Götze
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes – Rechtssicherer Betrieb von begehbaren Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen
Zunächst zu Ihren Ausführungen: Ich hatte nur auf ein bestehendes Problem im Bereich des Sonnund Feiertagsgesetzes hingewiesen und auf die Tatsache, dass wir uns mit der Frage eines gleichen Schutzniveaus einfach beschäftigen müssen. Wenn es dort gute Gründe gibt zu differenzieren, dann kann man das verfassungsrechtlich selbstverständlich tun. Es ist aber eine Frage, diese Dinge im Vorfeld auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig zu betrachten, um sie dann auch gezielt und fundiert im Landtag bzw. in den Ausschüssen diskutieren zu können. Diesen Zeitpunkt haben wir meines Erachtens noch nicht erreicht. Was die Förderung des ländlichen Raums angeht, Herr Mühlmann, hatte ich – glaube ich – klargemacht, dass das das ausdrückliche politische Ziel der Landesregierung ist wie auch des Landtags – nach meinem Eindruck. Also da gibt es überhaupt keinen Dissens und keine Missverständlichkeiten. Was ich versucht habe auch zum Ausdruck zu bringen, ist, dass die 24-Stunden-Läden in der gegenwärtigen Form aus unserer Sicht weiterbetrieben werden können, auch vor dem Hintergrund der feiertagsrechtlichen Regelungen, weil die Situation ebenso ungeklärt ist. Es ist unsere Aufgabe, uns jetzt mit den genannten Ministerien zusammenzusetzen, diese Sachverhalte noch einmal aufzubereiten, um auch – dieses Anliegen teile ich ja im Ziel – allen Beteiligten Rechtssicherheit, ein rechtssicheres Handeln zu ermöglichen. Mehr habe ich hier nicht zum Ausdruck bringen wollen. Ihre Interpretation, dass uns der ländliche Raum nicht genauso wichtig wäre wie der urbane Raum, die ist schlicht und ergreifend falsch. Das wollte ich an dieser Stelle noch mal klarstellen. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
