Prof. Dr. Hoff
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir haben letztes Mal schon relativ ausführlich zu dem Punkt auch hier im Plenum gesprochen. Ich hatte ein paar Punkte damals sehr ausführlich genannt. Ich will die auf das Notwendige noch mal zusammenfassen. Der erste Punkt: Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass es eine Zwangsläufigkeit der Harmonisierung der Landesmediengesetze geben müsse. Dem widersprechen wir. Das, was die Länder harmonisieren sollen, haben sie in den Staatsverträgen geregelt, die das Medienrecht vorsieht. Die Landesmediengesetze regeln darüber hinaus die regionale Vielfalt. Wenn wir die regionale Vielfalt jetzt auch noch harmonisieren, gibt es überhaupt keine regionale Vielfalt mehr. Das ist nicht sinnvoll. Insofern wird der Zweck an dieser Stelle bereits infrage gestellt. Das Zweite: Ich habe das letzte Mal ausführlich deutlich gemacht, dass die Verpflichtung von Rundfunkveranstaltern zur Wahrheit in all ihren Sendungen eine krasse Überzeichnung dessen ist, was bisher in § 6 des Medienstaatsvertrags geregelt ist. Dort wird gesagt, dass nicht alle Sendungen, sondern Nachrichten darauf zu überprüfen sind, dass sie wahr sind und man ihre Herkunft ermitteln kann. Aber jetzt Rundfunkveranstalter in allen Sendungen zur Wahrheit zu verpflichten, setzt voraus, dass man an jedem Punkt weiß, was die Wahrheit ist. Wir haben kein Ministerium für Wahrheit und ich würde auch ungern in einem Staat leben wollen, der so etwas vorsieht. Insofern ist bedauerlicherweise schon der beim letzten Mal gegebene Hinweis in einer Überarbeitung des Gesetzentwurfs nicht vorgesehen, sondern es wird einfach der gleiche Punkt noch mal hier hineingegeben. Dann habe ich darauf hingewiesen, dass in § 4 Abs. 1 Landesmediengesetz bislang geregelt ist, dass mindestens zweimal täglich der Veranstalter in den Programmen zu nennen ist. Das soll entfallen. Stattdessen sollen die Bürgerinnen und Bürger sich online darüber informieren, wer denn der Medienveranstalter ist. Ich habe darauf hingewiesen, dass wir derzeit im Land nach Selbstangabe rund 370.000 Menschen, nämlich 16 Prozent der Bevölkerung, haben, die von sich sagen, sie seien im Wesentlichen offline. Für diese Bevölkerungsgruppe gibt es nach der Vorlage Ihres Gesetzentwurfs keine Möglichkeit mehr, gesetzt, geschützt durch das Landesmediengesetz zu erfahren, wer eigentlich der Veranstalter der Programme ist, die sie hören. Dann wollen Sie § 8 Abs. 2 Nr. 4 streichen. Ich würde mal sagen, das ist das Fallen der letzten Monopolisierungsschranke – darauf ist hier bereits hingewiesen worden. Denn es wäre das Fallen der letzten Schranke für einzelne Veranstalter, wie viele Programme sie im Freistaat verbreiten dürfen. Dann habe ich darauf hingewiesen, dass Sie im Gesetzentwurf vorsehen, dass es nur noch einen Hörfunkanbieter als Veranstalter gibt. Und Sie sehen auch vor, dass es, wenn es nur noch einen einzigen gibt, einen Programmbeirat gibt und den soll sich der Veranstalter, also der private Anbieter, auch noch selbst zusammenstellen können. Das ist in zweifacher Hinsicht problematisch. Erstens würden damit die bisherigen Programmbeiräte von Antenne und Landeswelle einfach durch das Gesetz entfallen, und zwar unabhängig, ob es diesen einen Veranstalter schon gibt, und zum Zweiten ist bisher die Zusammensetzung des Programmbeirats nach Landesmediengesetz geregelt und nicht: Der Veranstalter schafft sich seinen eigenen Programmbeirat. Zu § 10, der umfangreichen Ergänzung, die im Nachtrag zu dem Gesetz vorgelegt wurde, ist hier ausführlich gesprochen worden. Es geht nicht darum, dass redaktionelle Inhalte sinnvoll zusammengeführt werden, sondern es geht um einen einzigen Medienpool, und darauf haben der Kollege Hartung, die Kollegin Mitteldorf und die Kollegin Henfling schon kritisch hingewiesen. Das heißt also zusammengefasst: Der Entwurf der CDU-Fraktion für die Änderung des Landesmediengesetzes schießt in dem Bemühen, Verlegern und privaten Rundfunkanstalten wirtschaftliche Erleichterungen zu verschaffen, weit über das Ziel hinaus. Ich bedauere ein Stück weit, dass auch Herr Kemmerich nur diese Zielstellung sieht, bei der wir im Detail gar nicht so weit auseinanderliegen. Aber das Bemühen, das sich hier in diesem Gesetzentwurf niederschlägt, erweckt den Eindruck – ich betone ganz bewusst: erweckt den Eindruck –, als ob der Gesetzentwurf quasi in Essen geschrieben worden sei. Das ist aber nicht das, was wir hier in der Diskussion tatsächlich um die wirtschaftliche Grundlage von sowohl Zeitungsverlegern als auch Hörfunkveranstaltern diskutieren müssen. Darauf ist in der Diskussion auch hingewiesen worden. Das Zweite: Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs würden die Medienvielfalt tatsächlich im Freistaat massiv gefährden. Hier müssen wir eine Abwägung vornehmen zwischen Medienvielfalt, die eh nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung steht, und der wirtschaftlichen Situation der Verlage. Hier würde ich noch einmal darauf hinweisen, ich habe eine große Wertschätzung gegenüber den Kolleginnen und Kollegen, die in der FUNKE Mediengruppe und für die Publikationen der FUNKE Mediengruppe arbeiten, aber es geht eben auch darum, dass das einzig andere mediale Schwergewicht neben dem FUNKE-Medien-Komplex dann nur noch der öffentlich-rechtliche Rundfunk wäre, andere Stimmen könnten randständig werden. Das kann nicht die Zielstellung der Diskussionen und auch des Mediengesetzes sein, bei Wertschätzungen sowohl der privaten Verlegerlandschaft als auch gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Deshalb sehen wir diesen Gesetzentwurf in mehrfacher Hinsicht äußerst kritisch. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN)
