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Georg Maier

16.03.2023 Sitzungen 7/104

b) Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, Ihnen liegt der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen über ein „Thüringer Gesetz über Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise für Kommunen und Bildungseinrichtungen“ zur ersten Beratung vor. Ich möchte ganz ausdrücklich sagen: Die Landesregierung begrüßt diesen Gesetzentwurf, da er genau dem Zweck dient, wie er sich aus der Bezeichnung seines Artikels 1 ergibt, nämlich zur Vereinfachung der Ausreichung von Leistungen des Landes zur Bewältigung der Energiekrise durch eine pauschale und damit schnelle, zielgerichtete, rechtssichere und bürokratiearme Ausreichung. Ohne diesen Gesetzentwurf wären die im Thüringer Energiekrise- und CoronaPandemie-Hilfefondsgesetz und im Wirtschaftsplan des diesbezüglichen Sondervermögens vorgesehenen Mittel mit Zuwendungsrichtlinien zu unterlegen. Anschließend wären sie dann in einem Bearbeitungs- und vor allem zeitaufwändigen Bewilligungsverfahren unter nachgelagerter Prüfung des Nachweises der zweckgerichteten Verwendung zu gewähren. Der Gesetzentwurf entspricht damit auch ganz eindeutig der Intention der kommunalen Spitzenverbände, die sich ebenfalls für eine pauschale und einfache Ausreichung der Mittel ausgesprochen haben. Es ist hier schon angesprochen worden: Artikel 1 zum Beispiel, hier geht es um 57,35 Millionen Euro an die Landkreise und kreisfreien Städte für die allgemeinen Energiemehrkosten, für erhöhte Heizkosten in ihrer Funktion als Schulträger. Hier werden die Mittel ausgereicht wie im Finanzausgleichsgesetz die Schlüsselzuweisungen ausgereicht werden – also sehr einfach, sehr unbürokratisch. Auch die kreisangehörigen Gemeinden, die ebenfalls Schulträger sind, bekommen durch dieses Gesetz vereinfacht 1,65 Millionen Euro. Die Ausreichung orientiert sich ganz einfach an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, 110 Euro pro Schülerin, pro Schüler. § 3 regelt dann die pauschale Leistung an Kommunen zum Ausgleich der finanziellen Belastung hoher Energiekosten im Bereich der Kindertagesstätten – auch hier wieder sehr einfach: 110 Euro pro betreutes Kind. Schließlich sollen auch die Landkreise Leistungen erhalten: 3 Millionen Euro im Verhältnis der Einwohner der jeweiligen Kommune zur Gesamtbevölkerung des Freistaats. Auch hiervon profitieren die kreisangehörigen Gemeinden insbesondere in ihrer Funktion als Träger von Sportstätten. In § 5 geht es dann um erhöhte Energiekosten für die Hochschulen, auch die werden hier berücksichtigt. Es geht so weiter. Auch die Träger von freien Schulen erhalten über Artikel 2 dieses Gesetz entsprechende Leistungen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die unter Hochdruck teilweise im Dezember beschlossenen Änderungen des Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes um die Erweiterung von Hilfstatbeständen zur Bewältigung der Energiekrise sind aus Sicht der Landesregierung nur dann sinnvoll für eine Entlastungswirkung, wenn sie schnell und unkompliziert bei den vorgesehenen Empfängern ankommen. Diesem Zweck, meine sehr geehrten Damen und Herren, wird dieser vorliegende Gesetzentwurf vollauf gerecht, indem er eben eine erhebliche Beschleunigung der Mittelausreichung unter Beibehaltung der Vorgaben des Hilfefonds erreicht. Es ist sozusagen ein technisches Umsetzungsgesetz. Im Vergleich zu einer Bewilligung im Wege des Zuwendungsrechts erleichtert es den Vollzug – sowohl bei den Leistungsempfängern als auch beim Land –, und bindet damit erheblich weniger Personalressourcen. Die Landesregierung, wie ich schon eingangs gesagt habe, spricht sich daher ganz klar für diesen Gesetzentwurf aus und hofft auf eine schnelle Beschlussfassung, weil es insbesondere unseren Kommunen Planungssicherheit gibt. Und das ist meines Erachtens ein ganz herausgehobenes Ziel. Die CDU-Fraktion hat nunmehr kurzfristig eine viel grundlegendere Änderung des Thüringer Hilfefondsgesetzes vorgeschlagen. Ausweislich der Begründung soll auch damit eine schnellere und unbürokratischere Ausreichung bestimmter Mittel des Sondervermögens erreicht werden, weil diese Ziele bisher nicht hinreichend verwirklicht seien. Im Gegensatz zu dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen wird angestrebt, die maßgebliche Regelung in § 2 des Hilfefondsgesetzes erheblich auszuweiten und damit die Auszahlungsvoraussetzung grundsätzlich zu verändern. So nachvollziehbar wie es mit dem Blick auf den Mittelabfluss vielleicht erscheinen mag, so weitreichend können die Folgen sein. Meine sehr geehrten Damen und Herren, Ziel des Sondervermögens war und ist es, Hilfen in Härtefällen zu leisten. Deshalb wurden gerade im Bereich der privaten Haushalte, Unternehmen und Vereine Bedingungen für die Ausreichung der Mittel formuliert, wobei das Sondervermögensgesetz lediglich die haushaltsrechtliche Ermächtigung schafft, aber selbst keinen Leistungsanspruch begründet. Neben dem richtigen und offensichtlich tragenden Vorrang von Bundesmitteln sind diese Kriterien die, die eine Existenzgefährdung beschreiben. Nun sollen offenbar im Wesentlichen die Begriffe „Zahlungsunfähigkeit“ und „Überschuldung“ aus den Vorgaben von § 2 Abs. 2 des Gesetzes entfernt und durch Formulierungen wie „Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz“ oder „Bedrohung der Funktionsfähigkeit“ ersetzt werden. Ob damit ein Fortschritt gegenüber der bisherigen Formulierung in dem Sinne erreicht werden kann, wie es die CDU in ihrer Begründung ausführt, bleibt zu diskutieren. Denn fest steht eines: Die Situation im Herbst des letzten Jahres, in der wir das Sondervermögen geschaffen und neu ausgerichtet haben, ist anders als die heutige Lage. Wir haben eine – Stand jetzt – gesicherte Energieversorgung. Die Marktpreise für Energie haben sich stabilisiert, ja, sie sind sogar teilweise deutlich gefallen. Die auf Bundesebene getroffenen Maßnahmen greifen. Das alles sind Gründe dafür, dass der noch Ende des letzten Jahres gesehene Bedarf für Härtefallunterstützungen in dieser Schärfe nicht mehr besteht und aus vielen Bereichen, auch aus der Wirtschaft, gar nicht mehr gefordert wird. Das ist auch sinnvoll, meine sehr geehrten Damen und Herren. Öffentliche Mittel werden dadurch geschont und für den Fall vorgehalten, dass sich die Situation wieder ändert. (Beifall SPD) Wir alle wissen, die Situation ist volatil, die Energiemärkte bleiben volatil und dafür sollten wir eine Reserve vorhalten, denn immerhin läuft dieses Sondervermögen noch bis zum Ende des Jahres 2025. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir verwehren uns keiner Diskussion zur Anpassung des Gesetzes – selbstverständlich –, wenn diese im Einklang mit dessen Grundanliegen steht und tatsächliche Verbesserungen mit sich bringt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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