Herz
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mühlmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Gestatten Sie mir erst mal eine kurze Vorbemerkung, damit sich die Antworten ein bisschen leichter einarbeiten lässt. Wie Sie wissen, besteht die Kommission nach § 13 Abs. 3 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz aus den beiden dienstältesten Vorsitzenden Richtern der Strafsenate bei dem Thüringer Oberlandesgericht und den dienstältesten Vorsitzenden Richtern des Thüringer Oberverwaltungsgerichts. Das Gesetz bestimmt zudem in § 13 Abs. 3 Satz 2: „Ist ein Vorsitzender Richter verhindert oder zur Mitwirkung in der Kommission nicht bereit, ist der jeweils nächste dienstälteste Vorsitzende Richter berufen.“ Die Landesregierung hat überhaupt keine Möglichkeit, auf Vorsitzende Richter einzuwirken, in der Kommission nach § 13 Abs. 3 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz tätig zu werden, denn eine Berufung in die Kommission ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz ausgeschlossen, wenn ein Vorsitzender Richter verhindert ist. Gleiches gilt aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit, wenn ein Vorsitzender Richter nicht bereit ist, in der Kommission mitzuwirken. Damit hat der Gesetzgeber einerseits eine willensunabhängige objektive Verhinderung normiert. Dies liegt vor, wenn unabhängig von der Bereitschaft die Tätigkeit nicht wahrgenommen werden kann. Andererseits wurde als subjektiver Ausschlussgrund für eine Berufung in die Kommission die fehlende Bereitschaft zur Übernahme der Tätigkeit normiert. Damit wird der vorrangig geltenden bundesgesetzlichen Regelung in § 42 Deutsches Richtergesetz Rechnung getragen. Denn ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit, also einem Nebenamt oder einer Nebenbeschäftigung, nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet. Die Mitwirkung in einer Kommission für einen Untersuchungsausschuss ist damit ausdrücklich nicht erfasst. Die Vorsitzenden Richter der Strafsenate können daher die Mitwirkung in der Kommission nach freiem Ermessen ablehnen, ohne dies begründen zu müssen. Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Einzelfragen wie folgt: Also erst mal zu Frage 1: Das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz musste in den letzten beiden Jahren jeweils zeitnah auf aus unvorhersehbaren Ereignissen resultierende besondere Belastungssituationen des Oberlandesgerichtes reagieren und hat insbesondere personelle Maßnahmen eingeleitet. Es wurden Richter und Richterinnen an das Oberlandesgericht versetzt und abgeordnet, um eine ordnungsgemäße Besetzung der Senate zu gewähren. Es wurden zunehmend insgesamt drei Stellen als Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht, fünf Stellen als Richter am Oberlandesgericht und weitere Versetzungsstellen ausgeschrieben. Klar ist aber, spürbare Entlastungen der Vorsitzenden der Strafsenate werden erst dann eintreten können und umsetzbar sein, wenn die eingeleiteten Besetzungsverfahren für Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht abgeschlossen sein werden und eine Besetzung der Stellen erfolgen konnte. Daher ist es das Ziel unseres Hauses, die Verfahren schnellstmöglich abzuschließen. Zu Frage 2: Wie ich bereits ausführte, besteht keine Pflicht, in der Kommission nach § 13 Abs. 3 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz tätig zu werden. Jegliche Einflussnahme des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz im Wege der Dienstaufsicht oder Ermahnung ist daher unzulässig. Zu Frage 3: Aufgrund der Nachfrage der Abgeordneten Henfling, Bündnis 90/Die Grünen, ist seit der Ausschusssitzung am 12. Januar 2023 bekannt, dass die Kommission nach § 13 Abs. 3 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz erneut angerufen wurde. Nicht bekannt ist der Landesregierung, ob eine Entscheidungsfindung bereits eingeleitet wurde und wann mit der Stellungnahme durch die Kommission gerechnet werden kann. Insoweit darf ich nochmals betonen, dass jegliche Einflussnahme des TMMJV auf die Kommission aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ausgeschlossen ist. Danke für die Aufmerksamkeit.
