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Schenk

03.02.2023 Sitzungen 7/102

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner, vorgetragen durch Herrn Montag, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Gemeinden und Landkreise zum einen nach Maßgabe des Thüringer Finanzausgleichgesetzes Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Finanzkraft zur angemessenen Erfüllung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen erhalten die Kommunen darüber hinaus außerhalb des Thüringer Finanzausgleichgesetzes weitere Zuweisungen und projektbezogene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts sowohl als Bestandteil der durch das Land zu deckenden Mindestausstattung als auch darüber hinaus abhängig von der Leistungsfähigkeit des Landes im Rahmen der angemessenen Finanzausstattung. Die Fragen 1 bis 3 werde ich anhand der Systematik der Bedarfsermittlung nach dem Thüringer Finanzausgleichgesetz gemeinsam beantworten. Das ist zudem aufgrund des sachlichen Zusammenhangs geboten. Ich komme also zu Frage 1 bis 3: Für die erfragte Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs bezogen auf die Realisierung der Barrierefreiheit bedarf es der Darstellung der Systematik zur Bedarfsermittlung im kommunalen Finanzausgleich in Thüringen. Danach werden verschiedene Aufgabenbereiche in Anlehnung an den Aufbau der kommunalen Haushalte wie zum Beispiel Schulen, Kindertageseinrichtungen, Jugendhilfe und Straßen sowie ÖPNV anhand der Jahresrechnungsstatistik betrachtet. Einzelne Ausgabe- und Einnahmepositionen für die Realisierung einer vorgeschriebenen Barrierefreiheit lassen sich hier auch insbesondere nicht anhand der Ausgabeart herausfiltern. Sie sind aber genauso involviert wie zum Beispiel die Umsetzung von brandschutzrechtlichen Anforderungen etwa bei Baumaßnahmen. Zur Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung für die Ausgaben des eigenen Wirkungskreises wird im Abstand von grundsätzlich vier Jahren durch eine große Revision geprüft, ob der sogenannte Partnerschaftsgrundsatz anzupassen ist. Über diesen Partnerschaftsgrundsatz wird der Anteil der Kommunen an den Einnahmen des Landes und der Kommunen zur Bestimmung der Finanzausgleichsmasse I bestimmt, die den Kommunen über die Schlüsselzuweisung und Sonderlastenausgleiche nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung gestellt werden. Die Bedarfsermittlung erfolgt hierbei auf Basis der aktuellsten zur Verfügung stehenden Jahresrechnungsstatistik. Wobei die Zuschussbedarfe, also der ungedeckte Finanzbedarf, für das künftige maßgebliche Ausgleichsjahr fortgeschrieben werden. Die Fortschreibung berücksichtigt dabei die Entwicklung von preislichen Komponenten und sogenannten Bedarfsträgern, also Faktoren, die die Kostenentwicklung am besten abbilden. Methodisch werden verschiedene Aufgabenblöcke für die pflichtigen Aufgaben betrachtet. Diesen sind die Gliederungsziffern der Jahresrechnung – diese sind mit den Kapiteln des Landeshaushalts vergleichbar – dann entsprechend zugeordnet. Berücksichtigung finden darüber hinaus auch Veränderungen im pflichtigen Aufgabenbestand, die von den Fachressorts abgefragt werden und so auch Vorgaben zum Beispiel zur Barrierefreiheit umfassen. Der so festgestellte Partnerschaftsgrundsatz, mit dem die angemessene Finanzausstattung sichergestellt wird, besteht grundsätzlich vier Jahre und bietet den Kommunen somit Planungssicherheit. Um sicherzustellen, dass in diesem Zeitraum die finanzielle Mindestausstattung der Kommunen gewährleistet ist, erfolgt noch die sogenannte kleine Revision. Wie zuvor schon erwähnt, kann ohne separate haushaltstechnische Erfassung im Sinne einer Ausgabe kein Rückschluss auf einzelne Bedarfe getroffen werden. Dies erst recht, wenn es sich nicht um eine Aufgabe als solche, sondern um Vorgaben handelt, die bestimmen, wie Aufgaben zu erfüllen sind, eben zum Beispiel die Barrierefreiheit. Entsprechend kann keine Aussage getroffen werden, in welchem Umfang Zuschussbedarfe für die Umsetzung der Vorgaben zur Barrierefreiheit in den unterschiedlichen, in den Fragen genannten Bereichen enthalten sind. Gleiches gilt für den Fall, dass Barrierefreiheit im Rahmen der den Kommunen übertragenen staatlichen Aufgaben zu gewährleisten ist. Hier erfolgt die Überprüfung der Mehrbelastungen ausgleichenden Einwohnerpauschale regelmäßig bei der kleinen und der großen Revision. Zusätzlich wird bei Bedarf anlassbezogen reagiert. So wurde etwa mit der Novelle des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2023 die Fortschreibung der Einwohnerpauschale mit Blick auf die Entwicklung der Verbraucherpreise modifiziert – Stichwort: Inflationsausgleich. Durch das beschriebene Vorgehen wird die verfassungsrechtlich garantierte volle Erstattung der angemessenen Kosten für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Barrierefreiheit gewährleistet. Ich komme zu Frage Nummer 4: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, welcher Bedarf bei den Thüringer Gebietskörperschaften zur Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Anforderungen an die Barrierefreiheit besteht. Eine entsprechende Erhebung ist mit Blick auf die Anzahl der Gebietskörperschaften, die Vielschichtigkeit der Anforderungsprofile – also zum Beispiel die Kommunikation, die Technik oder die Bauweise betreffend – und die heterogene Außensituation nicht realisierbar. Im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung hat die Landesregierung die Thematik in der aktuellen Version des Thüringer Maßnahmenplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskovention aufgegriffen. Gemäß der Maßnahme 2 des Handlungsfeldes III – diese umfasst die Themen „Bauen“, „Wohnen“, „Mobilität“ – sollte ein Programm zur Förderung der Barrierefreiheit aufgelegt werden. In Umsetzung der Maßnahme trat Ende des Jahres 2021 in Zuständigkeit des Thüringer Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen die Förderrichtlinie „Thüringer Barrierefreiheitsförderprogramm“ in Kraft. Über die inhaltlich breit angelegte Richtlinie können beispielsweise Zuwendungen für die Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit von Gebäuden, Straßen, Wegen und Plätzen, von Fahrzeugen, aber auch von Informations- und Kommunikationstechnologie gewährt werden. Das Programm wird seitens der Kommunen gut aufgenommen. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall SPD)

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