Prof. Dr. Speitkamp
Fragestunde
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Das Perinatalzentrum Level 1 in Suhl wird voraussichtlich ab dem Jahr 2024 die dann geltende Mindestmenge von 25 für die Versorgung von Früh- und Reifgeborene mit einem Aufnahmegewicht von weniger als 1.250 Gramm dauerhaft nicht erfüllen. Die bundesrechtlichen Regelungen zur Mindestmenge stehen einem Erhalt des Perinatalzentrums Level 1 in Suhl jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Nach § 136b Abs. 5a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch kann der Freistaat Thüringen auf Antrag der Klinik eine Ausnahmegenehmigung für die Dauer von jeweils einem Jahr erteilen. Voraussetzung ist hierfür, dass durch die Anwendung der Mindestmenge die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre. Die Entscheidung über den Antrag ist im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen zu treffen. Eine wiederholte, jeweils erneut befristete Ausnahmegenehmigung ist erlaubt. Entscheidend ist, ob die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre. Da bislang noch keine Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a SGB V erteilt worden ist, ist diese Frage noch zu klären. Zur Bewertung der geburtshilflichen Versorgung in Thüringen soll eine Arbeitsgruppe von Landesregierung, Kostenträgern und der fachlichen Expertise der Landesärztekammer Thüringen erstmals zusammenkommen. Vom Ergebnis dieser Analyse wird das weitere Vorgehen der Landesregierung abhängen. Zu Frage 2: Für das Jahr 2023 ist der Bestand des Zentrums zunächst gesichert. Hier haben die Kostenträger im Oktober 2022 eine positive Prognose aufgestellt, sodass das Zentrum in diesem Jahr die Leistungen weiter erbringen und abrechnen kann. Im Hinblick auf das Jahr 2024 und voraussichtlich die Folgejahre wird die Mindestmenge von 25 nicht erreicht werden. Ein Fortbestand des Zentrums ist dann jeweils nur durch Ausnahmegenehmigung von der Mindestmengenregelung möglich. Diese kann nach den gesetzlichen Vorgaben jeweils nur für ein Jahr erteilt werden. Die Landesbehörde entscheidet – wie eben ausgeführt – auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkasse und den Ersatzkassen über die Nichtanwendung der Mindestmenge. Ein entsprechender Antrag liegt für das Jahr 2024 bislang nicht vor. Gleichwohl soll die eben bereits erwähnte Arbeitsgruppe schon im II. Quartal 2023 zusammentreten, um die Versorgungssituation in Thüringen zu evaluieren. Zu Frage 3: Gemäß § 10 Abs. 1 des Thüringer Krankenhausgesetzes hat die Landesregierung zur Bearbeitung von Förderanträgen der Krankenhäuser fachliche Prüfungsverfahren im Wege der Einzelförderung einzuleiten. In den fachlichen Prüfungsverfahren werden insbesondere die krankenhausplanerische Bedarfsgerechtigkeit des Vorhabens, baufachliche Belange und speziell die Einhaltung der Grundsätze nach § 9 Abs. 1 Thüringer Krankenhausgesetz geprüft. Zu Frage 4: Zuwendungen für Krankenhäuser im Rahmen der Investitionsförderung können in erster Linie nur bei Erfüllung der nach Krankenhausfinanzierungsgesetz und Thüringer Krankenhausgesetz bestimmten Voraussetzungen und weiterhin nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gewährt werden – siehe auch Antwort zu Frage 3. Weiterhin hat die Landesregierung gemäß § 11 Abs. 1 Thüringer Krankenhausgesetz als Grundlage für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Thüringer Krankenhausgesetz im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Ministerien ein Investitionsprogramm zu erstellen und jährlich auf der Grundlage des Landeshaushalts fortzuschreiben und zu veröffentlichen. Nach § 11 Abs. 2 Thüringer Krankenhausgesetz ist bei der Aufstellung des Investitionsprogramms der Krankenhausplanungsausschuss zu beteiligen. Einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in das Investitionsprogramm besteht dagegen nicht – siehe § 11 Abs. 3 Thüringer Krankenhausgesetz. Bewilligungen von Investitionsmaßnahmen für Krankenhäuser werden nach diesen Vorgaben durchgeführt. Demnach kann erst mit Vorliegen des Ergebnisses bzw. mit Vorliegen plausibilisierter Zwischenergebnisse des fachlichen Prüfverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 Thüringer Krankenhausgesetz und nach Aufnahme in das Investitionsprogramm eine Bewilligung der baulichen Ertüchtigung des Perinatalzentrums am SRH Zentralklinikum Suhl erfolgen. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
