierten Verfahrens gebeten. Danach prüft zunächst der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe den Antrag eines Leistungserbringers und legt dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe, dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, sein Prüfergebnis zur Erklärung des Einvernehmens vor. Nachdem der örtliche Träger der Eingliederungshilfe zugestimmt hat, wird das Angebot dem Leistungserbringer vorgelegt. Sofern der örtliche Träger der Eingliederungshilfe Einwände geltend macht, werden diese in der Regel berücksichtigt. Die Durchführung von Wirtschaftlichkeit und Qualitätsprüfung können übrigens im Rahmen der aktuellen Regelungen sowohl von den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe als auch von den überörtlichen Trägern der Eingliederungshilfe eigenständig durchgeführt werden, sofern also ein örtlicher Träger der Eingliederungshilfe eine Prüfung durchführen möchte, kann er dies bereits schon jetzt auf Grundlage der aktuellen Regelung vornehmen. Insoweit wird seitens der Landesregierung eine Neuregelung der Zuständigkeiten, auch aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung des BTHG im Allgemeinen und des Thüringer Landesrahmenvertrags nach § 31 SGB IX im Besonderen, nicht unterstützt. Auch der Aussage der Parlamentarischen Gruppe der FDP zu den Kosten, die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch eine Änderung der Zuständigkeiten entstehen, kann ich nicht zustimmen und sie ist nach meiner Auffassung auch falsch. Entgegen Ihrer Auffassung verursacht die Verlagerung der Zuständigkeiten für den Abschluss der Vereinbarung sehr wohl erhebliche Mehrkosten bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Da das Landesverwaltungsamt die Prüfung der Anträge durchführt, gibt es nur sehr begrenzt Doppelstrukturen. Für die Vielzahl der Vorgänge – ca. 2.000 Vereinbarungen – müssen die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Eingliederungshilfe personelle Kapazitäten aufbauen, die in der Summe sehr viel höher wären als der Personalbestand im Landesverwaltungsamt. Die Schaffung einer Ombudsstelle ist durch die Landesregierung nicht vorgesehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden aufgrund der bundesgesetzlichen Regelungen des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht. Der Bundesgesetzgeber hat anders als im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Schaffung von Ombudsstellen nicht vorgesehen. Thüringen hat als Land zudem keine Möglichkeiten, auf die Entscheidungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe Einfluss zu nehmen, da die Leistungen der Eingliederungshilfe in Thüringen durch die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht werden. Durch die Landesregierung werden vielmehr die kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen – wurde hier schon angesprochen – als Ansprechstelle für Menschen mit Behinderungen gesehen, um diese bei Problemen mit Behörden grundsätzlich zu unterstützen und gegebenenfalls zu vermitteln. In dieser Funktion werden diese auch finanziell gefördert. Darüber hinaus haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, sich beim Umgang mit der Verwaltung durch den Thüringer Bürgerbeauftragten beraten und unterstützen zu lassen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sich an den Thüringer Petitionsausschuss oder auch an den Thüringer Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen zu wenden. Noch kurz zum Entschließungsantrag der FDP, da möchte ich auf Folgendes hinweisen: Die im Entschließungsantrag gestellten Forderungen treffen allesamt Themen, deren Umsetzung auch im Interesse der Landesregierung liegen. Aus diesem Grund und aufgrund dessen, dass die Erbringung der Leistung der Eingliederungshilfe in die kommunale Selbstverwaltung fällt, wurde im Landesrahmenvertrag zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer die Bildung der Teilhabekommission vereinbart. Deren Aufgabe ist es unter anderem, die Leistungsform der Eingliederungshilfe, insbesondere die personenzentrierte Komplexleistung, weiterzuentwickeln und den Übergang in andere Leistungsarten zu begleiten. Im Rahmen der Teilhabekommission arbeiten Vertreter der Verbände der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, der kommunalen Leistungserbringer, der freien und privaten Leistungserbringer, des Thüringischen Landkreistags, des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, des Landesverwaltungsamts, der LIGA der Selbstvertretung e.V. unter Moderation und fachlicher Leitung des Landes zur Erreichung dieser Aufgaben sehr intensiv und konstruktiv zusammen. Im Rahmen der Teilhabekommission wurden folgende Arbeitsgruppen gebildet: die Unterarbeitsgruppe „Vergütung“, die Unterarbeitsgruppe „Fachkraftstandards“ und die Unterarbeitsgruppe „Anschlussfinanzierungsmodell“, welche sich mit den jeweiligen Themenbereichen tiefgründig beschäftigen. Daneben nimmt die Teilhabekommission gleichzeitig die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX wahr, deren Aufgabe es ist, die Strukturen der Eingliederungshilfe zu fördern und weiterzuentwickeln. Auch in die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft ist die Liga der Selbstvertretung einbezogen. Aus Sicht der Landesregierung wurden somit die Instrumentarien geschaffen, um die im Entschließungsantrag der FDP genannten Themenbereiche umzusetzen. Lassen Sie mich noch einen letzten Satz sagen, Frau Meißner, auf Ihre Kleine Anfrage und die personenzentrierte Leistung: Ehrlich gesagt sind wir – das können wir im Ausschuss dann noch mal diskutieren – sehr stolz, dass wir das einzige Land sind, was in der Landesrahmenvereinbarung eine personenzentrierte Leistung in Reinkultur anbietet. Das ist noch sehr zögerlich in der Anwendung. Wir können Ihnen gern auch noch mal einen Überblick über die anderen Bundesländer geben. Wir sehen das hier schon als Erfolg. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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