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Dr. Vogel

16.03.2023 Sitzungen 7/104

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Tiesler beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Der Landesregierung liegen zu diesen betriebswirtschaftlichen Details der jeweiligen kommunalen Wasserversorger mangels Rechtsgrundlage keine entsprechenden Angaben vor. Auch grobe Anhaltswerte können hier nicht berichtet werden, da die Kosten je nach der jeweiligen Gewinnungssituation außerordentlich stark differieren. Zu Frage 2: Die Kosten für den Einkauf von Fernwasser ergeben sich aus den entsprechenden Lieferbedingungen der Thüringer Fernwasserversorgung für Nord-, Mittel- und Ostthüringen bzw. des Fernwasserzweckverbands Südthüringen. Das Tarifmodell der Thüringer Fernwasserversorgung gliedert sich in einen Leistungspreis, der für eine fest vereinbarte Vorhaltemenge zu zahlen ist, und einen Arbeitspreis für die tatsächlich abgenommenen Fernwassermengen. Zu dem Arbeitspreis würde ich Ihnen die Tabelle schriftlich nachreichen. Der Arbeitspreis beträgt aktuell 7 Cent pro Kubikmeter. Zu dem als fallender Blocktarif ausgestalteten Leistungspreis würde ich Ihnen die Tabelle noch mal nachliefern. Der fängt bei 62 Cent pro Kubikmeter bei unter 1 Million Kubikmetern Abnahmemenge an und endet bei 16 Cent pro Kubikmeter bei 8 bis 12 Millionen Kubikmetern Abnahmemenge. Das Tarifmodell des Fernwasserzweckverbands Südthüringen setzt sich aus einem Grund-, Arbeitsund Mehrbezugspreis zusammen. Der Grundpreis beläuft sich derzeit auf 65 Cent pro Kubikmeter, der Arbeitspreis auf 22 Cent pro Kubikmeter und der Mehrbezugspreis auf 28 Cent pro Kubikmeter. Der Mehrbezugspreis kommt zur Anwendung, wenn über das Jahresbezugsrecht hinaus Wasser bezogen wird. Die Preise gelten nur für Verbandsmitglieder. Der Fernwasserzweckverband Südthüringen kann satzungsgemäß auch an Nichtverbandsmitglieder liefern. Hier gelten dann einzeln, auf der Grundlage der näheren Umstände des Anschlusses kalkulierte Bezugsentgelte. Zu Frage 3: Die Förderung von Wasser aus einem Brunnen bedingt eine trichterförmige Absenkung des Grundwasserspiegels um die Brunnenachse herum, die sich über einen Teilbereich des Einzugsgebiets erstreckt. Diese lokale Absenkung und ihre Auswirkungen sind Gegenstand der wasserrechtlichen Zulassung für die Grundwasserentnahme und insoweit im öffentlich-rechtlichen Sinn zulässig, wenn die Auflagen und Bedingungen der Zulassungsentscheidung eingehalten sind. Zu Frage 4: Nach der Förderrichtlinie „Sonderprogramm Trinkwasserinfrastruktur ländlicher Raum“ des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz kann die Errichtung von Anlagen zum Anschluss lokaler Wasserversorgungsanlagen an die Fernwasserversorgung in Höhe von 50 Prozent der anfallenden Investitionsausgaben bezuschusst werden. Andere Fördermöglichkeiten bestehen derzeit nicht. Vielen Dank.

Protokoll ↗