Götze
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes – Rechtssicherer Betrieb von begehbaren Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, der Gesetzentwurf der AfD-Fraktion beabsichtigt, begehbare Warenautomaten auch an Sonn- und Feiertagen betreiben zu dürfen. Dies soll der Bevölkerung in sogenannten ländlich geprägten Räumen Thüringens die Nachfrage nach Waren erlauben, wo wohnsitznahe Supermärkte und Discounter fehlen. Aktuell können in Thüringen, das hatten meine Vorredner bzw. Vorrednerinnen schon ausgeführt, alle Verkaufsläden von montags 0.00 Uhr bis samstags 20.00 Uhr geöffnet haben. Hierzu zählen neben einzelnen Produktautomaten und Abholstationen selbstverständlich auch die begehbaren Warenautomaten, also in diesen Zeiträumen haben wir kein Problem. Mit der Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft wurden explizit Tagund-Nacht- bzw. 24-Stunden-Dorfläden in ländlich geprägten Räumen Thüringens gefördert. Damit wurden – und auch das wurde schon ausgeführt – große Anstrengungen unternommen, gleichwertige Lebensverhältnisse im gesamten Freistaat Thüringen zu erzielen. Das ist auch das übergeordnete Ziel der Förderrichtlinie und ein erklärtes politisches Handeln der Landesregierung. Die Landesregierung geht davon aus, dass für definierte begehbare Warenautomaten das Thüringer Ladenöffnungsgesetz nicht gilt. Soweit die begehbaren Warenautomaten ohne Personal betrieben werden, sind die Regelungen des Thüringer Feierund Gedenktagsgesetzes zu beachten – erst mal ganz allgemein. Hierzu ist Folgendes auszuführen: Öffnungszeiten für Supermärkte und Einkaufsläden jeder Art gelten danach nicht unbegrenzt, denn das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz dient dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. An diesen Tagen sollen grundsätzlich jegliche Geschäftstätigkeiten, insbesondere die Verrichtung abhängiger Arbeit ruhen, damit jeder Mensch diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen für individuelle Erholungen nutzen kann. Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag über Sonn- und Feiertage, welcher rein abstrakt besteht, also ohne, dass es zu einer wirklichen Störung der Ruhe käme, wäre ausgehöhlt, wenn Sonn- und Feiertage zu weiteren allgemeinen Einkaufstagen gemacht würden. Das stellt auch das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 1. Dezember 2009 klar. Danach würden die Sonntage durch die Öffnung von Verkaufsstellen ihres ruhigen, geschützten Charakters entkleidet. Die einschlägige Norm im Thüringer Landesrecht ist der bereits zitierte § 4 Abs. 2 Thüringer Feiertagsgesetz. Danach sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die – und das ist, glaube ich, der entscheidende Begriff – geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen der Sonn- und Feiertagsruhe widersprechen, untersagt. Es gilt also zu betrachten, mit welcher Situation wir es hier zu tun haben. Wenn wir von begehbaren Warenautomaten sprechen, dann ist es in der Tat so, dass die Rechtsprechung zu dieser Problematik sehr indifferent ist. Auf der einen Seite haben wir jetzt schon Warenautomaten, die auch nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz völlig unproblematisch betrieben werden können, die nicht begehbar sind, die aber beachtliche Dimensionen erreichen können. Wir denken zum Beispiel auch an die Packstationen der Deutschen Post, die auch am Wochenende betrieben werden können und die auch in ihrer Ausdehnung und Größe wahrgenommen werden müssen und entsprechenden Besucherverkehr anziehen. Fakt ist, dass die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen in jedem Fall dazu führen, dass weder die Warenautomaten noch die begehbaren Warenautomaten am Sonntag bestückt werden dürfen. Also, dieses Problem, was Sie hier genannt haben, das existiert nicht und es sollte auch nicht unser Ziel sein, dass diese Warenautomaten am Wochenende bestückt werden dürfen. Denn das würde garantiert gegen den Schutzauftrag des Staates, nämlich die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe sicherzustellen, verstoßen. Insofern geht Ihr Gesetzentwurf schon in dieser Zielrichtung, die Sie ja ausdrücklich benannt haben, absolut fehl. Die Frage ist, sind wir der Meinung, dass begehbare Warenautomaten geeignet sind, die Sonnund Feiertagsruhe zu stören? Wenn man unter der Berücksichtigung des geltenden Gleichheitsgrundsatzes davon ausgeht, dass sich das Beeinträchtigungspotenzial dieser Läden im Rahmen der sonstigen jetzt schon betriebenen und existierenden Warenautomaten, Packstationen, Geldautomaten bewegt, dann dürfte das nicht der Fall sein. Wenn man eine rein räumliche Betrachtung zugrunde legt, dann kann man hier zu einem anderen Ergebnis kommen. Insofern sind wir gerade dabei, diese Problematik, weil das alle Länder beschäftigt, auf Länderebene abzustimmen und haben im Thüringer Innenministerium eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, unter Beteiligung des TMASGFF, auch des Wirtschaftsministeriums und des Thüringer Infrastrukturministeriums, um diese Problematik zu klären. Denn es sind hier auch wettbewerbsrechtliche Aspekte zu betrachten und eben die arbeitsschutzrechtlichen Aspekte, die aber nicht derart aufgeweicht werden können – ich hatte es bereits ausgeführt –, dass wir Sonn- und Feiertagsarbeit zulassen. Das wollen wir als Landesregierung definitiv nicht.
(Beifall DIE LINKE, SPD)
Insofern geht es darum, sehr sorgsam auch mit etwaigen Gesetzgebungsverfahren umzugehen. Ihr Gesetzesentwurf würde dazu führen, dass wir im ländlichen und urbanen Bereich ein unterschiedliches Schutzniveau bezüglich der Sonn- und Feiertagsruhe herstellen würden. Das können Sie verfassungsrechtlich nicht erklären, warum Sie, wenn Sie davon ausgehen, dass von begehbaren Warenautomaten wirklich relevante Störungen bezüglich der Sonn- und Feiertagsruhe ausgehen, diese im ländlichen Raum zulassen, im urbanen Bereich aber nicht. Auch das werden wir als Landesregierung noch mal eingehend zu betrachten haben und werden Ihnen – und das wäre mein Vorschlag – zu gegebener Zeit einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise unterbreiten, der dann in den Ausschüssen diskutiert werden kann. Sie sehen, dass sich die Landesregierung intensiv mit diesen Abwägungsfragen beschäftigt, die in der Tat nicht ganz einfach sind. Und auch ich möchte vorschlagen, dem Gesetzentwurf der AfD in dieser Form nicht zuzustimmen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
