Prof. Dr. Hoff
Gesetz über die Zulegung der Thüringischen Waisenstiftung zur Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Zuhörerinnen und Zuhörer, auch auf der Tribüne, wir haben den vorliegenden Gesetzentwurf über die Zulegung der Thüringischen Waisenstiftung zur Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer in den Thüringer Landtag eingebracht – und das ist jetzt ein Stück weit angewandte Geschichtspolitik. Die Thüringische Waisenstiftung soll mit diesem Gesetzentwurf aufgelöst werden. Die Thüringische Waisenstiftung wurde im Jahr 1926 gegründet, und zwar per Gesetz aus der Zusammenlegung verschiedener öffentlicher – das waren regionale, also auch kommunale – Waisenstiftungen, aber auch die früheren fürstlichen Waisenstiftungen, die auch nach der Novemberrevolution, der Abdankung der Thüringer Fürsten weiterhin existierten. Die Thüringische Waisenstiftung bündelte das Vermögen der früheren kleineren Stiftungen. Es ist hier im Landtag auch die Frage einer Kommunalrelevanz dieses Gesetzentwurfs diskutiert worden. Wir haben das noch mal nachgeprüft. Die letzte wirkliche kommunale Betroffenheit in dieser Angelegenheit datiert aus dem Jahr 1925, nämlich vor der Zusammenlegung der Waisenstiftung, als zu einem Teil der vorangegangenen Stiftungen auch kommunale Stiftungen vertreten waren. Man kann natürlich immer sagen, dass die Daseinsvorsorge und damit auch die Waisenfürsorge eine grundsätzlich kommunale Angelegenheit ist. Ob die in dieser spezialgesetzlichen Frage tatsächlich eine Relevanz entfaltet, muss am Ende der Thüringer Landtag entscheiden. Nach unserer Rechtsauffassung ist das eher ein theoretischer Sachverhalt. Wir werden darüber aber heute auch noch im Ausschuss in einer gesonderten Sitzung diskutieren. Da die Stiftung durch Gesetz errichtet worden ist, muss sie natürlich auch durch ein Gesetz aufgelöst werden. Bis 1947 – dazwischen lag der Nationalsozialismus, die Gründung des Landes Thüringen, dann 1945 aufgelöst, 1952 – wurde die Stiftung durch verschiedene Ministerien verwaltet und seit 1947 steht diese Thüringische Waisenstiftung unter der Verwaltung der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer und bedient sich auch der Gremien, also der Organe, dieser Stiftung. Beide Stiftungen sind öffentlich-rechtliche Stiftungen, die nun seit mehr als 70 Jahren eng miteinander verbunden sind. Die Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer handelt als Treuhänderin für die Waisenstiftung, das heißt also, das Vermögen der Waisenstiftung, die jetzt aufgelöst werden wird, wird in der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer separat verwaltet. Zweck der Waisenstiftung ist die Unterstützung Thüringer Waisen – das überrascht jetzt nicht, wenn man sich den Namen der Stiftung vergegenwärtigt –, wobei nach dem gesetzlich normierten Stiftungszweck die öffentliche Fürsorge nicht ersetzt werden darf. Es ist also ein komplementärer Sachverhalt. Die Bedeutung der Thüringischen Waisenstiftung ist in den vergangenen letzten Jahrzehnten im Vergleich zum Errichtungsjahr 1926 signifikant zurückgegangen. Das liegt vor allem daran, dass es inzwischen eine umfassend ausgebaute sozialrechtliche Absicherung von Waisenkindern gibt und zeigt sich unter anderem auch in der aktuell fehlenden Nachfrage von Unterstützungen, Leistungen. Im Jahr 2021 ist die letzte mehrjährige Förderung eines bedürftigen Waisenkindes ausgelaufen. Nun wissen Sie auch, dass es seit der Finanzkrise 2008/2009 bis jetzt zu den Zinsanpassungen, die die Zentralbanken vorgenommen haben, eine langanhaltende Niedrigzinsphase gegeben und die sich auf das Stiftungsvermögen schmälernd ausgewirkt hat. Darüber hinaus sind die Verwaltungskosten angestiegen. Insofern ist das Vermögen in seinem realen Wert stetig zurückgegangen. Zuletzt war die Stiftung nicht mehr in der Lage, ihren Stiftungszweck durch Ausschüttung von Erträgen zu verwirklichen, sondern allein die Verflechtung mit der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer hat die Fortexistenz der Thüringischen Waisenstiftung gesichert. Wir wollen für die Auflösung dieser Waisenstiftung die besondere Form der Zulegung zur Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer wählen und haben das auch in dem Gesetzentwurf ausgedrückt, da die entsprechende VKK, wie ich jetzt die Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer abkürzen möchte, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Vermögen der Waisenstiftung übernimmt, aber natürlich mit der Maßgabe, dies in Anlehnung an den bisherigen Stiftungszweck für mildtätige Zwecke einzusetzen. Ich will jetzt nicht allzu lange ausführen, dass diese Zulegung sich aus der jahrzehntelangen historischen Verbindung der beiden Stiftungen rechtfertigt. Auch die Stiftungszwecke drücken dies entsprechend aus. Die Alternative, das Geld der Staatskasse zuzuweisen, wurde nicht gewählt, da die VKK aufgrund der vielseitigen Zweckbestimmung die Erträge aus dem Stiftungsvermögen ausreichen kann. Mit der Zulegung wird auch weiterhin sichergestellt, dass Waisen Unterstützung über die VKK erhalten können. Warum soll die Zulegung gerade jetzt erfolgen? Sie wissen, dass – oder vielleicht auch nicht alle – so oder so zum 1. Juli 2023 ein neues Stiftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft tritt und dadurch das Thüringer Stiftungsgesetz, das hier anzuwenden ist, quasi unwirksam ist, denn das Thüringer Gesetz enthält feste Verweise auf BGB-Bestimmungen, die am 30. Juni außer Kraft treten. Ein neues Thüringer Stiftungsgesetz ist aber zunächst zu erstellen und, um finanziellen Schaden abzuwenden, der durch eine zeitliche Verzögerung eintreten würde, die Zulegung soll final vor dem 30. Juni abgeschlossen sein. Jetzt gibt es eine letztliche Rechtsfrage, ob denn – dadurch, dass das Gesetz aus dem Jahr 1926 kommt – dieses Gesetz von damals überhaupt noch Gültigkeit besitzt. Das dürfte ein Stück weit unerheblich sein, denn durch das Volkskammergesetz vom September 1990, das heißt also im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung, und dem VKK-Errichtungserlass von 1994 sind die Regeln des 1926er-Gesetzes fortgeltend, unabhängig davon, ob das Gesetz selbst jetzt noch Gültigkeit hat oder nicht. Ich danke für die Aufmerksamkeit für dieses doch rechtlich nicht ganz uninteressante Thema.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
